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LG Köln: Pfand muss nicht in den Preis eingerechnet werden

Bei Produkten, die einer Pfandpflicht unterliegen, häufig Getränkeverpackungen, gilt § 1 Abs. 4 Preisangabenverordnung:

„Wird außer dem Entgelt für eine Ware oder Leistung eine rückerstattbare Sicherheit gefordert, so ist deren Höhe neben dem Preis für die Ware oder Leistung anzugeben und kein Gesamtbetrag zu bilden.“

Das Landgericht (LG Köln, Az. 84 O256/18, Urteil vom 03.04.2020) hatte sich aufgrund einer Klage eines Wettbewerbsvereins mit dieser auf ersten Blick eindeutigen Frage zu befassen. Ein Lebensmitteldiscounter hatte auf einem Werbefaltblatt mit pfandpflichtigen Getränken geworben. In den angegebenen Preis war das Pfand nicht eingerechnet, sondern zusätzlich ausgewiesen durch „„zzgl. 0,25 Pfand“.

Warum also dieser Rechtsstreit?

Es stellt sich natürlich die Frage, warum angesichts der eindeutigen Regelung der Preisangabenverordnung dieser Rechtsstreit geführt wurde. Hintergrund ist die EU Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken (UGP-RL). Aus Art. 4 der UGP-Richtlinie wird, bezogen auf die Preisangabenverordnung, immer wieder argumentiert, dass bestimmte Regelungen in der Preisangabenverordnung nicht mehr gelten, da Europarecht vorgeht.

Ein Beispiel ist die Frage, ob der Grundpreis in unmittelbarer Nähe zum Preis angegeben werden muss. Hier geht, so beispielsweise das Landgericht Oldenburg, die Preisangabenrichtlinie vor Preisangabenverordnung. Auch das OLG Hamburg schränkt bei der Darstellung des Grundpreises die Preisangabenverordnung aufgrund der UGP-Richtlinie ein. Dies hat zur Folge, dass die Formulierung zur räumlichen Darstellung des Grundpreises entgegen der eindeutigen Formulierung der Preisangabenverordnung nicht mehr gilt.

Beim Pfand sieht das Landgericht Köln dies anders:

„Die Kammer vermag sich der insbesondere von Köhler (in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Auflage 2018, § 1 PAngV, Rn. 28 sowie „Haircut“ bei der Preisangabenverordnung am 12.06.2013, WRP 2013, 723 ff., Rn. 43) vertretenen Ansicht, § 1 Abs. 4 PAngV verstoße gegen Art. 4 UGP-RL und dürfe nicht mehr angewandt werden, da weder die UGP-RL noch die RL 98/6/EG eine entsprechende Bestimmung kennen und auch die Mindestangleichungsklausel des Art. 10 RL 98/6/EG nach Art. 3 V 1 UGP-RL infolge Zeitablaufs nicht mehr eingreift, nicht anzuschließen. Hiergegen spricht, dass mit der Pfandregelung des § 1 Abs. 4 PAngV insbesondere auch umweltpolitische Zielsetzungen verfolgt werden (BR-Drucks. 238/97, S. 7 f.), die außerhalb des Regelungsbereiches der UGP-RL liegen (so auch: Weidert in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 4. Auflage 2016, § 1 PAngV, Rn. 73; Goldberg, (K)ein „Haircut“ bei der Preisangabenverordnung?, WRP 2013, 1561 ff. Rn. 40). § 1 Abs. 4 PAnGV ist im Jahre 1997 nicht zur Umsetzung von EU-Richtlinien erlassen worden, sondern zielt auf die Beseitigung einer optischen Benachteiligung von Mehrweggebinden gegenüber Einweggebinden ab und hat insoweit auch eine umweltpolitische Zielsetzung (BR-Drucks. 238/97, S. 8). Insoweit fällt § 1 Abs. 4 PAngV nicht in den Anwendungsbereich der UGP-RL.“

Somit sind es nach Ansicht des Landgerichtes Köln umweltpolitische Aspekte, die dazu führen, dass die deutsche Preisangabenverordnung immer noch gilt.

Stand: 18.05.2020

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard