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Neue Preisangabenverordnung ab Mai 2022: Änderung bei Grundpreisen und bei reduzierten Preisen
Die Preisangabenverordnung ist für Internethändler eine äußerst wichtige Norm: So wird dort unter anderem vorgeschrieben, dass gegenüber Verbrauchern nur mit Bruttopreisen geworben werden muss, dass der Preis inklusive Mehrwertsteuer ist und wie hoch die Versandkosten sind.
Auch wichtige Informationen zur Grundpreisdarstellung und zur Darstellung des Pfandes finden sich in der Preisangabenverordnung (PangV).
Am 12.11.2021 ist die Verordnung zur Novellierung der Preisangabenverordnung veröffentlich worden. Die neue Preisangabenverordnung tritt am 28.05.2022 in Kraft.
Was ändert sich?
Wir möchten an dieser Stelle auf zwei wichtige Aspekte für Internethändler eingehen:
Grundpreisdarstellung:
In der aktuell geltenden Preisangabenverordnung ist der Grundpreis in § 2 PANGV geregelt, in der neuen Preisangabenverordnung in § 4 und 5.
Bisher ist es so, dass der Grundpreis in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises anzugeben ist. Diese Verpflichtung wird durch die Rechtsprechung als nicht richtlinienkonform angesehen. Das Urteil des OLG Hamburg hatten wir gegen den IDO erstritten.
In der neuen Preisangabenverordnung heißt es in § 4 Abs. 1, dass der Grundpreis „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar“ anzugeben ist. Das Merkmal der unmittelbaren Nähe zum Gesamtpreis entfällt.
Mengeneinheit für den Grundpreis
Hier gibt es eine weitreichende Änderung:
In § 2 Abs. 3 Preisangabenverordnung kann die Mengeneinheit für den Grundpreis bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 g oder ml nicht übersteigt mit 100 g oder 100 ml angegeben werden.
In dem neuen § 5 Abs. 2 Preisangabenverordnung heißt es dagegen:
„Bei nach Gewicht oder Volumen angebotener loser Ware ist als Mengeneinheit für den Grundpreis entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung entweder 1 Kilogramm oder 100 Gramm oder 1 Liter oder 100 Milliliter zu verwenden.“
Es gibt somit keine Grenze mehr von 250 g oder 250 ml. Sehr weitreichend ist jedoch, dass der Grundpreis mit 100 g oder 100 ml nur noch bei loser Ware zulässig ist.
Gemäß § 2 Nr. 5 PANGV – neu ist „lose Ware“, unverpackte Ware, die durch den Unternehmer in Anwesenheit des Verbrauchers durch den Verbraucher selbst oder auf dessen Veranlassung abgemessen wird.
Bei Internetangeboten dürfte daher ein Grundpreis mit 100 g oder 100 ml ab dem 28.05.2022 nicht mehr zulässig sein.
Informationspflicht bei Preisermäßigung für Waren
Neu ist auch die Regelung in § 11 Preisangabenverordnung – neu:
„Wer zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet ist, hat gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat.“
Es geht somit um die sogenannten Streichpreise. Streichpreise ist ein Bezug auf einen ursprünglich höheren Preis, während die Ware dann aktuell mit einem niedrigeren Preis beworben wird.
Um eine sogenannte Preisschaukelei zu vermeiden ist, somit ab dem 28.05.2022 zusammen mit dem Streichpreis der niedrigste Gesamtpreis anzugeben, der in den letzten 30 Tagen vor Anwendung der Preisermäßigung gefordert wurde.
Dies wird wohl für Plattformen, wie aber auch für Shopbetreiber noch einmal einen zusätzlichen technischen Aufwand zur Folge haben.
Wie immer gilt, dass Verstöße gegen die Preisangabenverordnung wettbewerbswidrig sind. Insbesondere eine Abmahnung wegen eines fehlenden oder fehlerhaften Grundpreises kann dabei in der Praxis zu einem großen Problem werden. Ab Mai 2022 werden noch die neuen Anforderungen zu Streichpreisen als Abmahnthema hinzukommen.
Stand: 23.11.2021
Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke