Informationpflichten-ab-13-12-2024-produktsicherheitsverordnung

Neue Informationspflichten ab dem 13.12.2024 bei Internetangeboten für alle Verbraucherprodukte

Am 13.12.2024 tritt die Produktsicherheitsverordnung (Verordnung (EU) 2023/988) in Kraft.

Unter anderem beinhaltet diese Verordnung sehr weitreichende Informationspflichten beim Angebot von sog. Verbraucherprodukten, unter andere muss bei dem Internetangebot eines Verbraucherproduktes u.a. Name, Marke, Anschrift und E-Mail-Adresse des Produktherstellers bzw. des Verantwortlichen (Bevollmächtigten) angegeben werden.

Welche Produkte sind betroffen?

Die Produktsicherheitsverordnung gilt für Verbraucherprodukte.

Dies sind Gegenstände, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Gegenständen entgeltlich oder unentgeltlich geliefert oder bereitgestellt werden und für Verbraucher bestimmt sind oder wahrscheinlich von Verbrauchern benutzt werden.

Die Verordnung gilt nicht für

  • Human- und Tierarzneimittel
  • Lebensmittel
  • Futtermittel
  • lebende Pflanzen und Tiere
  • tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte
  • Pflanzenschutzmittel
  • Beförderungsmittel
  • Luftfahrzeuge
  • Antiquitäten

Die Verordnung gilt jedoch gemäß Art. 2 Abs. 3 nicht nur für neue Produkte, sondern auch für gebrauchte, reparierte oder wieder aufgearbeitete Produkte, die in den Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden. Sie gilt nicht für Produkte, die vor ihrer Verwendung repariert oder wieder aufgearbeitet werden müssen, wenn die Produkte als solche in den Verkehr gebracht werden oder auf dem Markt bereitgestellt werden und eindeutig als solche gekennzeichnet sind.

Welche neuen Informationspflichten gibt es?

Insbesondere bei einem Online-Angebot von Verbraucherprodukten muss das Angebot des Produktes gem. Art. 19 mindestens die folgenden eindeutigen und gut sichtbaren Angaben in der Artikelbeschreibung enthalten:

  • den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers sowie die Postanschrift und die E-Mail-Adresse, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann
  • falls der Hersteller nicht in der Union niedergelassen ist, Name, Postanschrift und E-Mail-Adresse der verantwortlichen Person (Bevollmächtigter)
  • Angaben, die Identifizierung des Produktes ermöglichen einschließlich einer Abbildung des Produktes, seiner Art und sonstiger Produkt-Identifikatoren
  • etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen, die gemäß dieser Verordnung oder Harmonisierungsvorschriften vorgeschrieben sind in einer Sprache, die für den Verbraucher leicht verständlich ist und die der Mitgliedsstaat festlegt, auf dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird und die entweder auf der Verpackung angebracht oder in den Begleitunterlagen beigefügt sind.

Ein Online-Angebot eines Verbraucherproduktes muss somit zukünftig umfangreiche Informationen enthalten und zwar die Marke des Herstellers, dessen Postanschrift und E-Mail-Adresse.

Falls der Hersteller keinen Sitz in der Europäischen Union hat, muss ferner Name, Postanschrift und E-Mail-Adresse des Bevollmächtigten (verantwortliche Person) mit angegeben werden. Ähnlich, wie bei den Angaben zum Lebensmittelunternehmer bei dem Angebot von Lebensmitteln muss somit eine komplette Anschrift einschließlich E-Mail-Adresse angegeben werden, bei Herstellern außerhalb der Europäischen Union (z.B. aus Asien) auch noch die vollständige Information des Bevollmächtigten einschließlich E-Mail-Adresse.

Diese Informationspflicht bedeutet in der Praxis:

Name und Adresse und E-Mail-Adresse des Herstellers müssen immer angegeben werden.

Wenn der Hersteller seinen Sitz nicht in der Europäischen Union hat, muss zusätzlich noch Name und Adresse und E-Mail-Adresse des Bevollmächtigten angegeben werden.

Die Angaben, die die Identifizierung des Produktes ermöglichen, können z.B. Typenbezeichnungen sein oder der konkrete Name des Produktes. Vorgeschrieben ist ferner eine Abbildung des Produktes, eine Beschreibung der Art und der Produkt-Identifikatoren.

Diese Aspekte dürften unproblematisch sein, da Produkte im Internet in der Regel immer mit einer konkreten Bezeichnung und einem Produktbild beschrieben werden.

Neu ist die Verpflichtung, Warnhinweise und Sicherheitsinformationen ganz grundsätzlich bei Verbraucherprodukten mit anzugeben. Eine entsprechende Verpflichtung gibt es bereits jetzt, z.B. beim Angebot von Spielzeug. Zukünftig wird dies für alle Verbraucherprodukte gelten. Diese Verpflichtung zur Darstellung von Warnhinweisen gelten natürlich nur dann, wenn es tatsächlich welche gibt.

Für ungeklärt halten wir zum jetzigen Zeitpunkt, wie umfangreich Warnhinweise und Sicherheitsinformationen mit angegeben werden müssen. Elektroprodukte z.B. von bekannten Herstellern enthalten häufig umfangreiche allgemeine Warnhinweise.

Da sowohl die Information über Hersteller und Bevollmächtigter wie aber auch Warnhinweise auf der Produktverpackung oder den Begleitpapieren anzugeben sind, müssen Internethändler darauf achten, die Informationen auf der rechtskonformen Verpackung zu verwenden. Aufgrund der Übergangszeit bis Dezember 2024 geben wir davon aus, dass Hersteller bis zu diesem Zeitpunkt ihre Produktinformationen auf der Verpackung entsprechend ergänzt haben werden, wie z.B. die verpflichtende Information der E-Mail-Adresse des Herstellers oder des Bevollmächtigten.

Ich berate Sie gerne konkret zur Umsetzung der Produktsicherheitsverordnung bei Internetangeboten zum 13.12.2024, u.a. zu folgenden Aspekten:

  • Für welche Produkte gilt die Produktsicherheitsverordnung konkret, welche Ausnahmen gibt es?
  • Was ist beim Angebot von gebrauchten Produkten oder Antiquitäten zu beachten?
  • Welche Prüfpflichten haben Sie als Verkäufer, bevor Sie ein Verbraucherprodukt zum Verkauf anbieten dürfen?
  • Welche Informationen müssen Sie bei einem Internetangebot eines Verbraucherproduktes konkret darstellen?
  • Was ist die „verantwortliche Person“?
  • Was ist bei der Produktidentifikation zu beachten?
  • Was müssen Sie beachten, wenn Warnhinweise und Sicherheitsinformationen darzustellen sind?
  • Welche Aspekte müssen bei einem EU-weiten Versand beachtet werden?
  • Wie sollten die notwendigen Informationen in einem Internetshop dargestellt werden?
  • Was ist zu beachten, wenn ein Produkt bereits auf der Artikelübersichtsseite in den Warenkorb gelegt werden kann?
  • Welche Verpflichtungen haben Verkaufsplattformen wie eBay, Amazon oder Kaufland?
  • Welche Sanktionen drohen bei der Nichteinhaltung der Informationspflichten nach Produktsicherheitsverordnung?

Fragen zur Produktsicherheitsverordnung für Internethändler?

Rufen Sie einfach an oder schicken Sie mir eine Email.

Stand:29.06.2023

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard