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OLG Frankfurt: Vorlage eines gefälschten CE-Zertifikats bei Corona-Masken berechtigt zur Rückabwicklung

Atemschutzmasken, insbesondere FFP2-Masken, sind rechtlich gesehen persönliche Schutzausrüstung (PSA). Hierfür gilt die PSA-Verordnung der EU (Verordnung (EU) 2016/425).

Diese Masken müssen nicht nur eine korrekte CE-Kennzeichnung haben. Notwendig ist auch ein CE-Zertifikat, das entweder der Ware beigefügt ist oder das im Rahmen einer anzugebenden Internetadresse (Link) heruntergeladen werden kann.

Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichtes Frankfurt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.09.2021, Az: 4 U 66/21) berechtigt die Vorlage eines gefälschten CE-Zertifikats zur Rückabwicklung eines Kaufvertrages über Corona-Masken. Es ging um die Bestellung von 80.000 Masken. Der Verkäufer hatte die CE-Zertifizierung der Masken zugesichert. Auf den gelieferten Verpackungen befand sich ein Hinweis auf eine CE-Zertifizierung. Der Verkäufer übersandte dem Käufer ein gefälschtes Zertifikat eines polnischen Unternehmens. Für die verkauften Masken existierte tatsächlich keine CE-Zertifizierung.

Nach Ansicht des OLG habe der Käufer dem Verkäufer auch keine Frist zur Nacherfüllung setzen müssen, da dies unzumutbar gewesen wäre. Dies ergibt sich daraus, dass der Verkäufer nach Vertragsschluss ein gefälschtes Dokument vorgelegt hatte. Dadurch sei das Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Verkäufers zerstört worden. Dem Vertrauen in die Seriosität des Vertragspartners kommt hier eine besondere Bedeutung zu. Insbesondere könne das Vorliegen einer Zertifizierung für ein bestimmtes Produkt nicht durch eine eigene Untersuchung der Ware überprüft werden, insbesondere wenn diese unberechtigt mit einem CE-Zeichen versehen sei.

Über diesen Sachverhalt hinaus, über den das OLG Frankfurt im Rahmen einer Pressemitteilung informiert hat, gibt es jedoch noch weitere Aspekte zu beachten:

Verkauf verboten

Wenn eine CE-Zertifizierung tatsächlich notwendig ist (um welche Masken es hier konkret ging, ist unklar), dürfen die Masken nicht ohne CE-Zertifizierung und damit gültiges CE-Zertifikat verkauft werden. Wenn eine Kennzeichnung nicht notwendig ist, wäre ein Verkauf ebenfalls nicht zulässig.

Gemäß § 7 Abs. 2 Produktsicherheitsgesetz darf ein Produkt nicht auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn ohne Rechtsgrundlage Verpackung, beigefügte Unterlagen oder das Produkt selbst mit einer CE-Kennzeichnung versehen ist. § 7 Abs. 2 Produktsicherheitsgesetz regelt gleichzeitig, dass Produkte, die nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, nicht vertrieben werden dürfen, wenn dies jedoch vorgeschrieben ist.

Es spricht somit einiges dafür, dass die in diesem Fall verkauften Masken ohnehin nicht verkehrsfähig waren.

Stand: 20.09.2021

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard