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Unverbindliche Preisempfehlungen: Konfliktstoff zwischen Hersteller und Händler speziell im Internethandel

Der nachstehende Beitrag bezieht sich auf die Rechtslage nach altem Recht und hat sich durch die GWB-Novelle überholt!

 

Das Empfehlungsverbot und die Regelung über unverbindliche Preisempfehlungen sind im Rahmen der GWB-Novelle weggefallen. Empfehlungen eines Unternehmers an die Abnehmer seiner Ware, bei der Weiterveräußerung an Dritte bestimmte Preise zu fordern oder anzubieten, bestimmte Arten der Preisfestsetzung anzuwenden oder bestimmte Ober- und Untergrenzen bei der Preisfestsetzung zu beachten, können nun zulässig sein. Es kann jedoch ein Verstoß gegen § 1 GWB n.F. vorliegen.

Unverbindliche Preisempfehlungen können weiterhin genutzt und beworben werden, sie gelten jedoch nicht mehr nur ausschließlich für Markenwaren.

Unverbindliche Preisempfehlungen haben sich mittlerweile zu einem festen Bestandteil in der Marketingstrategie vieler Hersteller entwickelt. Durch eine grundlegende Umwälzung im Handel durch Internethändler kommt es in jüngster Zeit immer häufiger zu Streitigkeiten zwischen Herstellern und Händler um die Nicht-Einhaltung von unverbindlichen Preisempfehlungen. Auch Großhändler sind von diesen Konfliktsituationen betroffen. Grundsätzlich sind Hersteller daran interessiert, dass die belieferten Händler möglichst viel Ware verkaufen. Da zur Zeit unter Händlern der Verteilungskampf im Handel fast ausschließlich über Preise oder Rabatte geführt wird, könnte man annehmen, dass dies auch im Interesse der Hersteller liegt. Diese Annahme ist so jedoch so nicht richtig. Gerade Markenhersteller sehen die Entwicklung am Markt mit Sorge. Insbesondere Internethändler, speziell bei eBay, bringen hier zum Teil das Fass zum Überlaufen. In der Regel gibt es keine Geschäftsräume, keine Angestellten und kein Lager. Zum Teil kalkulieren eBay-Händler aus wirtschaftlicher Unerfahrenheit die Ware im Verkauf knapp über dem eigenen Einkaufspreis und könnten im Grunde von den Verkäufen nicht leben. Abgesehen davon, dass für diese Händler unter dem Strich die Rechnung nicht aufgeht, werden nicht nur Verkäufer mit Ladengeschäften unter wirtschaftlichen Zugzwang gebracht, auch dem Hersteller ist ein derartiges Geschäftsgebahren in der Regel nicht Recht. Viele Markenhersteller sehen im Billigverkauf ein Verramschen ihrer hochwertigen Produkte. Sie befürchten neben einem Imageverlust auch Probleme in der eigenen Händlerstruktur. Händler dagegen berufen sich auf den Zwang zur Preisanpassung auf Grund der Marktgegebenheiten und auf die Unverbindlichkeit von Preisempfehlungen der Hersteller. In diesem Zusammenhang stellen sich eine Reihe von Fragen:

Wann und wie dürfen unverbindliche Preisempfehlungen erfolgen?

Eine Antwort gibt das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Es heißt dort:

§ 22 GWB Empfehlungsverbot (1)

 

Empfehlungen, die eine Umgehung der in diesem Gesetz ausgesprochenen Verbote oder der von der Kartellbehörde auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verfügung durch gleichförmiges Verhalten bezwecken oder bewirken, sind verboten.

 

Das Gleiche gilt für Empfehlungen eines Unternehmens an die Abnehmer seiner Ware, bei der Weiterveräußerung an Dritte bestimmte Preise zu fordern oder anzubieten, bestimmte Arten der Preisfestsetzung anzuwenden oder bestimmte Ober- oder Untergrenzen bei der Preisfestsetzung zu beachten.

Ganz so extrem ist es jedoch nicht, da es eine Ausnahme in § 23 GWB gibt, nämlich der unverbindlichen Preisempfehlungen  für Markenwaren:

§ 23   GWB Unverbindliche Preisempfehlung für Markenwaren

 

(1) § 22 Abs.1 gilt nicht für unverbindliche Preisempfehlungen eines Unternehmens für die Weiterveräußerung seiner Markenwaren, die mit gleichartigen Waren anderer Hersteller im Preiswettbewerb stehen, wenn die Empfehlungen

1.ausdrücklich als unverbindlich bezeichnet sind, ausschließlich eine bestimmte Preisangabe enthalten und zu ihrer Durchsetzung kein wirtschaftlicher, gesellschaftlicher oder sonstiger Druck angewendet wird und

 2.in der Erwartung ausgesprochen werden, daß der empfohlene Preis dem von der Mehrheit der Empfehlungsempfänger voraussichtlich geforderten Preis entspricht.

 

(2) Markenwaren im Sinne des Absatzes 1 sind Erzeugnisse, deren Lieferung in gleichbleibender oder verbesserter Güte von dem preisempfehlenden Unternehmen gewährleistet wird und

 1. die selbst oder

 2. deren für die Abgabe an den Verbraucher bestimmte Umhüllung oder Ausstattung oder

 3.deren Behältnisse, aus denen sie verkauft werden,

mit einem ihre Herkunft kennzeichnenden Merkmal (Firmen-, Wort- oder Bildzeichen) versehen sind.

Satz 1 ist auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit der Maßgabe anzuwenden, daß geringfügige naturbedingte Qualitätsschwankungen, die vom Erzeuger durch ihm zuzumutende Maßnahmen nicht abgewendet werden können, außer Betracht bleiben.

 

(3) Das Bundeskartellamt kann Empfehlungen der in Absatz 1 bezeichneten Art für unzulässig erklären und neue, gleichartige Empfehlungen verbieten, wenn es feststellt, daß die Empfehlungen einen Mißbrauch der Freistellung von § 22 Abs.1 darstellen.

Ein Mißbrauch liegt insbesondere vor, wenn

1. die Empfehlung oder ihre Verbindung mit anderen Wettbewerbsbeschränkungen geeignet ist, die Waren zu verteuern oder ein Sinken ihrer Preise zu verhindern oder ihre Erzeugung oder ihren Absatz zu beschränken oder

 2. die Empfehlung geeignet ist, den Verbraucher über den von der Mehrheit der Empfehlungsempfänger geforderten Preis zu täuschen oder

3. der empfohlene Preis in einer Mehrzahl von Fällen die tatsächlich geforderten Preise im gesamten Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem wesentlichen Teil davon erheblich übersteigt oder

4. durch Vertriebsregelungen oder andere Maßnahmen des empfehlenden Unternehmens bestimmte Unternehmen oder bestimmte Abnehmergruppen ohne sachlich gerechtfertigten Grund vom Vertrieb der Waren ausgeschlossen sind.

 

 

Demzufolge sind unverbindliche Preisempfehlungen eines Unternehmens zulässig für die Weiterveräußerung seiner Markenwaren, die mit gleichartigen Waren anderer Hersteller im Preiswettbewerb stehen.

Nicht jedes Produkt ist eine Markenware. Es muss mit einer Marke (eine Marke kennzeichnet nichts anderes als die Herkunft) gekennzeichnet sein, d.h. einen Firmen-, Wort-, oder Bildmarke. Für No-Name-Produkte sind daher in der Regel unverbindliche Preisempfehlungen nicht möglich.

Nach der Rechtsprechung liegt eine unverbindliche Preisempfehlung nur vor, dann Sie durch die Formulierung “unverbindliche Preisempfehlung” oder “unverbindlich empfohlener Preis” ausgedrückt wird. Abkürzungen sind nicht zulässig, jedoch soll bei sehr kleinen Waren der Vermerk “unverbindliche” genügen.

Wenn es sich nach dem Gesetz um zulässige Preisempfehlungen handelt, so geltend diese gegenüber allen Händlern in gleicher Weise, d.h. es kommt nicht darauf an, ob die Ware bei eBay in einem Internetshop oder in einem Ladenlokal in der Fußgängerzone angeboten wird.

Wer überwacht die Zulässigkeit unverbindlicher Preisempfehlungen?

Soweit unverbindliche Preisempfehlungen sich als Missbrauch der Freistellung vom grundsätzlichen Empfehlungsverbot darstellen, kann das Bundeskartellamt entsprechende Preisempfehlungen für unzulässig erklären. Ein Missbrauch liegt bspw. vor, wenn die Empfehlung geeignet ist, Verbraucher über den geforderten Preis zu täuschen oder durch Vertriebsregelungen der Hersteller bestimmte Unternehmen ohne sachlichen Grund vom Vertrieb der Waren ausschließt.

Unverbindliche Preisempfehlungen in der Praxis.

Wer als Händler unverbindliche Preisempfehlungen erheblich unterschreitet, muss sich auf Ärger einstellen. Neben Lieferboykott, “versehentlichen” Falschlieferungen sind hier insbesondere Abmahnungen aus allgemeinen wettbewerbsrechtlichen oder urheberrechtlichen Grundsätzen nicht unüblich. Auf der anderen Seite suchen auch die Hersteller nach einer Möglichkeit, auf dem Markt einen angemessenen Preis für ihre Waren zu erhalten.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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