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1.
Die
Übersendung von Werbung durch E‑Mail ohne Zustimmung bzw. vermutetes
Einverständnis des Empfängers stellt eine unzumutbare Belästigung dar und
verletzt den Empfänger in seinem Persönlichkeitsrecht.
2. Die
Tatsache, dass es sich bei dem Versender von werbenden E-Mails um eine
politische Partei handelt, lässt die Rechtswidrigkeit der Zusendung von
E-Mails ohne Einverständnis des Empfängers nicht entfallen.
3. Wer
auf seiner Homepage E-Cards mit werbenden Inhalt bereitstellt und es übernimmt
diese an einen von jedem beliebigen Dritten genannten Empfänger weiterzuleiten,
ohne von dessen Einverständnis ausgehen zu können, haftet als mittelbarer
Störer
AG
Rostock, AZ 43 C 68/02 (nicht rechtskräftig)
Nachstehend
geben wir Ihnen den Wortlaut des Urteils im Original zur
Kenntnis:
Amtsgericht
Rostock
43 C
68/02
verkündet
am 28.01.20003,
URTEIL
IM NAMEN
DES VOLKES
In dem
Rechtsstreit
.....
Antragsteller
‑
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwaltskanzlei
Langhoff, Dr. Schaarschmidt und Kollegen
Richard‑Wagner‑Straße
14, 18055 Rostock,
g e g e
n
Christlich‑Soziale
Union in Bayern e.V
Antragsgegnerin
‑
hat das
Amtsgericht Rostock durch Richter am Amtsgericht .... im schriftlichen Verfahren
nach Schriftsatznachlass bis zum 20.01.2003 für Recht
erkannt:
Der
Antragsgegnerin wird untersagt dem Antragsteller unter dessen E‑Mail‑Adresse
.... Werbung im Wege der E‑Mail zu senden oder an solchen Sendungen mitzuwirken;
es sei denn das Einverständnis des Antragstellers liegt vor oder ist zumindest
zu vermuten.
Der
Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu
250.000,‑ Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, sowie
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihrem Generalsekretär,
angedroht.
Die
Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der
Antragsteller ist Student und Inhaber der E‑Mail‑Adresse
.....
Die
Antragsgegnerin unterhält eine Homepage, in welcher sie über ihre Politik
informiert und für sich wirbt. Vor der Wahl zum Deutschen Bundestag bot sich die
Antragsgegnerin an, von ihr mit Werbung gestaltete "E‑Cards" an von Dritten
benannte E‑MailAdressen weiterzuleiten. Am 31.07.2002 ging an die Adresse
des Antragstellers eine entsprechende E‑Mail, in der ihm der Erhalt einer
Grußkarte mitgeteilt wurde, deren Inhalt er über die Internetadresse
http://www.csu.de einsehen könne.
Der
Antragsteller forderte von der Antragsgegnerin mittels Telefax vom 31.07.2002
und mittels E‑Mail vom 01.08.2002 unter Fristsetzung zum 07.08.2002 die Abgabe
einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Die
Antragsgegnerin antwortete darauf nicht; nahm aber am 01.08.2002 die
E‑Card‑Funktion vorerst von ihrer Internetseite. Auch innerhalb einer weiteren
vom Antragsteller gesetzten Frist bis zum 13.08.2002 gab die Antragsgegnerin
eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht ab.
Am
26.08.2002 erhielt der Antragsteller von der Antragsgegnerin einen "Newsletter".
Am 27.08.2002, 30.08.2002, 05.09.2002, 06.09.2002, 12.09.2002, 13.09.2002 und am
16.09.2002 erhielt der Antragsteller unaufgefordert von der Antragsgegnerin
weitere "Newsletter".
Der
Antragsteller behauptet, dass sein Einverständnis für die von der
Antragsgegnerin am 26.08.2002 übersandte E‑Mail nicht vorgelegen habe. Er
vertritt die Aufforderung, das er durch die ihm ohne sein Einverständnis
zugesandten E‑Mails in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt
sei.
Der
Antragsteller beantragt,
der
Antragsgegnerin zur Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250,000,‑ EUR, an dessen
Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten
tritt, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten ‑ zu vollziehen am Generalsekretär
‑ für jeden Fall der Zuwiderhandlung gem. 935 ff., 890 ZPO zu untersagen, an der
Aufnahme eines erstmaligen Kontaktes mittels unaufgeforderter Werbeschreiben per
E‑Mail an den Antragsteller unter dessen E‑Mail‑Adresse ...... mitzuwirken;
hilfsweise
der
Antragsgegnerin zur Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,‑ Euro, ersatzweise Ordnungshaft
bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am
Generalsekretär,zu untersagen, künftig im Wege der E‑MailWerbung an den
Antragsteller unter dessen E‑Mail‑Adresse ....... heranzutreten, es sei denn,
der Antragsteller stimmt zuvor der jeweiligen Sendung zu oder das Einverständnis
ist aufgrund einer bereits bestehenden ständigen Geschäftsbeziehung zu vermuten.
Die
Antragsgegnerin beantragt, die Anträge zurückzuweisen.
Sie ist
der Auffassung, dass der Versand der E‑Cards auch ohne Einverständnis des
Adressaten zulässig sei. Im übrigen könne sie wegen der Zusendung der E‑Cards
nicht auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, weil sie nicht der Absender
sei.
Entscheidungsgründe
Der
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist
begründet.
Der auf
Untersagung der Mitwirkung bei der Zusendung von E‑Mails gerichtete Hauptantrag
ist unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens des Antragstellers dahin
auszulegen, dass auch die Fälle in denen die Antragsgegnerin selbst Absender
ist, umfasst sind.
Der
Antragsteller hat einen Unterlassungsanspruch analog § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB,
weil eine Verletzung seines durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten
Persönlichkeitsrechts vorliegt (vgl. LG Berlin, MDR 2001, 391 f.;
Fikentscher/Möllers, NJW 1998, 1337 ff., 1343). Die Übersendung von Werbung
durch E‑Mail ohne Zustimmung bzw. vermutetes Einverständnis des Empfängers
stellt eine unzumutbare Belästigung dar und verletzt den Empfänger in seinem
Persönlichkeitsrecht. Allein schon die Kenntnisnahme der unerwünschten Werbung
verursacht ‑ wenn auch geringfügige ‑ Kosten bei dem Empfänger in Höhe des dem
jeweiligen Netzbetreiber geschuldeten Verbindungsentgeltes. Viel gravierender
ist aber, dass mit der steten Zunahme von Werbung mittels E‑Mails die Gefahr der
Blockade des elektronischen Briefkastens besteht (vgl. LG Berlin
a.a.O.).
Der
Einwand der Antragsgegnerin, dass eine Untersagung der Übersendung ihrer
"Newsletter" nicht erfolgen dürfe, weil es sich insofern nicht um Werbung
handel, ist allein schon deshalb unzutreffend, weil es sehr wohl Werbung ist.
Wenn eine Partei ‑ wie im vorliegenden Fall ‑ über ihre Aktivitäten und Ziele
informiert, wirbt sie für ihre Politik.
Entgegen
der Auffassung der Antragsgegnerin kann aus der von ihr angeführten
Rechtsprechung zur grundsätzlichen Zulässigkeit von persönlich adressierten
Werbebriefen, solange ein Widerspruch des Empfängers nicht vorliegt, keinenfalls
geschlussfolgert werden, dass E‑Mail‑Werbung ebenfalls bis zum Widerspruch des
Empfängers zulässig ist. Beide Werbeformen entscheiden sich erheblich
voneinander. Werbebriefe oder sogenannte Edgar‑Cards können, wenn vom Empfänger
gewollt, sogleich als Werbung erkannt und aussortiert werden, ohne das er für
die Entsorgung mit zusätzlichen Kosten belastet wird. Eine Überschwemmung
mit‑Werbepost in dem Umfang, dass der Briefkasten die reguläre Post nicht mehr
aufnehmen kann oder sogar Zusatzkosten für die Entsorgung anfallen, ist
realistischer Weise nicht zu erwarten. Dafür sorgt bereits der mit dieser
herkömlichen Werbeart naturgemäß verbundene Umstand, dass die Herstellung von
Druckererzeugnissen und deren Vertrieb ‑ durch Post oder besondere Verteiler ‑
für den Werbenden mit nicht unerheblichen Kosten verbunden sind, die nicht jeder
bereit ist, auf sich zu nehmen (vgl. LG Berlin, a.a.O.).
Dem in
diesem Zusammenhang von der Antragsgegnerin erhobenen Einwand, der Antragsteller
müsse selbst die Initiative ergreifen und dem Erhalt von E‑Mails‑Werbung
widersprechen, folgt das Gericht nicht. Eine grundsätzlich unzulässige Handlung
wird nicht dadurch rechtmäßig, dass der Rechtsgutinhaber die Beeinträchtigung
durch eigene Abwehrmaßnahmen hätte verhindern können. Solche können ihm
schlechterdings nicht aufgezwungen werden (vgl. LG Berlin
a.a.O.).
Im
vorliegenden Fall hat der Antragsteller die von und mittels der Antragsgegnerin
übersandten E‑Mails, ohne dass sein Einverständnis vorlag, erhalten. Es oblag
der Antragsgegnerin darzulegen und zu beweisen, dass der Antragsteller
der jeweiligen Sendung vorher zugestimmt hat oder sein Einverständnis vermutet
werden durfte (LG Berlin, NJW 2002, 569 ff.). Die Antragsgegnerin hat hierzu
bereits nichts Hinreichendes vorgetragen. Selbst sie hat nicht behauptet, dass
der Antragssteller um die Zusendung gebeten habe. Auch ein fehlender Widerspruch
des Antragstellers auf eine ihm durch die Antragsgegnerin per E‑Mail gesandte
Bestätigung, ist nicht geeignet, von seinem vermuteten Einverständnis
auszugehen. Schweigen ist grundsätzlich keine Willenserklärung. Vielmehr sind
weitere Umstände notwendig, welche geeignet wären ein Einverständis des
Empfängers zu vermuten.
Auch die
Tatsache, dass es sich bei der Antragsgegnerin um eine Partei handelt, lässt die
Rechtswidrigkeit der Zusendung von E-Mails ohne Einverständnis des
Empfängers nicht entfallen. Das Gericht teilt zwar die Auffassung der
Antragsgegnerin, dass auch die Werbung im Internet, in den Schutzbereich von
Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG fällt. Dem steht jedoch das auf Art. 2 Abs. 1 GG fußende
Recht des Antragstellers von erwünschter politischer Werbung per E‑Mail
verschont zu bleiben, entgegen. Das Kammergericht hat in seiner Entscheidung vom
23.09.2001(NJW 2002, 379 ff.), welcher durch den Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 01.08.2002 (BerfG, 2 BVR 2135/01) bestätigt wurde,
die Interessen des Einzelnen von unerwünschter Wahlwerbung mittels in den
Hausbriefkasten eingeworfenden Flugblättern verschont zu bleiben, höher
bewertet. Nichts anderes kann für die Werbung politischer Parteien per E‑Mail
gelten, denn der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht mit dieser Form der
Werbung wiegt nicht zuletzt schon deshalb schwerer, weil er für den Empfänger
mit Kosten verbunden ist.
Der
Antragsgegnerin bleibt der Erfolg in der Rechtsverteidigung, auch versagt,
soweit sie sich darauf beruft, dass sie nicht Versender der E‑Cards ist. Sie
haftet nämlich insofern als mittelbare Störerin. Mittelbarer Störer ist, wer die
störende Einwirkung Dritter adäquat ursächlich veranlasst hat und sie verhindern
kann (vgl. Palandt/Bassenge Kommentar zum BGB, 61. Aufl. 2002, § 1004, Rdn. 17).
Dabei reicht für die Haftung des mittelbaren Störes aus, dass er willentlich und
adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung
mitgewirkt hat, wobei auch die Unterstützung oder Ausnutzung des Tätigwerdens
eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügt, sofern der in Anspruch
genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung gehabt
hätte (vgl. z. B. BGH, GRUR 1991, 769 ff.). Im vorliegenden Fall haftet die
Antragsgegnerin als mittelbare Störerin, weil sie auf ihrer Homepage E‑Cards mit
werbenden Inhalt bereit hielt und es übernahm diese an einen von jedem
beliebigen Dritten genannten Empfänger weiterzuleiten, ohne von dessen
Einverständnis ausgehen zu können (vgl. AG Bochum, Urteil vom 15.08.2002 ‑ Az.:
67 C 193/01; LG Bochum, Urteil vom 12.02.2001 Az.: 9 S 249/01; LG München,
Urteil vom 05.11.2002 ‑ AZ: 33 0 17030/02). Die Antragstellerin war als
Bereitstellerin der E‑Card-Funktion in ihrer Homepage in der Lage,
derartige Rechtsverletzung durch Dritte zu verhindern. Soweit es ihr nicht
gelingt sicherzustellen, dass Dritte nicht ohne ihr Einverständnis ihre
E-Cards erhalten, obliegt es ihr, diese Funktion von ihrer Homepage auf
Dauer zu beseitigen.
Auch die
von § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB geforderte Wiederholungsgefahr ist gegeben. Eine
vorausgegangene rechtswidrige Beeinträchtigung begründet eine tatsächliche
Vermutung für die Wiederholungsgefahr, welche der Störer in der Regel nur durch
eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ausräumen kann (vgl. Palandt/Bassenge
Kommentar zum BGB, 61. Aufl.
2002, § 1004, Rdn. 32). Eine
solche vom Antragsteller geforderte Unterlassungserklärung hat die Antragsgegnerin
indes nicht abgegeben.
Für die
beantragte einstweilige Verfügung ist auch ein Verfügungsgrund gemäß § 940 ZPO
gegeben. Dem Antragsteller drohen wesentliche Nachteile, solange die Verletzung
seines Persönlichkeitsrechts durch die Zusendung weiterer E‑Mails nicht
ausgeräumt ist. Der Verfügungsanspruch ist auch nicht nachträglich mit
Beendigung der Bundestagswahl entfallen. Ein in zulässiger Weise begonnenes
Eilverfahren, bleibt aber auch nach dem Ende einer befristeten Aktion zulässig
(vgl. OLG Hamburg, WRP 1978, 909).
Die
Kostenentscheidung gründet sich auf S 91 ZPO.
gez
.....
Richter
am Amtsgericht
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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