snipersoftware
Einsatz von Sniper- Software bei eBay
Die Rechtslage:
Immer beliebter wird bei Internetauktionshäusern wie bspw. eBay der Einsatz von sogenannter Sniper-Software. Diese Software ermöglicht es, kurz vor Auktionsende ein Gebot abzugeben. Da es in der Praxis so ist, dass erst in den letzten Sekunden vor Auktionsende bei beliebten Produkten die Weichen gestellt werden, wer dieses Produkt erwirbt, kann der Einsatz einer solchen Software durchaus entscheidend dafür sein, ob man den Zuschlag erhält oder nicht. Zudem ist es so, dass erst kurz vor Ende der Auktion durch heftiges Überbieten der Preis gesteigert wird.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay verbieten den Einsatz derartiger Programme. In § 10 Abs. 5 der AGBs von eBay heisst es: “Die Abgabe von Geboten mittels automatisierter Datenverarbeitungsprozesse (z.B. sogenannten Sniper- Programmen) ist verboten.”
Die Rechtsprechung scheint sich hinsichtlich des Vertriebes von Sniper- Programmen nicht einig zu sein. Während das Landgericht Berlin eine wettbewerbsrechtliche Beeinträchtigung nicht feststellen konnte, sieht das Landgericht Hamburg die Rechtslage anders und stellt einen Eingriff in den ausgeübten Gewerbebetrieb fest.
Das Verhalten von eBay ist durchaus widersprüchlich. eBay selber bietet einen sogenannten “Bietagenten” an, der zwar nicht zeitlich gesteuert, jedoch auf einen gewissen Betrag begrenzt in Abwesenheit des Bieters abgegebene Gebote überbietet, bis das festgelegte Limit erreicht ist. Diese Sniper- Software tut dies auch, jedoch zeitlich begrenzt auf das Auktionsende.
Während das Landgericht Berlin deutlich macht, dass sich an dem Geschäftsmodell von eBay selbst durch Einsatz von Sniper- Software nichts ändert, weil es sowieso unterschiedliche Bietcharaktere gibt, sieht das Landgericht Hamburg durchaus die Befürchtung als zutreffend an, dass der Einsatz dieser Software geschäftsschädigend sein könnte.
Das dies nicht so ist, beweist ein Blick in die USA, wo Sniper- Software durchaus erlaubt ist.
Zudem ist der eBayeigene Bietagent für Kunden durchaus nachteilig, da er unter Umständen im Eifer des Gefechts sein Pulver schnell verschossen hat. Es ist auch für den Bieter günstiger, erst kurz vor Schluss in die Auktion aktiv einzusteigen.
Auf der anderen Seite ist es natürlich nicht von der Hand zu weisen, dass der Einsatz von Sniper- Software die Faktum auf Grund der allgemeinen Geschäftsbedingungen von E-bay ausgeschlossen ist. Insofern ist das Argument des Landgerichtes Berlin, es würde sich nur um eine nicht- wettbewerbsrechtliche Nebenpflicht handeln, nicht von der Hand zu weisen.
Tatsache ist jedenfalls, dass sowohl der Bietagent, wie auch die Sniper- Software sich immer nur in den Rahmen bewegen können, der ihm vom Bieter vorgegeben ist. Da die vorliegenden Urteile nur den Vertrieb der Software selbst betreffen, nicht jedoch die Nutzung durch die eBay- User (diese ist entsprechend den allgemeinen Geschäftsbedingungen verboten!), sind die Auswirkungen für die Nutzer selbst eher marginal.
Auch bei einem Vertragswidrigen Einsatz von Sniper- Software wird im Falle des Erfolges von einem wirksamen Kaufvertrag auszugehen sein.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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