rechtsmittelbelehrung-einstweilige-verfuegung

Welche Möglichkeiten gibt es? Jetzt neu: Rechtsmittelbelehrungen in einstweiligen Verfügungen

  • Aktuell
  • Einstweilige Verfügung erhalten – Was tun?
  • Der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 18.12.2013, Az.: XII ZB 38/13) hat die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei Fristversäumung nunmehr relativiert, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung falsch ist. Wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung eines Gerichtes offensichtlich falsch ist, gibt es keinen Grund für die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, wenn die Partei anwaltlich vertreten ist. Dies gilt “ausgehend von den bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Grundkenntnissen des Verfahrensrechts und des Rechtsmittelsystems bei Rechtsbehelfsbelehrungen, die nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermögen.”
    Hintergrund war ein Versäumnisurteil, bei dem nicht darüber informiert wurde, dass man dagegen Einspruch einlegen kann. Der gesetzlichen Regelung entspricht dies jedenfalls nicht.

Gegen eine einstweilige Verfügung bspw. aufgrund einer Abmahnung im Wettbewerbsrecht gibt es verschiedene Rechtsmittel. Unter anderem kann Widerspruch eingelegt werden, auch gegen den Streitwert kann Beschwerde erhoben werden.

Neu ist, dass Gerichte neuerdings Rechtsmittelbelehrungen in einstweiligen Verfügungen mit aufnehmen. In dieser Rechtsmittelbelehrung werden die Antragsgegner darauf hingewiesen, welche Möglichkeiten sie haben, gegen die einstweilige Verfügung vorzugehen. Eine Rechtsmittelbelehrung ist in der Regel üblich im Verwaltungsrecht, wenn es um Widerspruchsfristen geht. Im Zivilrecht ist dies bisher unüblich.

Eine derartige Belehrung lautet z. B.  wie folgt:

Belehrungen:

Gegen die Entscheidung kann Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist nicht an eine Frist gebunden. Der Widerspruch ist bei dem Landgericht … zu erheben. Der Widerspruch muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen 6 Monaten bei dem Landgericht … einzulegen.

Die Frist beginnt mit dem Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder einer anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der 6-monatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post bekannt gemacht. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichtes. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichtes zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem o. g. Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Hintergrund der Rechtsbehelfsbelehrung ist § 232 Zivilprozessordnung (ZPO) die seit dem 01.01.2014 gilt.

Dort heißt es

§ 232 Rechtsbehelfsbelehrung

Jede anfechtbare gerichtliche Entscheidung hat eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel, den Einspruch, den Widerspruch oder die Erinnerung sowie über das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist, über den Sitz des Gerichtes und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten.

Nach unserem Eindruck gibt es kein “amtliches Muster” für die Rechtsbehelfsbelehrung.

Ein Hinweis auf eineAbschlusserklärung, mit der weitere Kosten vermieden werden können fehlt, da dies kein Rechtsmittel ist.

Falsche oder fehlende Belehrung: Keine Fristversäumung

Folge ist, dass die Belehrung durch das Gericht entweder ganz fehlen oder inhaltlich falsch sein kann. Sollte es feste Fristen für einen Rechtsbehelf geben, kann bei dem Verpassen der Frist eine “Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand” gem. § 233 ZPO beantragt werden. Notwendig ist hier, dass den Betroffenen für die Fristversäumung kein Verschulden trifft. In § 233 ZPO heiß es insofern

Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

Wie sich aus der o. g.  Rechtsbelehrung, die wir aus einer aktuellen einstweiligen Verfügung entnommen haben, zu entnehmen ist, handelt es sich um komplexe Formulierungen. Insbesondere im Verwaltungsrecht gibt es umfangreiche Rechtsprechung zu der Frage, wann eine Rechtsbehelfsbelehrung in Ordnung ist und wann nicht.

Für die einstweilige Verfügung gibt es im Übrigen noch weitere “Rechtsmittel” wie die Aufforderung zur Erhebung einer Hauptsacheklage. Dies ist jedoch kein klassisches Rechtsmittel gegen die einstweilige Verfügung selber, so dass das Gericht diese Möglichkeit zutreffend nicht in die Rechtsbehelfsbelehrung mit aufgenommen hat.

Wir begrüßen es, dass juristische Laien über ihre Rechte informiert werden. 

Wir vertreten Sie.

Stand: 14.02.2014

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock 

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/2c0fd28a7e864550b47c399013aff678