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Kommt endlich die Klärung? EuGH entscheidet über die Link-Haftung

Die Verlinkung ist aus dem Internet schlichtweg nicht mehr wegzudenken. Immer wieder schwingt jedoch bei Seitenbetreibern die Angst mit, aufgrund eines Links in die Haftung genommen zu werden. Ein nicht auszurottendes Märchen des Internets ist in diesem Zusammenhang der Linkdisclaimer unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Landgerichtes Hamburg vom 12.05.1998. Abgesehen davon, dass ein derartiger Disclaimer nichts nützt, handelt es sich auch um eine Legende des Internets. Das Landgericht Hamburg hatte mit Entscheidung vom 12.05.1998, Az.: 312 O 85/98 genau das Gegenteil entschieden.

Kein Problem: Verlinkung auf rechtmäßige Inhalte

Eine Verlinkung auf urheberrechtlich geschützte Inhalte, die jedoch durch den Urheber oder Nutzungsberechtigten rechtskonform auf dessen Seite dargestellt werden, ist unproblematisch. Dies gilt selbst dann, wenn man mit einem Deep-Link direkt auf eine Unterseite einer anderen Webseite verweist. Ausnahmen gibt es, wenn ein Schutzmechanismus den öffentlichen Zugang eigentlich vermeiden soll.

Oft kein Problem: wettbewerbsrechtliche Haftung für Links

Nach Ansicht des BGH  (BGH, Urteil vom 18.06.2015, Az.: I ZR 74/14 “Haftung für Hyperlink”) gibt es keine grundsätzliche wettbewerbsrechtliche Haftung für einen Link.

Für den BGH waren folgende Punkte entscheidend:

  • der Link diente nicht zur Vervollständigung des eigenen Angebotes,
  • der Link war nicht in einem redaktionellen Beitrag auf der Internetseite eingebettet, so dass er für das weitergehende Verständnis dort geäußerter Meinungen oder Ansichten bedeutsam war,
  • bei dem Link handelte es sich nicht um einen Deeplink, sondern lediglich um einen Link auf eine unbedenkliche Startseite.

Das dachten wir früher: Entwarnung durch den EuGH wird kommen

Vor dem Europäischen Gerichtshof ist unter Aktenzeichen C-160/15 ein Verfahren anhängig, bei dem sich der Generalanwalt des EuGH zu der Frage Linkhaftung geäußert hat. Die Äußerung des Generalanwaltes stellt zwar noch kein Urteil des Europäischen Gerichtshofes dar, Fakt ist jedoch, dass der Europäische Gerichtshof in den allermeisten Fällen dem Antrag des Generalanwaltes folgt.

In dem Fall geht es um die Verlinkung auf ein Foto, was durch Setzen des Links enorm einfach aufgefunden werden konnte. Ein urheberrechtlich geschütztes Werk konnte durch den Link somit erheblich leichter gefunden werden.

Der Generalanwalt sieht dies offensichtlich als unproblematisch an. In der Pressemitteilung des EuGH heißt es insofern:

Hyperlinks auf einer Website zu geschützten Werken, die auf einer anderen Website frei zugänglich sind, können daher nicht als “Handlung der öffentlichen Wiedergabe” im Sinne der Richtlinie eingestuft werden. Das Tätigwerden des Betreibers der Website, der den Hyperlink setzt, hier die … ist für die Zugänglichmachung des Fotos für die Internetnutzer, auch die Internetnutzer der Website … nicht unerlässlich. …Der Generalanwalt ist der Auffassung, dass jede andere Auslegung des Begriffes “Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit” das Funktionieren des Internets erheblich beeinträchtigen und die Verwirklichung eines Hauptziels der Richtlinie, nämlich die Förderung der Entwicklung der Informationsgesellschaft in Europa, gefährden würde.

Unter dem Strich soll dem Internetnutzer die Gefahr genommen werden, durch eine Verlinkung gerichtlich wegen der Verletzung von Urheberrechten belangt zu werden. Dies würde dem “guten Funktionieren des Internets” sowie der Entwicklung der Informationsgesellschaft abträglich sein.

Man sieht: Es sind somit hier eher politische, als denn rechtliche Argumente, die dazu führen, dass eine Linkhaftung in diesen Fällen abgelehnt wird.

Der Fall, den der EuGH zu entscheiden hat, betrifft im Übrigen nur einen Aspekt der Linkhaftung, nämlich die Frage der Verlinkung auf ggf. urheberrechtlich problematische Inhalte und damit verbundene urheberrechtliche Aspekte.

Obwohl die Fragen der Haftung für Links nicht abschließend geklärt sind, spielen nach unserem Eindruck Abmahnungen aufgrund von Link in der Praxis keine besonders große Rolle.

Stand: 08.04.2016

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

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