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Widerrufsbelehrung, Grundpreise, Streichpreise, Kundenbewertungen ab 28.05.2022: Viele Rechtsänderungen für Internethändler
Zum 28.05.2022 treten eine Vielzahl von Rechtsänderungen in Kraft, die Internethändler betreffen.
Wir möchten an dieser Stelle einige der Rechtsänderungen vorstellen und näher erläutern. Bei Rechtsänderungen in der Vergangenheit war es so, dass eine Anpassung durch Shopbetreiber häufig übersehen wurde, was sich dann Abmahner schnell zu Nutze machten.
Änderung der Grundpreiseinheit
Bisher ist es so, dass bei Produkten mit einem Gewicht von bis zu 250 g oder 250 ml der Grundpreis bezogen auf 100 g oder 100 ml dargestellt werden darf. Auch jetzt ist eine Darstellung des Grundpreises mit der Grundpreiseinheit 1 l und 1 kg zulässig.
Ab dem 28.05.2022 entfällt die Möglichkeit, den Grundpreis mit der Einheit 100 ml oder 100 g darzustellen. Der Grundpreis muss zwingend auf 1 Liter oder 1 Kilogramm berechnet werden.
Dadurch kann es dazu kommen, dass bei einigen Produkten plötzlich ein Grundpreis dargestellt werden muss, was bisher nicht notwendig war:
Wenn Sie ein Produkt in einer Grundpreiseinheit anbieten, wie z. B. 100 g, entspricht der Endpreis dem Grundpreis. Eine Grundpreisanzeige ist nach aktuellem Recht nicht notwendig. Ab dem 28.05.2022 muss jedoch bei diesen Produkten dann ein Grundpreis bezogen auf 1 kg oder 1 l angezeigt werden .
Die Ausnahmeregelungen, bei denen kein Grundpreis dargestellt werden muss, bleiben im Übrigen unverändert.
Geringfügige Änderung der Widerrufsbelehrung beim Warenverkauf
Ab dem 28.05.2022 ist die Angabe einer Faxnummer in der Widerrufsbelehrung und im Muster-Widerrufsformular nicht mehr notwendig. Eine Faxnummer muss nach aktuellem Recht nur dann angegeben werden, wenn der Händler im Impressum auch eine Faxnummer darstellt. Auch weiterhin kann – theoretisch – der Widerruf per Fax erfolgen.
Die Faxnummer sollte daher aus der Widerrufsbelehrung und dem Muster-Widerrufsformular gestrichen werden.
Neue Regelung bei der Bewerbung mit Streichpreisen
Bei der Bewerbung mit einem Streichpreis wird dem aktuellen Preis ein höherer durchgestrichener Preis gegenübergestellt. Nach aktuellem Recht handelt es sich dabei um den zuletzt geforderten höheren Preis.
Ab dem 28.05.2022 gilt § 11 Abs. 1 und 2 Preisangabenverordnung:
§ 11
Zusätzliche Preisangabenpflicht
bei Preisermäßigungen für Waren
(1) Wer zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet ist, hat gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat.
(2) Im Fall einer schrittweisen, ohne Unterbrechung ansteigenden Preisermäßigung des Gesamtpreises einer Ware kann während der Dauer der Preisermäßigung der niedrigste Gesamtpreis nach Absatz 1 an gegeben werden, der vor Beginn der schrittweisen Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern für diese Ware angewendet wurde
Der Streichpreis ist dann der niedrigste Gesamtpreis, den der Verkäufer innerhalb der letzten 30 Tage vor Anwendung der Preisermäßigung angewendet hat.
Problematisch werden zukünftig prozentuale Preisermäßigungen aller Art werden („10 % auf alles“ oder „ – 20 %“).
Auch in diesem Fall wird (die Rechtslage ist nicht abschließend geklärt) wohl bei jedem Preis, der betroffen ist, über den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage vor Beginn der Rabattaktion informiert werden müssen.
Unverändert ist die Rechtslage bei einer Gegenüberstellung mit einer unverbindlichen Preisempfehlung (UVP). Diese Information kann, wie bisher auch, zusätzlich z. B. zum Streichpreis dargestellt werden.
Viele Fragen sind ungeklärt:
Dies gilt z. B. für die Frage, wie lange mit einem unveränderten Preis unter Bezug auf einen Streichpreis geworben werden darf. Es spricht einiges dafür, dass nicht länger als 30 Tage damit geworben werden darf und der aktuell geforderte Preis dann zum Normalpreis wird.
Ebenfalls für nicht abschließend geklärt halten wir die Regelung des § 11 Abs. 2 Preisangabenverordnung:
Wenn ein Preis schrittweise ermäßigt wird, ist der Streichpreis der ursprünglich niedrigste Preis ab Beginn der schrittweisen Ermäßigung. Was hier mit „Dauer der Preisermäßigung“ gemeint ist, ist nach unserer Auffassung unklar. Handelt es sich um einen Zeitraum von 30 Tagen oder kann bei einer über Monate vorgenommenen schrittweisen Preisermäßigung (ohne eine Erhöhung dazwischen) mit dem Ursprungspreis geworben werden?
Hier beschreiben wir die sehr umständliche Umsetzung bei eBay.
Informationspflicht für eigene Kundenbewertungen
Ebenfalls ab dem 28.05.2022 gilt § 5 b Abs. 3 UWG:
„Macht ein Unternehmer Bewertungen zugänglich, die Verbraucher im Hinblick auf Waren oder Dienstleistungen vorgenommen haben, so gelten als wesentliche Informationen darüber, ob und wie der Unternehmer sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen von solchen Verbrauchern stammen, die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben.“
Betroffen von dieser Regelung sind insbesondere Shopbetreiber, die eigene Kundenbewertungen über Produkte oder ihren Shop veröffentlichen. Bei Plattformen wie eBay oder Amazon ist es Aufgabe des Plattformbetreibers, entsprechend zu informieren.
Bei eigenen Kundenbewertungen sind somit zukünftig verschiedene Informationen notwendig. Insbesondere muss darüber informiert werden, ob die Bewertung von Verbrauchern stammen, die die Waren (die konkret bewerteten Produkte) oder Dienstleistungen (Qualität des Shops) tatsächlich genutzt oder erworben haben. Da dies in der Praxis kaum zu überprüfen ist, reicht nach unserer Auffassung eine Information, dass eine entsprechende Überprüfung nicht erfolgt. Notwendig sind ferner noch weitere Informationen, nach welchen Maßstäben Bewertungen veröffentlicht werden. Da es sich um wesentliche Informationen handelt, sollte diese Information transparent im Zusammenhang mit Bewertungen dargestellt werden.
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Stand: 04.05.2022
Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard