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Unsachlich: Der IDO berichtet über uns

Der Abmahnverein IDO – Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V., mahnt seit einiger Zeit eBay-Händler ab. Aufgrund der Vielzahl der ausgesprochenen Abmahnungen haben wir inzwischen in weit mehr als 100 Fällen Betroffene der entsprechenden Abmahnungen beraten oder vertreten. Hinzu kommen Anfragen von weiteren Betroffenen und von Rechtsanwaltskollegen, die ebenfalls in entsprechenden Verfahren beraten oder vertreten. Interessant ist die Abmahntätigkeit des IDO jedoch nicht wegen der immer gleichen Standard-Textbaustein-Abmahnschreiben, die sich immer wieder auf ähnliche Sachverhalte beziehen, nämlich Fehler in Widerrufsbelehrungen, fehlende Informationen zur Vertragstextspeicherung und fehlende oder unzureichende Grundpreisangaben. Interessant ist die Abmahntätigkeit des IDO vielmehr deswegen, weil sie einige Fragen aufwirft, die sich bei der Abmahntätigkeit anderer Abmahnvereine nicht stellen. Hierüber hatten wir in der Vergangenheit bereits mehrfach berichtet, weshalb sich der IDO nunmehr offenbar veranlasst sieht, in seinem eigenen Internetauftritt über uns zu berichten.

Warum wir unbequeme Fragen über die Anspruchsberechtigung des IDO stellen

Der IDO leitet seine Befugnis zum Ausspruch von Abmahnungen aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG her. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG beinhaltet verschiedene Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung und lautet wie folgt:

“(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

(…)

2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung im Stande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt.”

Nach unserer Auffassung bestehen erhebliche Zweifel, ob der IDO die tatsächlichen Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG erfüllt. Zu dieser Frage liegen nach unserer Kenntnis bislang (Stand 22.09.2014) nur Entscheidungen verschiedener Landgerichte vor. Der IDO verweist in seinen Abmahnschreiben und auf seiner Internetseite auch  auf die entsprechenden Entscheidungen zu seinen Gunsten. Sieht man sich die entsprechenden Entscheidungen jedoch einmal etwas näher an, so stellt man fest, dass es sich bei einem Teil der Entscheidungen lediglich um Beschlussverfügungen handelt, die auf Grundlage des Vortrages des IDO ergangen sind. Soweit bereits Urteile in Verfahren des IDO vorliegen, entzieht sich unserer Kenntnis, inwieweit das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung des IDO gerichtlich überprüft worden ist. Nach unserer Auffassung steht daher zu vermuten, dass bei einem Großteil der vom IDO geführten Verfahren im Rahmen der Rechtsverteidigung überhaupt nicht bestritten worden ist, dass der IDO die tatsächlichen Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG erfüllt. In diesem Fall können die Gerichte zunächst von der Anspruchsberechtigung des IDO ausgehen. Nach unserer Auffassung bestehen jedoch durchaus Zweifel daran, dass der IDO die tatsächlichen Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt und aus genau diesem Grunde haben wir diese Frage in einigen der von uns betreuten Verfahren in unseren Schriftsätzen an verschiedene Gerichte thematisiert. Dies offenbar zum Missfallen des IDO, denn dadurch erhöht sich der Bearbeitungsaufwand in den entsprechenden Verfahren natürlich erheblich.

Die Informationen, die für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG maßgeblich sind, gehören eindeutig zum Tätigkeitsbereich des IDO, weshalb es für einen Abgemahnten selbstverständlich vollkommen legitim ist, in einem gerichtlichen Verfahren Beweise dafür zu fordern, dass der IDO die entsprechenden Voraussetzungen auch tatsächlich erfüllt. Dem IDO sollte es insoweit auch ein leichtes sein, entsprechende Informationen und Beweise zur Verfügung zu stellen. Aus diesem Grunde ist für uns auch nicht recht nachvollziehbar, weshalb der IDO das Bestreiten des Vorliegens der entsprechenden Voraussetzungen quasi als “Majestätsbeleidigung”  auffasst. Möglicherweise haben wir beim IDO einen wunden Punkt getroffen, denn in einem von uns betreuten Verfahren vor dem Landgericht Leizpig war der IDO nach Auffassung des Gerichts nicht in der Lage, den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten nachvollziehbar zu begründen. Und wer als Abmahner schon an derart einfachen Aufgaben scheitert, der muss sich nach unserer Auffassung auch die Frage gefallen lassen, ob er die tatsächlichen Voraussetzungen erfüllt, um überhaupt Abmahnungen aussprechen zu dürfen.

Warum wir auch unbequeme Fragen zu den Anhaltspunkten für die Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahntätigkeit des IDO stellen

Bekanntermaßen führte die unseriöse Abmahntätigkeit von Abmahnvereinen in der Vergangenheit dazu, dass bestimmten Abmahnern von der Rechtsprechung die Anspruchsberechtigung abgesprochen worden ist. Dies führte letztlich zur Aufnahme des Rechtsmissbrauchstatbestandes in das UWG. Die entsprechende Regelung in § 8 Abs. 4 UWG lautet wie folgt:

“(4) Die Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere, wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. (…)”

Auch nach Einführung der Regelung des § 8 Abs. 4 UWG gab es Versuche, über Wettbewerbsvereine in rechtsmissbräuchlicher Weise Einnahmen zu generieren. Es bestehen nach unserer Auffassung jedenfalls Anhaltspunkte dafür, dass die Abmahntätigkeit des IDO rechtsmissbräuchlichen Charakter hat. So ist in mindestens einem (dokumentierten) Fall ernsthaft die Möglichkeit in Erwägung gezogen worden, nach Ausspruch einer Abmahnung gegen Beitritt zum IDO auf die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu verzichten. Des Weiteren sind bei mehreren der uns vorliegenden Abmahnungen die Unterlassungsansprüche nach dem Ausspruch der Abmahnung schlichtweg nicht weiterverfolgt worden. Wer jedoch, wie der IDO, in Erwägung zieht, auf die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu verzichten und Verfahren einfach im Sande verlaufen zu lassen, der muss sich nach unserer Auffassung schon die Frage gefallen lassen, ob seine Abmahnungen eigentlich ernst gemeint sind oder ob sie eher dazu dienen, Einnahmen zu generieren. Auch diese Frage haben wir in einigen der von uns betreuten Verfahren in Schriftsätzen aufgeworfen. Auch dies offenbar zum Missfallen des IDO, denn auch hierdurch erhöht sich der Bearbeitungsaufwand in den entsprechenden Verfahren erheblich.

Wie die Gerichte bislang entschieden haben

In einem ersten von uns vertretenen gerichtlichen Verfahren, in dem es lediglich um einen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ging, hat das Landgericht Leipzig eine Klage des IDO abgewiesen, weil der IDO nicht gewillt oder nicht in der Lage war, den Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten nachvollziehbar zu begründen. Die Frage nach der Anspruchsberechtigung des IDO musste das Landgericht Leipzig daher ebenso wenig beantworten, wie die Frage nach den Anhaltspunkten für die Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahntätigkeit des IDO. Nach eigenen Angaben des IDO soll das Landgericht Leipzig inzwischen in einem anderen Verfahren (durch eine Beschlussverfügung) die Anspruchsberechtigung des IDO bestätigt haben.

Tatsächlich liegen in drei von uns betreuten Verfahren inzwischen gerichtliche Entscheidungen vor, mit denen einstweilige Verfügungen zugunsten des IDO bestätigt worden sind. Zwei der Urteile stammen von der gleichen Kammer des Landgerichtes Berlin. Gegen die dritte Entscheidung, die vom Landgericht Dresden getroffen worden ist, ist eine Berufung vor dem OLG Dresden anhängig, so dass demnächst endlich einmal mit einer obergerichtlichen Entscheidung zur Abmahntätigkeit des IDO zu rechnen ist.

Was der IDO über uns berichtet

Der IDO bezeichnet unsere Berichterstattung über seine Abmahntätigkeit als “Schleppnetzfischen” und übernimmt damit nach eigenen Angaben einen Ausdruck eines Richters. Hierzu möchten wir uns lediglich die kurze Anmerkung erlauben, dass man kaum von “fischen” sprechen kann, wenn derart viele Abmahnungen ausgesprochen werden, dass sich quasi zwangsläufig ein bestimmter Anteil der Abgemahnten an uns als im Wettbewerbsrecht spezialisierte Rechtsanwälte wendet.

Des Weiteren versucht der IDO den Eindruck zu vermitteln, in den von uns betreuten Verfahren gehe es nicht mit rechten Dingen zu. Auch dies ist natürlich Unsinn. Der IDO weidet sich insoweit an zwei Einzelfällen, zu denen es selbstverständlich eine Vorgeschichte gibt. Der IDO, der nicht wie wir an die anwaltliche Verschwiegenheitsverpflichtung gebunden ist, kann sich zu diesen Fällen natürlich in Spekulationen ergehen.

Natürlich stellt der IDO auch in Abrede, dass wir mehr als 100 Verfahren zu Abmahnungen des IDO betreuen. Soweit der IDO hierzu anmerkt, es seien jedenfalls keine 100 Fälle bekannt, in denen wir Abgemahnte vertreten haben, verraten wir an dieser Stelle einmal ein kleines Geheimnis: Wenn wir Mandanten nur beraten, dann treten wir nach außen auch nicht in Erscheinung. Aber bitte nicht weitersagen. Derartige Feinheiten der anwaltlichen Tätigkeit scheinen auf Seiten des IDO vollkommen unbekannt zu sein.

Was der IDO über unsere Tätigkeit verschweigt

Bei den meisten Betroffenen, die eine Abmahnung des IDO erhalten haben, handelt es sich um Einzelunternehmer, die ein sehr kleines Unternehmen betreiben. Vor diesem Hintergrund entschied sich ein Großteil der von uns betreuten Mandanten in der Vergangenheit dazu, gegenüber dem IDO ohne Anerkennung einer diesbezüglichen Rechtspflicht eine Unterlassungserklärung abzugeben. Bei weit mehr als 100 betreuten Verfahren entspricht die Quote der von uns geführten gerichtlichen Verfahren also unter 5%. Bereits diese Zahl macht deutlich, dass wir unsere Mandanten entgegen der Darstellung des IDO seriös über die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Konsequenzen beraten. In vielen dieser Fälle entscheiden sich die Abgemahnten dann dafür, zwar eine modifizierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben, die geltend gemachten Abmahnkosten jedoch zurückzuweisen. Dies verschweigt der IDO natürlich wohlweislich, weil diese Vorgehensweise letztlich bedeutet, dass wegen eines Streitwertes von 232,05 Euro ein gerichtliches Klageverfahren eingeleitet werden muss, um den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten weiterzuverfolgen.

So sieht seriöse Rechtsberatung aus: warum wir jede Abmahnung zu Ende denken

Wie jeder andere Abmahner auch, fordert der IDO die Abgemahnten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf und fordert ferner die Erstattung von Abmahnkosten. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gilt sehr lange und birgt immer die Gefahr in sich, dass möglicherweise dagegen verstoßen wird und eine Vertragsstrafe geltend gemacht wird. Aufgrund dieser weitreichenden Rechtsfolgen, insbesondere in problematischen Bereichen, wie bspw. einer fehlenden Grundpreisangabe, ist die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung möglicherweise auf Dauer gesehen gerade keine kostengünstige Lösung.

Unsere Beratung von Abgemahnten zeichnet sich dadurch aus, dass wir für unsere Mandanten weiterdenken und mit Mandanten insbesondere über mögliche langfristige Folgen einer “wie auch immer formulierten” strafbewehrten Unterlassungserklärung sprechen. Aus dieser Risikoanalyse ergeben sich dann für uns ganz konkrete Handlungsempfehlungen. Es versteht sich von selbst, dass Mandanten, die eine Abmahnung des IDO nicht einfach hinnehmen, eine Unterlassungserklärung abgeben und zahlen, für den IDO unbequem sind.

Wir bleiben für Sie weiter dran

Dass das Engagement für unsere Mandanten in derartigen Fällen zu zum Teil polemischen Reaktionen der Abmahner führt, ist für uns nichts Neues. Unsere Mandanten können sicher sein, dass sie von uns eine Beratung und eine Handlungsempfehlung erhalten, die ihre Interessen berücksichtigen. Aus diesem Grunde werden wir unsere Mandanten auch zu den IDO-Abmahnungen weiterhin engagiert beraten oder vertreten. Schließlich wollen wir keinen Beliebtheitswettbewerb bei den Gegnern unserer Mandanten gewinnen.

Sie haben eine Abmahnung des IDO erhalten?

Wir beraten Sie.

Rechtsanwalt Andreas Kempcke Rechtsanwalt Johannes Richard

Stand:25.09.2014

 

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