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Kein Rechtsmissbrauch: Abmahnverein darf massenhaft abmahnen
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Vereine können unter bestimmten Voraussetzungen wettbewerbsrechtlich abmahnen. Der Anspruch ergibt sich aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG:
Abmahnen dürfen rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger Interessen,
– soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört,
– Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertrieben werden,
– soweit sie insbesondere nach ihrer
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personellen
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sachlichen und
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finanziellen
Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben wahrzunehmen und
– soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt.
Derartige “Vereinsabmahnungen” sind immer etwas tückisch, da Vereine lediglich eine Kostenpauschale von zurzeit ca. 200,00 Euro geltend machen dürfen. Bei einer anwaltlichen Abmahnung sieht dies anders aus. Dort wird nach Streitwert abgerechnet. Die Kosten liegen um ein Vielfaches höher.
Die Masse macht´s
Vielfachabmahnungen sind oftmals ein Indiz für einen Rechtsmissbrauch bei einer Abmahnung. Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 18.09.2012, Az.: I-20 O 58/12) hat sich mit der Frage befasst, ob Vielfachabmahnungen von einem Abmahnverein rechtsmissbräuchlich sein können.
Es ging um eine Abmahnwelle, in der gewerbliche Kraftfahrzeughändler beim Verkauf im Internet es unterlassen hatten, die CO2-Effizienzklasse einschließlich einer entsprechenden grafischen Darstellung anzugeben. Gerade die üblichen Verkaufsportale für Fahrzeuge waren anfänglich auf diese Informationspflicht nicht eingestellt.
Das OLG sah in einer Vielzahl von Abmahnungen keinen Rechtsmissbrauch:
“Es ist ein legitimes Interesse des Antragstellers, den seiner Auffassung nach bestehenden wettbewerbswidrigen Zustand rasch und umfassend beseitigen zu wollen. Nicht umsonst hat der Gesetzgeber in § 12 Abs. 2 UWG bestimmt, dass aus Sicherung des Unterlassungsanspruchs gerichtete einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung eines Verfügungsanspruches erlassen werden können. Eine Verweisung des Antragstellers auf einen Zeitraum des Musterverfahrens und damit eine Verpflichtung zur jahrelangen Duldung eines wettbewerbswidrigen Zustands ist damit nicht zu vereinbaren.
Es wäre daher auch verfehlt, allein auf die Anzahl der Abmahnungen abzustellen. Schädlich ist erst das Verfolgen eines sich im finanziellen Anreiz erschöpfenden Eigeninteresses. Auch bei einer Vielzahl von Abmahnungen ist ein Missbrauchsvorwurf nicht veranlasst, wenn der Kläger dabei ein erhebliches Prozessrisiko eingegangen ist. Wer – wie vorliegend der Antragsteller – neue rechtliche Fragestellungen klären lässt, geht immer ein erhebliches Prozessrisiko ein.”
Ein neues Abmahnthema ist natürlich auch immer eine Chance, vielfach abzumahnen. Es handelt sich hier oftmals um Verstöße, die bisher noch nicht Gegenstand in der Rechtsprechung waren und damit naturgemäß gerade im Internet durch gewerbliche Anbieter noch nicht beachtet wurden. Wer “ein neues Thema findet”, kann somit umfangreich abkassieren. Das Prozessrisiko, wie bspw. bei Informationspflichten nach der Energiekennzeichnungsverordnung, ist hier eher gering.
Das OLG führt weiter aus:
“Soweit der Bundesgerichtshof in der Entscheidung “Bauheizgerät” auf das Fordern einer verschuldensunabhängigen Vertragsstrafenverpflichtung abgestellt hat, trifft auch dieser Vorwurf den Antragsteller nicht. Eine Unterwerfungserklärung, die das Verschulden nicht erwähnt, sondern nur davon spricht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe geschuldet sei, ist so zu verstehen, dass nur eine schuldhafte Zuwiderhandlung die Verwirkung der Vertragsstrafe auslöst. Die vorliegende Fallgestaltung ist auch nicht mit dem vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung “missbräuchliche Mehrfachverfolgung” beurteilten zu vergleichen. Das wettbewerbswidrige Verhalten eines Verletzers kann durch das Vorgehen eines einzigen Anspruchsberechtigten abgestellt werden, ein paralleles Vorgehen weiterer Berechtigter ist hierfür nicht erforderlich. Dagegen kann das wettbewerbswidrige Verhalten einer Reihe von Verletzern nur durch ein Vorgehen gegen alle zeitnah unterbunden werden.”
Mit anderen Worten: Die sehr strengen Anforderungen der aktuellen BGH-Rechtsprechung in der Entscheidung BGH “Bauheizgerät” gelten – so das OLG Düsseldorf – offensichtlich für Abmahnvereine nicht. Dies ist bedauerlich, da es nach unserem Eindruck schon einige Abmahnvereine gibt, bei denen die Vermutung naheliegt, dass es in erster Linie um Gebühren und nicht um wettbewerbsrechtliche Fragen geht.
Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock
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