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Telefonische Bestellannahme: Bei Servicenummern extra Preisangabe notwendig
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Aktuell: Der Platz reicht nicht: Bereits in Google-AdWords-Anzeige sind erhöhte Telefonkosten beim Angebot von Premium-Diensten anzugeben (LG Frankfurt)
Wer möchte, dass seine Kunden ihn anrufen, um am Telefon Bestellungen aufzugeben, muss natürlich eine Telefonnummer angeben. Dies muss nicht zwangsläufig eine übliche Festnetznummer sein, es gibt auch andere Rufnummerngassen, die, je nachdem um welche Rufnummerngasse es sich handelt, teurer oder billiger als die üblichen Festnetzverbindungskosten sein können.
§ 66 a Telekommunikationsgesetz (TKG) schreibt für verschiedene Rufnummerngassen eine Preisangabe vor.
Bei welchen Rufnummerngassen besteht die Verpflichtung zur Preisangabe?
§ 66 a S. 1 TKG spricht von folgenden Diensteangeboten, bei denen ein Preis gesondert anzugeben ist:
– Premiumdienste
– Auskunftsdiente
– Massenverkehrsdienste
– Service-Dienste
– neuartige Dienste
– Kurzwahldienste
Welche Dienste eigentlich was bedeuten, ergibt sich aus§ 3 TKG. Im Einzelnen:
Premiumdienste: Umfassen insbesondere die Rufnummernbereiche (0)190 und (0)900. Es wird über die Telekommunikationsdienstleistung hinaus eine weitere Dienstleistung erbracht, die gegenüber dem Anrufer gemeinsam mit der Telekommunikationsdienstleistung abgerechnet wird und die nicht einer anderen Nummernart zuzurechnen ist.
Auskunftsdienste: Bundesweit jederzeit telefonisch erreichbare Dienste, insbesondere des Rufnummernbereiches 118, die ausschließlich der neutralen Weitergabe von Rufnummern, Namen, Anschriften etc. dienen. Die Weitervermittlung einer erfragten Rufnummer ist nicht Bestandteil des Auskunftsdienstes.
Massenverkehrsdienste: Umfassen insbesondere den Ruffnummernbereich 0137 und sind charakterisiert durch ein hohes Verkehrsaufkommen mit einer kurzen Belegungsdauer.
Service-Dienste: Umfassen insbesondere den Rufnummernbereich (0)180, die bundesweit zu einem einheitlichen Entgelt zu erreichen sind.
Neuartige Dienste: Umfassen den Rufnummernbereich (0)12, bei denen die Rufnummer für einen Zweck verwendet wird, für den kein andere Rufnummernraum zur Verfügung steht.
Kurzwahldienste: Haben die Merkmale eines Premiumdienstes, jedoch eine spezielle Nummernart mit kurzen Nummern.
Verpflichtung zur Preisangabe
Bei den oben genannten Diensten ist der Preis zeitabhängig je Minute oder zeitunabhängig je Inanspruchnahme einschließlich Umsatzsteuer oder sonstiger Preisbestandteile anzugeben. Der Preis selbst ist gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer anzugeben. Dies sollte durchaus ernstgenommen werden. Es bietet sich daher ohne Wenn und Aber an, die Preisangabe tatsächlich unter der Rufnummer direkt anzugeben.
Sollte die Rufnummer zeitlich angezeigt werden (bspw. in einem Werbespot), darf die Preisangabe nicht zeitlich kürzer sein als die Anzeige der Rufnummer. Die Bundesregierung hat auf Grund einer kleinen Anfrage einmal die möglichen Rufnummerngassen und Kosten zusammengestellt (Stand 06.10.2010).
Hinweispflicht bei abweichenden Mobilfunkpreisen
Soweit bei der Inanspruchnahme der oben genannte Dienste für Anrufer aus dem Mobilfunknetz Preise gelten, die von den Preisen für Anrufer aus dem Festnetz abweichen, ist der Festnetzpreis anzugeben sowie ein Hinweis auf die Möglichkeit abweichender Preise für Anrufer aus dem Mobilfunknetz.
Angabe des Mobilfunkhöchstpreises nur bei Service-Diensten
Nur bei sogenannten Service-Diensten ist neben dem Festnetzpreis der Mobilfunkhöchstpreis mit anzugeben, soweit bei Anrufen aus dem Mobilfunknetz Preise gelten, die von den Preisen für Anrufer aus dem Festnetz abweichen.
Bei Verstoß: Bußgeld oder Abmahnung
Verstöße gegen die Informationspflicht gemäß § 66 a TKG sind gemäß § 149 TKG bußgeldbewehrt. Die Bußgelder sind empfindlich hoch.
Ein fehlender Tarifhinweis gemäß § 66 a TKG ist zudem wettbewerbswidrig (so bspw. LG Hamburg, Beschluss vom 19.10.2007, Az.: 407 O 227/07).
Nicht vergessen: Höhere Verbindungskosten überall angeben
Soweit derartige Dienste mit der Verpflichtung einer gesonderten Preisangabe genutzt werden, ist es wichtig, dass auf die erhöhten Preise tatsächlich überall hingewiesen wird. Eine Telefonnummer wird nicht nur im Impressum verwendet oder bei einer telefonischen Bestellannahme, auch auf einem Briefkopf oder auf entsprechenden Unterseiten eines Internetauftritts ist es durchaus üblich, seine Telefonnummer zu benennen. Überprüfen Sie daher, ob Sie tatsächlich überall dort, wo Sie eine entsprechende Telefonnummer angegeben haben, auf die zusätzlichen Verbindungskosten hinweisen.
Stand: 03/2011
Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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