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OLG Düsseldorf: Personalausweis und Kreditkartennummer nicht als Jugendschutzmaßnahme geeignet (OLG Düsseldorf, 17.02.2004)
Neues zur Absicherung geschlossener Benutzergruppen bei jugendgefährdenden Inhalten:
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 17.02.2004, Az.: III-5 Ss 143/03-50/03 I hat einen Freispruch eines Webseitenbetreibers des Landgerichtes Düsseldorf vom 31.01.2003 aufgehoben. Der Betreiber hatte einen Dialer angeboten, mit dem auf jugendgefährdende Inhalte zugegriffen werden konnte, sobald der Nutzer die Identitätsnummer eines Personalausweises oder die Kartennummer einer Kreditkarte eingegeben hatte.
Das Landgericht hatte den Angeklagten freigesprochen. Die Ausführungen des Oberlandesgerichtes sind mehr als lesenswert:
Zum Einen rügt das Oberlandesgericht, dass § 184 Abs. 1 StGB nicht geprüft wurde. Nach dieser Vorschrift macht sich strafbar, wer pornografische Schriften an einem Ort zugänglich macht, der Personen unter 18 Jahren zugänglich ist. Der PC mit Internetanschluss im häuslichen Bereich von Kindern oder Jugendlichen ist ein solcher Ort. Eine Zugänglichmachung liegt nur dann nicht vor, wenn Vorkehrungen getroffen sind, die den Zugang minderjährigen zu pornografischen Inhalten regelmäßig verhindern. Dazu bedarf es einer effektiven Barriere. Wir verweisen insofern auf die von uns bereits besprochene Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2003 (Strafrecht 7).
Überspitzt gesagt, dürfte jeder Rechner mit Internetanschluss in der Lage sein, minderjährigen Pornografie zugänglich zu machen, so dass diese Aussage mit Vorsicht zu würdigen ist.
Relevant erscheint auch die Aussage, dass auch nach altem Recht gemäß §§ 6, 2 GjSM sich keine geringeren Anforderungen ergeben, als nach der aktuellen Rechtslage.
Jedenfalls läßt sich aus einer Prüfung der Ausweis- oder Kartennummer keine ernsthafte Behinderung des Zuganges nachvollziehen, da diese Ziffernfolgen sich ohne weitere Probleme aus dem Internet abrufen lassen. Auch der Umstand, dass Kosten entstehen, können als Zugangshindernis keine große Rolle spielen. Eine effektive Barriere ist nicht einmal dann gegeben, wenn vor Nutzung des Dienstes ein deutlicher Hinweis auf Höhe der anfallenden Kosten gegeben ist. Mehrwertdienstekosten durch die Inanspruchnahme von pornografischen Inhalten fallen, so das Oberlandesgericht nur denjenigen Eltern auf, die die Rechnung tatsächlich durchlesen. Bei Rechnungen, die im Rahmen des familienüblichen liegen, sei dies nicht selbstverständlich.
Interessant sind auch die Ausführungen zur Werbung für pornografische Schriften (dies ist wohl auch ein Internetauftritt). Die Werbung für einen pornografischen Inhalt muss, so das Oberlandesgericht, relativ konkret sein.
Interessant ist auch der Hinweis des Oberlandesgerichtes zum sogenannten Verbotsirrtum. Der Angeklagte war anscheinend anwaltlich beraten gewesen. Dies hat zur Folge, dass man als Betroffener bei entsprechender sorgfältiger anwaltliche Beratung davon ausgehen durfte, dass das Handeln nicht strafbar sei. In diesen Fällen kann eine Strafbarkeit wegen eines Verbotsirrtums entfallen.
Hier kommt es jedoch auf Art und Umfang der Beratung und auf die Sachkunde des Beraters an.
Das Urteil der ersten Instanz des Landgerichtes Düsseldorf finden Sie mit einer Besprechung hier.
Zusammenfassung:
Der bisher sehr umstrittenen Jugendschutzkontrolle durch Personalausweisnummern hat nunmehr auch das Oberlandesgericht eine Absage erteilt. Zum Thema Altersverifikationssysteme finden Sie einen Beitrag auf unserer Seite, welches Altersverifikationssystem ist ausreichend.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/ac59c79671f64e99a6df5232db73bb6c