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Streichpreise nach neuer Preisangabenverordnung: Keine Erläuterung, dass es sich um den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage handelt notwendig (LG Düsseldorf)

Am 28.05.2022 hat sich die Preisangabenverordnung geändert, u. a. zur Bewerbung mit Preisermäßigungen (sog. Streichpreise oder prozentuale Ermäßigungen):

Gem. § 11 Abs. 1 PAngV ist gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware der niedrigste Gesamtpreis anzugeben, der innerhalb der letzten 30 Tage vor Anwendung der Preisermäßigung gegenüber dem Verbraucher angewendet wurde.

In der Praxis bedeutet dies, dass ein Streichpreis z. B. der niedrigste Preis der letzten 30 Tage vor Beginn der Werbung mit dem Streichpreis ist. Vor der Änderung der Preisangabenverordnung war es so, dass der Streichpreis der zuletzt geforderte Preis war. Wir gehen davon aus, dass Verbraucher diese Gesetzesänderung nicht mitbekommen haben und weiterhin davon ausgehen, dass der Streichpreis der zuletzt geforderte Preis ist.

LG Düsseldorf: Keine Informationspflicht, was der Streichpreis ist

Das Landgericht Düsseldorf (LG Düsseldorf, Urteil vom 11.11.2022, Az: 30 O 144/22) hat sich mit genau dieser Frage beschäftigt: Ein Abmahnverein hatte Aldi Süd aufgrund einer Prospektwerbung auf Unterlassung verklagt. Es wurde verlangt, dass ein Streichpreis als der niedrigste Preis der letzten 30 Tage ausdrücklich zu kennzeichnen ist.

Dies sah das Landgericht Düsseldorf nicht so. Der Wortlaut von § 11 Abs. 1 PAngV sieht nicht vor, dass der Streichpreis zu erläutern ist:


„§ 11 Abs. 1 PAngV schreibt die Angabe des niedrigsten innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung geforderten Preises vor, regelt aber nicht, wie dies zu geschehen hat. Folglich enthält die Norm keine ausdrückliche Verpflichtung, diesen Preis als solchen zu bezeichnen oder die Preisangabe zu erläutern. Hinzukommt, dass ein Preis regelmäßig bereits dadurch „angegeben“ wird, dass er betragsmäßig benannt (beziffert) wird.“

Das Gericht führt dann sehr ausführlich aus, dass sich aus der Systematik der Preisangabenverordnung keine Pflicht ergibt, den Preis in bestimmter Weise zu bezeichnen oder zu erläutern. Auch eine richtlinienkonforme Auslegung nach Preisangabenrichtlinie kommt zu keinem anderen Ergebnis.

Insbesondere setzte sich das Gericht mit der Frage auseinander, wie Verbraucher einen Streichpreis heutzutage eigentlich wahrnehmen, da der Streichpreis vor Änderung der Preisangabenverordnung ja der zuletzt geforderte Preis war.

Wir halten das Urteil inhaltlich für richtig und zutreffend. Auch wenn das Verkehrsverständnis der Verbraucher sich noch nicht geändert hat, sieht jedenfalls § 11 Abs. 1 Preisangabenverordnung keine Erläuterungspflicht vor. Eine Erläuterungspflicht könnte sich höchstens dann ergeben, wenn zusätzlich zum Streichpreis noch weitere Preisinformationen gegeben werden, wie z. B. der zuletzt geforderte Preis. Dieser müsste dann wohl auch erläutert werden.

Eine Abmahnung wegen einer fehlerhaften Werbung mit einer Preisermäßigung, insbesondere bei Streichpreisen, ist nach unserem Eindruck selten. Dies gilt umso mehr, als dass nach unserem Eindruck die Preiswerbung vieler Anbieter nicht rechtskonform ist. Wir hätten vermutet, dass es mehr Abmahnungen zu diesem Thema geben wird. Der Aufwand für eine derartige Abmahnung ist jedoch hoch, da bspw. der Preisverlauf ab Beginn der Streichpreiswerbung dokumentiert werden muss. Ungeklärt ist im Übrigen die Frage, wie lange eigentlich mit einem Streichpreis geworben werden darf. Teilweise wird angenommen, dass diese Streichpreiswerbung nicht länger als 30 Tage erfolgen sollte.

Bewerbung mit dem zuletzt geforderten Preis ist zulässig

Werbung Streichpreis Und Letzter PreisDas Landgericht ging noch auf eine andere Frage ein: Der Anbieter hatte nicht nur mit einem Streichpreis nach der Preisangabenverordnung geworben, sondern auch noch mit dem zuletzt geforderten Preis. Da die Gestaltung jedoch transparent war (siehe Bild) und die einzelnen Preise, soweit notwendig, erläutert wurden, sah das Gericht hier kein wettbewerbsrechtliches Problem.


Wir beraten Sie zur Bewerbung mit Streichpreisen oder bei einer Abmahnung wegen einer unzulässigen Werbung mit einer Preisermäßigung.

Stand: 24.01.2023

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke