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Jetzt auch LG Essen: Vertragsstrafenforderung des IDO ist Rechtsmissbrauch

Schon wieder haben wir von Internetrecht-Rostock.de gegen den Massenabmahner Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. (IDO) vor Gericht gewonnen und dem IDO Rechtsmissbrauch nachgewiesen. Interessant ist insoweit, dass das LG Essen in seiner Entscheidung neue Aspekte der Rechtsmissbräuchlichkeit des Vorgehens thematisiert hat (LG Essen, Urteil vom 25.02.2022, Az. 45 O 23/21; noch nicht rechtskräftig).

Rechtsmissbrauch, weil der IDO Abmahnverfahren im Sande verlaufen lässt

Wir hatten in dem Verfahren vor dem LG Essen vorgetragen, dass allein hier in der Kanzlei aus dem Zeitraum seit Anfang des Jahres 2019 mehr als 100 Fälle vorliegen, in denen der IDO Unterlassungsansprüche nach dem Ausspruch von Abmahnungen nicht weiterverfolgt hatte, obwohl keine Unterlassungserklärungen abgegeben worden waren. Das LG Essen fand hierfür klare Worte:

„Von einem Wettbewerbsverband kann erwartet werden, dass er nur in den Fällen Abmahnungen ausspricht, die er gegebenenfalls einer gerichtlichen Klärung zuführen möchte. Anderenfalls kann sich der Verdacht aufdrängen, der Verband setze die Abmahntätigkeit in erster Linie dazu ein, Ansprüche auf Aufwendungsersatz und gegebenenfalls Vertragsstrafeansprüche entstehen zu lassen (…). So liegt der Fall hier. Der Kläger spricht in erheblichem Umfang Abmahnungen aus, ohne den Unterlassungsanspruch bei Ausbleiben einer Unterwerfung gerichtlich geltend zu machen.“

Rechtsmissbrauch auch deshalb, weil die vom IDO vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung offensichtlich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausging

In dem konkreten Fall war Anlass für die Abmahnung unter anderem die pauschale Werbung mit der Aussage „Garantie”, ohne zugleich konkrete Angaben zu deren Inhalt und Umfang zu machen. Die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtungserklärung bezog sich jedoch weitergehend auch auf den Fall, dass nicht auf eine beim Kauf der Ware vom Hersteller angebotenen Garantie hingewiesen wird. Auch hierfür fand das LG Essen klare Worte:

„Dabei handelt es sich nach Auffassung der Kammer nicht um eine solche Begehungsform, die mit der gerügten im Kern wesensgleich ist. Abzustellen ist insoweit auf das charakteristische der Verletzungshandlung. Diese liegt im vorliegenden Fall darin, dass der Beklagte eine Garantie beworben hat, ohne seinen Informationspflichten nachzukommen, die in diesem Fall unzweifelhaft bestehen. Hiervon zu unterscheiden ist der von der Unterlassungsverpflichtungserklärung umfasste Fall, dass die Informationspflicht allein an das Bestehen einer Garantie anknüpft, ohne dass der Beklagte hiermit geworben oder auf diese auch nur in irgendeiner Form hingewiesen hat. (…) Der vorformulierten Erklärung selbst ist die gegenüber dem konkreten Verstoß – Werbung mit einer Garantie – erweiterte Verpflichtung nicht hinreichend deutlich zu entnehmen.“

IDO konnte den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs nicht entkräften

Nach Ansicht des LG Essen liegen in der Gesamtschau ausreichende, von dem IDO nicht entkräftete Indizien für die Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung vor. Dementsprechend konnte der Vertragsstrafenforderung der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegengehalten werden.

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Ohne dass es hierauf in dem Fall vor dem LG Essen nach Auffassung des Gerichtes noch darauf ankam, ging das Gericht auch davon aus, dass die Abmahnung in der Zusammenschau mit der vorformulierten Unterlassungsverpflichtungserklärung den unzutreffenden Eindruck erweckte, Unterwerfungserklärung und Anerkenntnis der Kostenerstattungspflicht würden zusammengehören.

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Stand: 07.03.2022

Es berät Sie: Rechtsanwalt Andreas Kempcke