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Das wird teuer: Preisabsprachen zwischen eBay-Händlern und Durchsetzung von Preisempfehlungen

Beachten Sie bitte unseren Aktualitätshinweis am Ende des Beitrages!

Der Preiskampf bei eBay ist mörderisch. Auf Grund der Tatsache, dass in der Regel weder eigene Geschäftsräume noch ein eigenes Lager benötigt wird, kann ganz anders kalkuliert werden, als der Händler in einem Ladengeschäft. Doch damit nicht genug: Auch eBay-Händler untereinander stehen in erheblicher Konkurrenz, der Kunde kauft dort, wo es am billigsten ist. Dies hat zur Folge, dass selbst bei eBay-Händlern mit ihrer günstigen Preisstruktur oftmals unter dem Strich nichts oder nur zu wenig übrig bleibt, um davon leben zu können.

Ein anderer Aspekt ist, dass unverbindliche Preisempfehlungen von Markenherstellern oftmals erheblich unterschritten werden, was diesen ein Dorn im Auge ist. Hierzu lesen Sie bitte unseren Beitrag: “Ist billig immer rechtmäßig? Unverbindliche Preisempfehlungen: Konfliktstoff zwischen Hersteller und Händler speziell im Internethandel”

In der Praxis bieten sich somit unabhängig von der Rechtslage für den Hersteller und für den Händler folgende Handlungsalternativen an:

Zum einen versucht der Großhändler oder Hersteller die unverbindliche Preisempfehlung durchzusetzen. Dies geschieht in der Regel damit, dass den eBay-Händlern angedroht wird, dass sie nur noch dann beliefert werden, wenn sie die unverbindliche Preisempfehlung oder einen Mindestpreis vorgeben.

Auch hinsichtlich des Preiskampfes zwischen eBay-Händlern  in einem bestimmten Segment gibt es ein “Lösungsmodell”, das jedoch illegal ist:

Die Händler sprechen ab, dass sie die Waren nur zu einem gewissen Mindestpreis oder zu einem gleichen Preis anbieten. Dass dies dem Wettbewerb nicht förderlich ist, liegt auf der Hand. Preisabsprachen zwischen eBay-Händlern stellen ein sogenanntes Kartell dar, das verboten ist.

Während eine Liefersperre durch den Händler wegen der Nichteinhaltung von unverbindlichen Preisempfehlungen oftmals dokumentiert ist oder auf der Hand liegt, sind Preisabsprachen zwischen Händlern nur schwer nachzuweisen.

In diesem Zusammenhang möchte wir auf eine, für alle eBay-Händler, interessante Entscheidung des Bundeskartellamtes vom 02.09.2003, Az: B7 69/03 hinweisen. Es handelt sich vorliegend um einen Bußgeldbescheid, der sich mit sämtlichen vorgenannten Punkten befasst. Die Frage der Nachweisbarkeit erübrigt sich, da das Bundeskartellamt im Rahmen von Bußgeldverfahren die Möglichkeit hat, Hausdurchsuchungen vorzunehmen. So war es im vorliegenden Fall, so dass umfangreiche Beweismittel sichergestellt werden konnten.

Der Bußgeldbescheid ist lesenswert und soll nachstehend etwas genauer erläutert werden.

Die Durchsetzung von Preisempfehlungen ist unzulässig. Zulässig sind gemäß § 23 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) lediglich unverbindliche Preisempfehlungen. Unverbindlich meint auch unverbindlich. Eine Verbindlichkeit oder eine Durchsetzbarkeit ist nicht gegeben und darf auch nicht gefordert werden. Das Empfehlungsverbot ergibt sich konkret aus § 22 Abs. 1 GWB. Soweit somit eine offensichtliche Liefersperre angedroht wird, weil unverbindliche Preisempfehlungen nicht eingehalten werden, begibt sich der Händler oder Hersteller, der dies nach außen äußerst, auf äußerst brüchiges Eis. Teuer wird es zudem noch, da für diesen Fall gemäß § 81 GWB ein Bußgeld von bis zu 500.000,00 Euro droht. Des Weiteren kann der Gewinn durch die Durchsetzung der unverbindlichen Preisempfehlung bis zur dreifachen Höhe abgestraft werden. Es kann sogar Erzwingungshaft angeordnet werden.

Der weitere Teil des Bußgeldbescheides betrifft die Preisabsprachen zwischen den eBay-Händlern. Die eBay-Händler waren so “schlau” die Preisabsprachen sogar schriftlich festzuhalten. Die Preisabsprachen verstoßen gegen § 14 GWB, es heißt dort:

§ 14 Verbot von Vereinbarungen über Preisgestaltung oder Geschäftsbedingungen

 

Vereinbarung zwischen Unternehmen über Waren oder gewerbliche Leistungen, die sich auf Märkte innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes beziehen, sind verboten, soweit sie einen Beteiligten in der Freiheit der Gestaltung von Preisen oder Geschäftsbedingungen bei solchen Vereinbarungen beschränken, die er mit Dritten über die gelieferten Waren, über andere Waren oder über gewerbliche Leistungen schließt.

Auch hier droht ein Bußgeld von bis zu 500.000,00 Euro.

Die Durchsetzung von unverbindlichen Preisempfehlungen ist daher äußerst problematisch, dies gilt insbesondere dann, wenn diese Durchsetzung schriftlich dokumentiert ist. Gleiches gilt erst recht für Preisabsprachen zwischen eBay-Händlern, die eindeutig zu Lasten des Kunden gehen. Hierdurch wird der Wettbewerb erheblich eingeschränkt.

Nachtrag: Die genannten GWB-Regelungen sind nicht mehr aktuell und werden nunmehr u.a. in der Freistellungsverordnung der EU (Nr. 2790/1999) geregelt.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock 

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/6652f8b4348d465e9efad2a32cd78512