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Benutzung von Markennamen beim Angebot von Zubehör und kompatiblen Produkten: Wie macht man es richtig – was ist erlaubt?

Ein markenrechtlich geschütztes Kennzeichen darf in der Regel nur bei dem Angebot des Original-Markenproduktes verwendet werden. Eine Ausnahme bildet § 23 Abs. 1 Nr. 3 Markengesetz:

Eine Marke oder eine geschäftliche Bezeichnung darf zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen genutzt werden, wenn dieser Hinweis zur Bestimmung einer Ware insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil erforderlich ist.

Häufig ist dies ein Thema bei Zubehör oder Ersatzteilen für Fahrzeuge oder Verbrauchsmaterialien, wie aber auch im Bereich von Dienstleistungen bei Wartung und Reparatur für bestimmte Markenprodukte.

Wichtig: Es darf nicht der Anschein eines Original-Markenproduktes erweckt werden

Es darf keinesfalls der Eindruck entstehen, dass die Marke, wie eine eigene Marke genutzt wird. Hier kommt es immer auf den Gesamtzusammenhang an. Üblicherweise wird in der Artikelüberschrift eine Formulierung verwendet, wie „kompatibel zu“, „passend für“, „spezialisiert auf“ oder in der Kurzform „für“ (Markenname).

Fehlt es an diesem Zusatz, kann es ernsthafte markenrechtliche Probleme geben. Das Produkt wirkt dann wie ein Originalmarkenprodukt. Folge kann eine markenrechtliche Abmahnung sein mit all ihren Rechtsfolgen, d.h. Unterlassungserklärung, Auskunft, Schadenersatz und zum Teil erhebliche Abmahnkosten.

Wichtig auch: Wenn es eine Wort-/Bildmarke gibt, darf nur der Wortbestandteil verwendet werden, nicht jedoch das Marken-Logo.

Wann ist die Verwendung einer Marke bei kompatiblen Produkten überhaupt nur erlaubt?

§ 23 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG spricht von „erforderlich“. Die Verwendung der Marke des Hauptproduktes ist daher nur dann zulässig, wenn dies zwingend erforderlich ist. Eine Erforderlichkeit ist bei der Darstellung einer Bildmarke oder Wort-/Bildmarke  z.B. nicht gegeben. Des Weiteren darf die Marke nur dann verwendet werden, wenn sie notwendig ist, um deutlich zu machen, dass das Produkt Zubehör oder Ersatzteil für ein ganz bestimmtes Markenprodukt ist.

Dies ist z.B. nicht der Fall, wenn ein Produkt für eine Vielzahl von Markenprodukten verwendet werden kann. Beispiele sind hier Ladegerät mit USB-C Anschluss, die für eine Vielzahl von Smartphones genutzt werden können oder Waschmittel oder Reinigungsmittel, die mit einer Vielzahl von Markenhaushaltsgeräten verwendet werden können. Wenn also das Produkt zwar mit einem Markenprodukt verwendet werden kann, dies jedoch nur eine von vielen Verwendungsmöglichkeiten darstellt, ist der Bezug auf die Marke unzulässig.

Selbstverständlich darf die Marke nicht auf dem Produkt selbst angebracht sein. In diesem Fall müsste man annehmen, dass der Markeninhaber auch Hersteller des Produktes ist.

Grundsätzlich darf es zudem bei der Verwendung der Marke durch die konkrete Gestaltung im Angebot nicht zu Verwechslungen oder Irrführungen kommen, die zur Folge haben können, dass die von Dritten angebotenen Waren ggf. dem Markeninhaber zuzurechnen sind. Es darf somit nicht der Eindruck entstehen, es würde sich um ein Originalprodukt des Markeninhabers handeln. Auch eine Negativ-Bewerbung ist nicht zulässig, so z.B. der BGH in der Entscheidung „Keine-Vorwerk-Vertretung“. Worum es ging, ergibt sich aus dem Namen der Entscheidung.

Es darf im Übrigen auch nicht der Eindruck einer Handelsbeziehung zum Markeninhaber bestehen. Dies kann z.B. bei Wahl des Domainnamens in Problem sein.

Auch die Art des Produktes kann eine Rolle spielen: Durch die Verwendung der Marke darf diese nicht herabgesetzt oder schlecht gemacht werden. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn das Zubehörprodukt oder Ersatzteil von minderer Qualität ist oder die Funktion des Originalproduktes gefährdet.

Es kommt letztlich immer auf die Gestaltung im Einzelfall an sowie auf die mit der Marke beworbenen Produkte.

Wir beraten Sie bei einer markenrechtlichen Abmahnung wegen Verwendung von markenrechtlich geschützten Begriffen beim Angebot von Zubehör oder Ersatzteilen aber auch bei der rechtskonformen Gestaltung Ihrer Angebote.

Stand: 19.07.2022

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke