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Wenn es keine unmittelbare Nähe mehr bei dem Grundpreis gibt: Die europarechtliche Auslegung der Preisangabenverordnung

Aktuell: Geklärt durch den BGH: Grundpreis muss in unmittelbarer Nähe zum Verkaufspreis stehen

irrvideo-nbcUS5sE3Io In der Preisangabenverordnung (PANGV) sind gerade für den Internethandel, wie auch für den Handel allgemein, viele wichtige Vorschriften geregelt. Hierzu gehört der Umstand, dass gegenüber Verbrauchern nur mit Bruttopreisen inklusive Mehrwertsteuer geworben werden darf, im Internet anzugeben ist, dass der Preis inklusive Mehrwertsteuer ist, über Versandkosten zu informieren sowie das leidige Thema Grundpreisdarstellung.

Insofern tobt seit längerer Zeit eine Diskussion, ob die Preisangabenverordnung aufgrund europarechtlicher Regelungen nach dem 12.06.2013 überhaupt noch anwendbar ist. Hintergrund sind Regelungen der UGP-Richtlinie (Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken) der EU. Demzufolge dürften nationalstaatliche Regelungen, wie bspw. die deutsche Preisangabenverordnung, nicht strenger sein, als die EU-Regelungen. Betroffen ist in diesem Zusammenhang auch die Preisangabenverordnung.

Was dies in der Praxis bedeutet, hat das Oberlandesgericht Naumburg (OLG Naumburg, Urteil vom 09.04.2015, Az.: 9 U 98/14) einmal ausgeführt.

Die gesetzliche Regelung

In der Preisangabenverordnung findet sich die Regelung zur Grundpreisangabe in § 2 Abs. 1 PANGV wieder:

“Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat neben dem Gesamtpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises gemäß Absatz 3 Satz 1, 2, 4 oder 5 anzugeben. Dies gilt auch für denjenigen, der als Anbieter dieser Waren gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt…”

Zum Teil wird argumentiert, aufgrund EU-rechtlicher Regelungen würde die Preisangabenverordnung gar keine Anwendung mehr finden. Das OLG Naumburg nimmt an, dass die Preisangabenverordnung richtlinienkonform auszulegen ist. Insbesondere geht es um die Verpflichtung, den Grundpreis in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis darzustellen. Unter Bezugnahme auf den Wortlaut der Preisangabenverordnung hatte der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 26.09.2009, Az.: I ZR 163/06) entschieden, dass bei grundpreispflichtigen Angeboten im Internet Preis und Grundpreis auf einen Blick erkennbar sein müssen.

Gilt die Preisangabenverordnung noch oder ist sie lediglich richtlinienkonform auszulegen?

Hierzu führt das OLG Naumburg aus, dass die Preisangabenverordnung auch nach dem 12.06.2013 noch angewendet werden kann, jedoch europarechtskonform.

Konkret heißt es unter Bezugnahme auf weitere Rechtsprechung in der Entscheidung:

“Das OLG Rostock geht von einer Weitergeltung der Preisangabenverordnung aus:

Deshalb muss mit dem Auslaufen der Übergangsregelung in Artikel 3 Abs. 5 der UGP-Richtlinie die nationale Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 1 PANGV dahingehend europarechtskonform ausgelegt werden, dass sie nur noch auf Fälle des Anbietens von Dienstleistungen, aber nicht mehr auf Fälle des Werbens angewendet werden kann (Beschluss des OLG Rostock vom 24.03.2014, Az.: 2 U 20/13).

Auch das OLG Düsseldorf geht von der grundsätzlichen Weitergeltung der PANGV nach dem 12.06.2013 aus (Urteil des OLG Düsseldorf vom 28.05.2014, Az.: I – 15 U 54/14):

“Soweit in der Literatur unter Verweis auf § 2 Abs. 1 Satz 1 PANGV die Ansicht vertreten wird, der Preis für die Rufnummer müsse – ähnlich wie jener Vorschrift die Grundpreisangabe neben dem Endpreis – immer in unmittelbare Nähe der Rufnummer angegeben werden, folgt der Senat dem nicht.
Der BGH hat an das Merkmal “in unmittelbare Nähe” des § 2 Abs.1 Satz 1 PANGV einen strengen Maßstab angelegt: Er soll dann erfüllt sein, wenn beide Preise auf einen Blick wahrgenommen werden können, wobei die Frage dahinstehen kann, inwieweit das Kriterium der unmittelbaren Nähe” des § 2 Abs. 1 Satz 1 PANGV überhaupt noch anzuwenden ist, vor dem Hintergrund, dass die Vorgabe der unmittelbaren Nähe zwischen Grund- und Endpreis über die Vorgaben der Artikel 3 Abs. 1, Artikel 4 Abs. 1 der EG-Grundpreisrichtlinie (RL98/6/EG) hinausgeht, und strengere Regelungen zu unlauteren Geschäftspraktiken als in der entsprechenden Richtlinie vorgesehen,  nach Ablauf der Übergangsfrist … nicht mehr zulässig sein sollen.

Der Senat schließt sich dieser Auffassungen an. Denn das Ziel der Angleichung des Schutzniveaus innerhalb der Europäischen Union kann auch durch eine europarechtskonforme Auslegung der Vorschriften erreicht werden. Dagegen wäre es in Bezug auf die gesetzgeberische Intention kontraproduktiv, die Preisangabenverordnung insgesamt als unwirksam zu betrachten.”

Was bedeutet dies in der Praxis?

Hierzu führt das OLG Naumburg aus:

“Für die Auslegung des § 2 PANGV bedeutet dies, dass nur das Erfordernis der “unmittelbaren Nähe” aus den genannten europarechtlichen Gründen nach dem 12. Juni 2013 keine Anwendung mehr findet.”

Dies bedeutet somit in der Praxis nicht, dass kein Grundpreis mehr darzustellen ist. Vielmehr ist der Grundpreis nicht mehr sklavisch in räumlicher Nähe zum Preis darzustellen. Es reicht – theoretisch – aus, wenn sich der Grundpreis auch auf der gleichen Seite befindet im Internet, wo auch der Preis beworben wird.

In der Praxis mag dies (abschließend geklärt ist die Rechtsprechung noch nicht) für Artikeldetailbeschreibungen gelten. Fakt ist, dass überall dort, wo ein grundpreispflichtiges Produkt unter Angabe eines Preises beworben wird, auch ein Grundpreis dargestellt werden muss. Dies gilt somit wohl in der Werbung, wie bspw. bei Preissuchmaschinen, wie aber auch in Artikellistings, bspw. bei eBay oder bei Amazon.

Das Listing ist “mindestens” Werbung, so dass auch dort ein Grundpreis mit anzugeben ist. Dies hat dann letztlich wieder zur Folge, dass dieser Grundpreis auch in der Artikelbeschreibung auftaucht.

In Fällen, in denen gar kein Grundpreis angegeben wird und dies ist eigentlich der häufigste Gegenstand einer Abmahnung, die sich mit Grundpreisangaben beschäftigt, verbleibt es auch weiterhin dabei, dass dies wettbewerbswidrig ist.

In diesem Zusammenhang möchten wir noch einmal zur Vorsicht raten:

Es gibt kaum etwas Weitreichenderes als eine Abmahnung wegen fehlender Grundpreise. Hier sollte man es sich sehr genau überlegen, ob hier eine Unterlassungserklärung abgegeben werden kann.

Wir beraten Sie.

Stand: 29.06.2015

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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