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OLG Frankfurt: Keine markenrechtlichen Unterlassungsansprüche, wenn Zubehör für Markenprodukte mit “für” korrekt gekennzeichnet wird

Markennamen dürfen in der Artikelbeschreibung verwendet werden, wenn es sich um kompatibles Zubehör für ein Markenprodukt handelt. Eine Übersicht zur Rechtslage haben wir hier zusammengestellt:

Die Ausführungen sind nicht nur Theorie, sie funktionieren auch in der Praxis:

OLG Frankfurt: Keine markenrechtlichen Unterlassungsansprüche wenn Zubehör korrekt gekennzeichnet wird

Das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.05.2022, Az. 6 W28/22) hatte über einen markenrechtlichen Unterlassungsantrag des Filips-Konzerns zu entscheiden, einem der weltweit führenden Hersteller von elektrorasieren. Im Internet bei einem Scherkopf mit der Bezeichnung „Ersatz Kopf für Philips (Typenbezeichnungen)“ angeboten worden.

Der Abmahner wollte es untersagen lassen, grundsätzlich das Zeichen „Philips“ im Zusammenhang mit den Typenbezeichnungen für Rasierer und der Typenbezeichnung für den Originalscherkopf verwenden zu lassen.

Da es sich um eine Unionsmarke handelte, galt hier nicht die entsprechende Regelung in § 23 Markengesetz, sondern die identische Regelung in Art. 14 UMV.

Das OLG führt hierzu aus:

„Jedoch ist die Zeichenverwendung gemäß Art. 14 Abs. 1 lit. c), Abs. 2 UMV privilegiert.    Nach dieser Vorschrift gewährt die Unionsmarke dem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, die Unionsmarke zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers dieser Marke zu benutzen, insbesondere wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung erforderlich ist, wenn die Benutzung durch den Dritten den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.

Nach der Rechtsprechung des EuGH entspricht die Benutzung der Marke den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel insbesondere dann nicht, wenn

  •  sie in einer Weise erfolgt, die glauben machen kann, dass eine Handelsbeziehung zwischen dem Dritten und dem Markeninhaber besteht;
  • sie den Wert der Marke dadurch beeinträchtigt, dass sie deren Unterscheidungskraft oder Wertschätzung in unlauterer Weise ausnutzt;
  • durch sie diese Marke herabgesetzt oder schlechtgemacht wird;
  • oder der Dritte seine Ware als Imitation oder Nachahmung der Ware mit der Marke darstellt, deren Inhaber er nicht ist (EuGH, Urteil vom 17.3.2005, C-228/03 – Gillette, Rn 49).

Die Verwendung der Verfügungsmarke „Philips“ durch die Antragsgegnerin ist erforderlich, um auf die Bestimmung des Scherkopfs als Ersatzteil für die von der Antragstellerin hergestellten Elektrorasierer hinzuweisen. Die Art der Verwendung in der angegriffenen Werbung entspricht den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel.“

Auch die Verwendung der Typenbezeichnung für den Originalscherkopf führt nicht zur Markenrechtsverletzung:

„Die Nutzung des Zeichens „RQ 11“ führt jedoch nicht dazu, die Nutzung der Verfügungsmarke als nicht den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel entsprechend anzusehen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Wertschätzung der Verfügungsmarke durch die Nennung des Zeichens „RQ 11“, das die Antragstellerin für ihre Original Ersatz-Scherköpfe verwendet, an dem sie aber keine Zeichenrecht geltend macht, ausgenutzt wird oder die Verfügungsmarke gar hierdurch herabgesetzt oder schlechtgemacht wird. Die Antragstellerin kann sich in diesem Zusammenhang insbesondere nicht auf die BGH-Entscheidungen „GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE“ (GRUR 2011, 1135) berufen, denn dort hat der BGH entschieden, dass es von dem Ankündigungsrecht nicht gedeckt ist, eine bekannte Wort-/Bildmarke eines Automobilherstellers zu verwenden, wenn die Benutzung der Wortmarke die schützenswerten Interessen des Markeninhabers weniger beeinträchtigt. Ebenso wenig einschlägig ist die Entscheidung „keine-Vorwerk-vertretung I“ des BGH (Urteil vom 28.6.2018 – I ZR 236/16), weil sich auch diese Entscheidung mit der Verwendung eines markenrechtlich geschützten Zeichens beschäftigt. Auch die Entscheidung des BGH „Verbrauchsmaterialien“ (GRUR 1996, 781) ist auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. Denn in diesem Urteil ging es darum, dass Produkte von Drittanbietern mit der identischen Bezeichnung der Originalprodukte versehen und unter dieser Bezeichnung auf den Markt gebracht wurden. Daran fehlt es vorliegend, da die Produkte der Antragsgegnerin, wie bereits ausgeführt, hinreichend deutlich als Ersatz für die jeweiligen Original Produkte ausgelobt werden.“

Somit hatte der Verkäufer alles richtig gemacht, mit der Folge, dass markenrechtliche Unterlassungsansprüche nicht geltend gemacht werden konnten.

Wir beraten Sie bei einer markenrechtlichen Abmahnung, wie aber auch zu der rechtskonformen Bewerbung von Zubehörprodukten.

Stand: 29.8.2022

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke