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Marktüberwachungsgesetz geplant: Bundesregierung will Marktüberwachungsverordnung auf alle Produkte nach Produktsicherheitsgesetz erstrecken

Zum 16.7.2021 tritt die Marktüberwachungsverordnung (Verordnung (EU) 219/1020) in Kraft. Die Marktüberwachungsverordnung gilt gemäß Artikel 2 Abs. 1 „nur“ für Produkte, die den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen und die in Anhang I aufgeführt sind. In Anhang I wird auf 70 Richtlinien und Verordnungen verwiesen, für die die Marktüberwachungsverordnung Anwendung findet. Dies sind viele Produktgruppen, aber natürlich nicht alle Produkte, da es durchaus Verbraucherprodukte gibt, für die es keine speziellen Harmonisierungsvorschriften gibt.

Durch den Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Marktüberwachung (MüG) (Drucksache 19/28401 vom 13.4.2021) will die Bundesregierung die Marktüberwachung allgemein auch auf Verbraucherprodukte nach Produktsicherheitsgesetz erstrecken. Durch das Gesetz soll es keinen Unterschied mehr geben zwischen den europäisch-harmonisierten Produkten nach Marktüberwachungsverordnung sowie nicht harmonisierten Non-Food-Produkten.

Der Anwendungsbereich der Marktüberwachung wird in § 1 erheblich erweitert:

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Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für Produkte im Anwendungsbereich von Artikel 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.06.2019, S. 1).

(2) Dieses Gesetz gilt zudem für Produkte im Anwendungsbereich des Produktsicherheitsgesetzes. Satz 1 gilt nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorgesehen sind.“

Die Marktüberwachung soll sich in Deutschland daher zukünftig auch auf Verbraucherprodukte gemäß Produktsicherheitsgesetz erstrecken. Die Definition ergibt sich aus § 2 Nr. 26 Produktsicherheitsgesetz:

„Verbraucherprodukte sind neue, gebrauchte oder wiederaufgearbeitete Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind oder unter Bedingungen, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar sind, von Verbrauchern benutzt werden könnten, selbst wenn sie nicht für diese bestimmt sind; als Verbraucherprodukte gelten auch Produkte, die dem Verbraucher im Rahmen einer Dienstleistung zur Verfügung gestellt werden.“

Dadurch werden quasi alle Non-Food Produkte erfasst.

§ 3 regelt ausdrücklich auch eine Anwendung von Produkten, die im Wege des Fernabsatzes, d. h. über das Internet, vertrieben werden.

Grundsätzlich sind Plattformen, wie eBay oder Amazon, zukünftig quasi in der Mithaftung und werden verstärkt darauf achten, dass nur rechtskonforme Produkte verkauft werden.

Bei Problemen mit Produkten im Rahmen des Fernabsatzes ist die Marktüberwachungsbehörde zuständig, in deren Bezirk das Produkt geliefert wurde. Gibt es mehrere Beschwerden, liegt die Zuständigkeit bei derjenigen Behörde, die zuerst mit der Sache befasst ist. Ferner werden die Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden explizit geregelt. Hierzu gehört die Entnahme von Produkten und Mustern sowie das Anfordern von Unterlagen und Informationen.

Die Koordinierung soll zukünftig über das Deutsche Marktüberwachungsverordnung erfolgen.

Sowohl durch die Marktüberwachungsverordnung, wie aber auch durch das jetzt geplante Marktüberwachungsgesetz, steigt der Druck auf Internethändler erheblich, nur noch rechtskonforme Non-Food Produkte anzubieten. In der Praxis dürfte dies in erster Linie asiatische Verkäufer betreffen, die z.B. über Amazon-FBA Waren ausliefern. Auch Internethändler, die Ware selbst importieren und damit im Rechtssinne Hersteller sind, müssen zukünftig noch sorgfältiger auf Produktkonformität achten.

Es empfiehlt sich, die Rechtskonformität und ordnungsgemäße Kennzeichnung von Produkten prüfen zu lassen, bevor die Produkte verkauft werden. Wir empfehlen diese Überprüfungen durch darauf spezialisierte Prüfinstitute zu nutzen, wie z.B. die trade-e-bility GmbH.

Stand: 26.4.2021

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard