abmahnung-sam-bgh

Markenrechtsverletzung oder nicht? BGH entscheidet zur Textilmarke SAM

Seit Jahren gibt es den Trend, Vornamen als Marke für Textilien anzumelden. Uns sind aus unserer Beratungspraxis eine Vielzahl von Abmahnungen bekannt, in denen die Firma Time Gate GmbH markenrechtlich abmahnt, weil im Zusammenhang mit dem Angebot von Textilien die Marke “SAM” genutzt wird.

Immer wieder tauchte bei den einzelnen von uns beratenen Fällen für uns die Frage auf, ob das Kennzeichen “SAM” tatsächlich markenrechtsverletzend genutzt wurde. Nachdem das OLG Frankfurt in einem Fall die Revision zugelassen hatte, hat nunmehr der Bundesgerichtshof entschieden (BGH Urteil vom 07.03.2019, Az: I ZR 195/17 “SAM”).

Der Fall

In einem Internetshop war eine Herrenhose mit der blickfangmäßigen Überschrift “EUREX BY BRAX” angeboten worden. In der Artikelbeschreibung gab es den Hinweis “Model: SAM”:

BGH: Es kommt drauf an

Ganz klar hat sich der BGH nicht geäußert. Dies wird bereits aus den Leitsätzen deutlich:

a) Eine markenrechtsverletzende Benutzung eines Zeichens für Waren oder Dienstleistungen setzt voraus, dass ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs in einem Zeichen den Hinweis auf die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen sieht. Die Tatsache, dass ein Zeichen vom angesprochenen Verkehr als Marke und damit als Herkunftshinweis erkannt wird, muss anhand der Umstände des Einzelfalls positiv festgestellt werden. Für die Annahme einer kennzeichenmäßigen Verwendung genügt es nicht, dass das Zeichen originär unterscheidungskräftig ist und die konkrete Verwendung im Hinblick auf die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen nicht glatt beschreibend erfolgt.

b) Ist es in einer Branche (hier: Bekleidungssektor) üblich, bestimmte Zeichen (hier: Vornamen) als Modellbezeichnungen zu verwenden, kann ihre Anbringung an der Ware selbst oder auf Etiketten vom angesprochenen Verkehr als Herkunftshinweis verstanden werden. Erfolgt die Benutzung eines solchen Zeichens in einem Verkaufsangebot, ist dessen Gestaltung in seiner Gesamtheit in den Blick zu nehmen. Dabei kommt ein Verständnis dieser Modellbezeichnung als Herkunftshinweis umso eher in Betracht, je bekannter die Herstellermarke ist. Ist weder der Hersteller noch die Modellbezeichnung selbst bekannt, kann die konkrete Art der Verwendung der Modellbezeichnung dafür sprechen, dass der Verkehr sie als Marke auffasst.

Rechtlich entscheidend ist die Frage, ob die sogenannte Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt wurde. Zu den Funktionen einer Marke gehört neben der Hauptfunktion, nämlich die Gewährleistung der Herkunft, auch andere Funktionen, u. a. die Gewährleistung der Qualität.

Für eine Beurteilung kommt es auf die Kennzeichnungsgewohnheiten in dem maßgeblichen Warensektor an. Hier wären dies Textilien. Es kommt somit auf die sogenannten Verkehrsauffassung an sowie den Einzelfall. Es heißt insofern in der Entscheidung:

“Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts genügt für die Annahme einer kennzeichenmäßigen Verwendung eines Zeichens nicht, dass das Zeichen originär unterscheidungskräftig ist und die konkrete Verwendung nicht glatt beschreibend erfolgt. Die Tatsache, dass ein Zeichen vom angesprochenen Verkehr als Herkunftshinweis für die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen und damit als Marke erkannt wird, muss anhand der Umstände des Einzelfalls positiv festgestellt werden. An solchen Feststellungen fehlt es …”

Grundsätzlich weist der BGH darauf hin, dass die Verwendung von Vornamen bei Textilien üblich sei, wenn dieser Vorname von mehreren Herstellern für ihre Bekleidungsstücke als Modelbezeichnung verwendet würde und dies dem angesprochenen Verkehr geläufig wäre. Dies, so der BGH, würde jedoch nicht für den Namen “SAM” gelten. In diesem Zusammenhang weist der BGH darauf hin, dass “SAM” ein weniger gebräuchlicher Vorname sei. Somit könnte eine Modelbezeichnung wie “Peter” oder “Sabine” durchaus zu einer anderen markenrechtlichen Beurteilung führen.

Aus diesem Grund hat der BGH das Verfahren an das OLG zurückverwiesen. Das OLG muss noch einige Sachverhaltspunkte aufklären.

Auf was es ankommt

Auf was das OLG dann zu achten ist, macht der BGH sehr deutlich:

Zum einen sind die Kennzeichnungsgewohnheiten der Bekleidungsbranche maßgeblich “Der Aufdruck der Modelbezeichnung auf an den Hosen befestigten Verkaufsetiketten kann je nach den Umständen ebenfalls Herkunftshinweis verstanden werden.”

Des Weiteren müssen die Angebote in ihrer Gesamtheit berücksichtigt werden. Für eine Markenrechtsverletzung könnte sprechen, dass das Zeichen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Hersteller- oder Dachmarke verwendet wird. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Modelbezeichnung an einer unauffälligen Stelle in der Angebotsbeschreibung steht.

In der Praxis dürfte dies zur Folge haben, dass bei der Frage, ob ein markenrechtlicher Verstoß vorliegt oder nicht, es darauf ankommen kann, ob die verletzte Marke bereits in der Artikelüberschrift steht.

Was bedeutet die BGH-Entscheidung für zukünftige “SAM”-Abmahnungen?

Konkret lässt sich aus der BGH-Entscheidung wenig herauslesen. Die häufigsten Fälle aus unserer Beratungspraxis bei Abmahnungen Grund einer Verletzung der Marke “SAM” war, dass die Marke bereits in der Artikelüberschrift stand. In diesen Fällen dürfte auch weiterhin eine Markenrechtsverletzung gegeben sein.

Wir beraten Sie gern konkret.

Stand: 09.04.2019

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/d0a05c3c1d5b455e9e233cc9ac65d005