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Az. 1 S 49/03 (Landgericht Rostock)

Beschluß vom 24.06.2003

Erste Instanz siehe AG Rostock

1.

Die Berufung des Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 28.01.2003, Aktenzeichen: 43 C 68/02 wird als unzulässig verworfen.

2.

Der Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

….

Gründe:

1.

Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro nicht übersteigt und die Berufung auch nicht durch das Gericht des ersten Rechtszuges zugelassen wurde.

Die Beschwer des Verfügungsbeklagten, die sich aus dem Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 28.01.2003 ergibt, wird von der Berufungskammer auf 500 Euro geschätzt, § 3 ZPO. Dabei ist auf das Interesse des Verfügungsbeklagten als Rechtsmittelführer abzustellen, seine erstinstanzliche Verurteilung zu beseitigen, hier an das ausgesprochene Verbot nicht gebunden zu sein.

Das Interesse des Verfügungsbeklagten an der Beseitigung der Verurteilung richtet sich hier- vergleichbar mit den Fällen der Auskunftserteilung bzw. der Beseitigung einer Eigentumsstörung- unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten in erster Linie nach dem Aufwand und den Kosten, die mit der Unterlassung der Zusendung von E-mails durch den Verfügungsbeklagten bzw. unter seiner Mitwirkung an die Adresse …..   des Verfügungsklägers verbunden sind.

Für die Erfüllung der Verurteilung ist es ausreichend, diese E-mail-Adresse des Verfügungsklägers zu “blocken”, so dass an diesen von der Internetseite des Verfügungsbeklagten aus keine E-mails versandt werden können. Der Verfügungsbeklagte  ist auf Grund des angefochtenen Urteils lediglich verpflichtet, dafür zu sorgen, dass von ihm an die konkrete E-mail-Adresse  des Verfügungsklägers keine E-mails versandt werden bzw. an solchen Sendungen mitgewirkt wird. Derartige Vorkehrungen bzw. Modifizierungen des Programms sind nach Sachkunde der Kammer von einem Computerfachmann mit einem relativ geringen Aufwand von maximal 2 Stunden zu erbringen. Auch bei Computerfachleuten würde jedenfalls kein den Stundensatz von 250,00 €  brutto übersteigender Betrag anfallen, so dass die Beschwer mit 500,00 €  zu bewerten ist.

Dass die IT-Abteilung des Verfügungsbeklagten für das “Blocken” der E-mail-Adresse einen halben Tag benötigt hat, ist nicht maßgeblich. Entscheidend ist, was der Verfügungsbeklagte unter objektiven Umständen aufwenden müßte, um die Adresse des Verfügungsklägers zu “blocken”. Durch zeitaufwendige Arbeiten, die im Normalfall von einem Fachmann schneller zu erbringen sind, wird die Beschwer nicht erhöht. Im Übrigen ist der Schluss von einem halben Arbeitstag auf 5 Stunden Aufwand ebensowenig nachvollziehbar wie der von dem Verfügungsbeklagten in Ansatz gebrachte Stundensatz von 139,20 €  für seine eigenen Mitarbeiter.

Ein berücksichtigungsfähiges weitergehendes wirtschaftliches Interesse, z.B. infolge einer Einschränkung von Gewinnerzielungsmöglichkeiten, ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Eine weitergehende Beschwer ergibt sich auch nicht aus einer Einschränkung der Möglichkeit der Beklagten, politische Werbung zu betreiben. Aus dem Urteil, welches lediglich zwischen den Parteien Wirkung entfaltet, ergibt sich insoweit schon keine wesentliche Beeinträchtigung.

Der Streitwert der ersten Instanz ist für die Höhe der Beschwer nicht ohne Weiteres maßgeblich. Ebenso ist nicht entscheidend, ob die E-Card-Funktion durch die Verurteilung nicht gänzlich untersagt wurde. Auch ist nicht darauf abzustellen, dass der Verfügungskläger über weitere E-mail-Adressen verfügt, da sich die Verurteilung nur auf eine konkrete Adresse bezieht. Die Kosten für die Einrichtung eine Modifikation in der Weise, dass der Absender vor Erhalt eine Bestätigungs-E-mail erhält, sind ebenfalls nicht maßgeblich, da sich aus dem Urteil nur eine Untersagung bezogen auf den konkreten Einzelfall ergibt.

Die Berufung wurde vom Amtsgericht auch nicht im Urteil zugelassen. Schweigen im Urteil bedeutet Nichtzulassung der Berufung (vgl. Gummer in Zöller, 23. Auflage, § 511 Rn. 39). Hieran ist die Kammer grundsätzlich gebunden.

2.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

3.

Dem Verfügungskläger war auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zu gewähren, § 119 Abs. 1 ZPO.

4.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 500,00 €  festgesetzt.

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