internetshop-button-bestellung-abschicken
Bei neuen Internetshops häufig falsch: Mit dem Button “Bestellung abschicken” gibt es keine wirksamen Verträge mit Verbrauchern
Seit dem 01.08.2012 gelten die Regelungen der sogenannten Buttonlösung. Neben Regelungen, wie der Checkout eines Internetshops räumlich auszusehen hat, regelt § 312 j Abs. 3 BGB, dass ein Vertrag mit einem Verbraucher in einem Internetshop nur unter einer ganz bestimmten Bedingung zustande kommt:
Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche (Button), muss diese gut lesbar mit nichts anderen als den Wörtern “zahlungspflichtig bestellen” oder mit einer entsprechend anderen eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Anderenfalls kommt es ohne Wenn und Aber zwischen dem Anbieter und dem Verbraucher nicht zu einem wirksamen Vertrag.
Auch nach mehr als vier Jahren: Es gibt immer noch Internetshops mit falscher Buttonbeschriftung

Darum ist eine Tiefenprüfung für einen Internetshop wichtig
Für das rechtskonforme Betreiben eines Internetshops achten viele Shopbetreiber nur auf korrekte AGB oder eine richtige Widerrufsbelehrung. Korrekte Rechtstexte sind, dies ist uns aus unserer jahrelangen Beratungspraxis bekannt, jedoch nur ein kleiner Bestandteil, der gewährleistet, dass der Internetshop auch rechtskonform ist. Aus diesem Grund überprüfen wir neben dem Checkout und natürlich der Buttonlösung auch noch viele weitere Punkte, z.B.
– korrektes Impressum
– korrekter Verweis auf die OS-Plattform
– Umsetzung der Preisangabenverordnung
– Lieferzeitangaben
– produktspezifische Pflichtinformationen
– und vieles mehr.
Gern unterbreiten wir auch Ihnen ein kostenloses und unverbindliches Angebot zur rechtlichen Absicherung Ihres Internetshops.
Für ein konkretes Angebot übersenden Sie uns einfach unseren Mandantenfragebogen.
Stand: 21.03.2017
Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard
https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/900ad6eed26140fa8a950e47660c550b