ecommerce37

Die kostenlose Bereitstellung einer Sniper- Software zur Nutzung bei einer Internetauktion stellt einen Eingriff in die Kundenbeziehung des Internetauktionshauses zu seinen Kunden dar und schränkt die unternehmerische Entscheidungsfreiheit ein. Sie ist daher unzulässig.

LG Hamburg, Aktenzeichen: 315 O 624/02

Antragstellerin in diesem Verfahren ist das Auktionshaus eBay. Die Antragsgegnerin bietet eine kostenlose Software mit dem Namen “Biet- O- Martig” an, mit der man automatisiert Gebote kurz vor Auktionsende angeben kann. Die Antragsgegnerin hatte vor diesem Verfahren bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben und bot danach die streitgegenständliche Software kostenlos im Internet an.

Die Homepage des Antragsgegners enthielt den Hinweis, dass der Einsatz der Software bei eBay verboten sei.

Das Gericht hatte einen Anspruch von eBay gemäß §§ 823 I, 1004 BGB als gegeben angesehen. Nach Ansicht des Gerichtes hatte eBay nachgewiesen, dass durch den Einsatz der Software  eine Vielzahl von potentiellen Kunden das Interesse an einer Teilnahme bei Internetauktionen verlieren könnte. Die Einsatz der Software provoziert bei potentiellen Kunden die Erwartung, dass ohne den Einsatz der Software keine realistische Chance auf den Erwerb der angebotenen Gegenstände und insbesondere auf die Erzielung eines Schnäppchens besteht.

Einen Anspruch aus § 1 UWG hatte das Gericht jedoch abgelehnt, da kein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien bestehe.

Ein Anspruch besteht jedoch wegen des Eingriffes in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß §§ 823 I, 1004 BGB. Wesentlich ist, dass bei eBay der Einsatz von Programmen zur Abgabe von Geboten gemäß deren AGB nicht zulässig ist. Zudem wird durch die Software ein Hilfsmittel bereitsgestellt, dass unmittelbar in der Lage ist, das Gebotsverhalten der Nutzer zu steuern und zu manipulieren, indem die Software in der Lage ist, erst kurz vor dem Ablauf der Online-Auktion, Gebote abzugeben. Auf die Frage, ob die Software erst in den letzten Sekunden oder vorher Gebote abgibt, kommt es nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass die Software es ermöglicht, den Bietvorgang zu automatisieren und zwar in der Weise, dass das Gebot kurz vor dem Ende der Auktion abgegeben wird und Einsatz der Software zudem nicht nachweisbar sei.

Es besteht zwar kein ausdrückliches gesetzliches Verbot die Software zu verbreiten, die Nutzung schränkt jedoch die unternehmerische Freiheit des Auktionshauses ein.

Bieter die über dieses Programm nicht verfügen, könnten jedenfalls langfristig das Interesse an der Teilnahme an Internetauktionen verlieren. Es entspreche der Lebenserfahrung, dass Bieter die häufig mittels eines solchen Programmes in letzter Minute überboten werden, sich zukünftig von Internetauktion der Antragstellerin abwenden werden. Zudem wird durch die Software zum Bruch der AGBs verleitet.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/688f9a8611654406bd4de974ba4b1806