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OLG Frankfurt: Marke „ Sam“ wird bei Modellbezeichnung nicht zwangsläufig verletzt

Viele Textilhersteller versehen Ihre Produkte mit einer Modellbezeichnung. Dabei wird häufig übersehen, dass die Modellbezeichnung bereits markenrechtlich geschützt ist. Der Zusatz einer markenrechtlich geschützten Modellbezeichnung kann daher eine Markenrechtsverletzung sein. Einige Markeninhaber beobachten das Internet sehr genau entsprechen eine markenrechtliche Abmahnung aus, wenn ein markenrechtlich geschützter Begriff als Modellbezeichnung für Textilien verwendet wird. Wenn der Hersteller das Produkt mit einer markenrechtsverletzenden Modellbezeichnung in den Verkehr gebracht hat, somit viele Abmahnungen geben, der der jeweilige Händler, der das Produkt anbietet, für die Bezeichnung markenrechtlich in Anspruch genommen werden kann.

So hat die FAST Fashion Brands GmbH eine Vielzahl von Wortmarken angemeldet für Textilien und mahnt regelmäßig Markenrechtsverletzungen bei Internetangeboten ab. Die Firma Time Gate GmbH mahnt regelmäßig Textilanbieter ab, die bei dem Angebot von Textilien den Begriff „Sam“ verwenden. Der Bundesgerichtshof (BGH Az. I ZR 195/17 „Sam“) hatte sich bereits einmal mit dem Thema befasst. Im Ergebnis hat der BGH angenommen: „Es kommt darauf an.“

OLG Frankfurt: Marke „Sam” als Modellbezeichnung wird nicht verletzt, wenn keine markentypische Hervorhebung

Das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG Frankfurt Beschluss vom 9.2.2021 Az. 6 W10/21) hatte angenommen, dass eine Modellbezeichnung „Sam“ kein Herkunftshinweis im Sinne einer Zweitmarke sei, wenn der Hinweis nicht markentypisch hervorgehoben werde.

In der Sache selbst ging es um ein Angebot von einer “Barbour Barbour Heritage – Steppjacke mit Druckknöpfen Modell ‘Sam’ – Olivgrün”. Nach Ansicht des Gerichtes kommt es darauf an, wie der Durchschnittsverbraucher die Modellbezeichnung auffasst- entweder als Herkunftshinweis im Sinne einer Zweitmarke oder „nur“ als Modellbezeichnung, ohne dass dies etwas mit der Marke zu tun hat. Für den Senat kann es darauf an, ob die Modellbezeichnung markentypisch hervorgehoben wird:

„Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann nicht angenommen werden, dass der von dem Internetangebot nach Anlage Ast1 angesprochene Durchschnittsverbraucher in der Modellbezeichnung „Sam“ zugleich einen Herkunftshinweis im Sinne einer Zweitmarke sieht. Es fehlt an einer markentypischen Hervorhebung. Der Verkehr geht daher nicht davon aus, dass die Bezeichnung „Sam“ neben der Dachmarke eingesetzt wird, um das konkrete Jackenmodell zusätzlich der Herkunft nach zu kennzeichnen. Die Modellbezeichnung nimmt weder am Blickfang teil noch ist sie anderweitig hervorgehoben. Sie reiht sich vielmehr in eine zahlreiche Informationen enthaltende Unterüberschrift ein. Der Umstand, dass die Modellbezeichnung Teil einer Angebotsüberschrift ist und ein räumlicher Zusammenhang zu einer bekannten Herstellerangabe (Barbour) besteht, genügt für sich genommen nicht (vgl. OLG Frankfurt am Main GRUR-RR 2020, 487 – Damen-Hose-MO). Der Zusammenhang zu dem Dachzeichen wird vorliegend durch den eingeschobenen Beschreibungstext („… Heritage – Steppjacke mit Druckköpfen Modell … – Olivgrün“) inhaltlich aufgehoben. Ein Verständnis als Zweitmarke lässt sich bei dieser Sachlage nicht hinreichend sicher feststellen. Anders wäre möglicherweise zu entscheiden, wenn „Sam“ in Großbuchstaben oder durch Fettdruck hervorgehoben wäre.“

Die Entscheidung des OLG Frankfurt hat nicht zur Folge, dass eine Abmahnung wegen einer Modellbezeichnung einer Textilien keine Markenrechtsverletzung mehr ist. Es kommt vielmehr auf den Einzelfall an. Insofern ist dieser Fall eine gute Interpretation der kommt-darauf-&-Rechtsprechung des BGH. Wenn „Sam“ in Großbuchstaben oder durch Fettdruck hervorgehoben worden wäre, wäre eine Markenrechtsverletzung durchaus denkbar gewesen.

Wir beraten Sie bei einer Abmahnung wegen der angeblichen Verletzung einer Marke bei einer Modellbezeichnung.

Stand: 5.3.2021

Es berät Sie: Rechtsanwalt Andreas Kempcke