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Der Platz reicht nicht: Bereits in Google-AdWords-Anzeige sind erhöhte Telefonkosten beim Angebot von Premium-Diensten anzugeben (LG Frankfurt)

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Bei bestimmten Rufnummerngassen besteht gemäß § 66 a Telekommunikationsgesetz (TKG) die Verpflichtung, den Preis anzugeben. Je nach Rufnummerngasse gibt es eine Hinweispflicht bei abweichenden Mobilfunkpreisen bzw. die Verpflichtung zur Angabe des Mobilfunkhöchstpreises.

Der Preis selbst ist gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer anzugeben.

Die Informationen sind somit bei Nutzung derartiger Rufnummerngassen relativ umfangreich, gerade wenn man Google AdWords benutzt. Hierbei muss berücksichtigt werden, dass Google AdWords nicht besonders viel Text zur Verfügung stellt, um diese Informationspflichten zu erfüllen.

Nicht ausreichende Preisinformation ist wettbewerbswidrig

Eine nicht ausreichende Information über den Preis hat das Landgericht Frankfurt am Main (LG Frankfurt a. M., Urteil vom 04.03.2011, Az.: 3/12 O 147/10) als wettbewerbswidrig angesehen.

Ganz offensichtlich war es so, dass es in der Google-AdWords-Anzeige bei der Preisangabe einen Sternchenhinweis gab. Der Sternchenhinweis wurde auf der Internetseite des Abgemahnten erst nach Herunterscrollen am Ende der Seite durch eine konkrete Information aufgelöst. Dort erst war die Information gegeben, dass sich der Preis auf Anrufe aus dem deutschen Festnetz bezieht und dass der Preis aus dem Mobilfunknetz ggf. abweichend ist. Dies hat das Landgericht nicht als ausreichend angesehen. “Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Verbraucher oft direkt die Servicenummer wählen und nicht erst eine langwierige Recherche auf der Homepage der Beklagten betreiben.” Die Informationsverpflichtung wird, so das Landgericht, nicht aus platztechnischen Gründen ausgehebelt. Zudem, so der Hinweis des Landgerichtes, besteht nur dann eine Informationsverpflichtung, wenn sich der Unternehmer dazu entschließt, mit Preisen und der Rufnummer zu werben. “Ist eine Anzeige auf eine bestimmte Zeichenzahl begrenzt, so kann auch ganz ohne Rufnummer und Preisangabe geworben werden. Der Verbraucher würde diese Information also erst bekommen, nachdem er den Link angeklickt hat und auf die Homepage der Beklagten gelangt ist.”

Sternchenhinweis reicht nicht

Der Sternchenhinweis in einer AdWords-Anzeige erfüllt jedenfalls nicht die Verpflichtung, in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer über die Preise zu informieren.

Auch der Umstand, dass die Auflösung des Sternchens auf der Homepage der Beklagten erst am Ende der Seite, nachdem die Seite heruntergescrollt wurde, erkennbar war, war für das Gericht nicht ausreichend. Auch hier fehlt es an dem unmittelbarem Zusammenhang zum Preis. Es ist dem Verbraucher nicht zuzumuten, so das Landgericht, die ganze Seite nach einer vollständigen Preisinformation zu durchsuchen. Mit anderen Worten: Eine Sternchenerläuterung beim Preis reicht nicht aus, um entsprechend den Vorschriften des § 66 a TKG über den Preis zu informieren. Ein entsprechender Verstoß ist auch ohne Wenn und Aber wettbewerbswidrig.

Praktische Folge dieser Entscheidung ist jedenfalls, dass eine Google-AdWords-Werbung auf Grund des fehlenden Platzes mit Rufnummern, die eine gesonderte Preisangabe erfordert, aus technischen Gründen schlichtweg nicht möglich ist. Auf der Internetseite selbst sollte darauf geachtet werden, dass die entsprechende Information immer tatsächlich in unmittelbarer Nähe zum Preis steht.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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