Link-Disclaimer - Legenden des Internets und relativ sinnlos
Auf vielen Internetseiten liest man so genannten Link-Disclaimer. Diese haben
dann beispielsweise folgenden Wortlaut:
"Mit Urteil vom 12.Mai 1998 hat das Landgericht Hamburg
entschieden, dass man durch die Ausbringung eines Links die Inhalte der
gelinkten Seiten gegebenenfalls mit zu verantworten hat. Dies kann nur dadurch
verhindert werden, dass man sich ausdrücklich von diesem Inhalt distanziert. Für
alle Links auf dieser Homepage gilt: Ich distanziere mich hiermit ausdrücklich
von allen Inhalten aller gelinkten Seiten auf meiner Homepage und mache diese
Inhalte nicht zu eigen."
Es ist wohl heute nicht mehr herauszufinden, wer das Märchen
des Link-Disclaimers in die Welt gesetzt hat. Es hat jedenfalls ein reges Echo
gefunden (in der Suchmaschine Google, werden bei entsprechenden Suchbegriffen
allein 17.600 Seiten angegeben).
Zum einen ist es mit einem Disclaimer im deutschen Recht gar
nicht möglich das herrschendes Recht außer Kraft zu setzen. Zum anderen ist der
Inhalt des Urteils des LG Hamburg entweder missverstanden worden, auf jeden Fall
jedoch falsch.
Im Gegenteil, das Landgericht Hamburg hat genau etwas anderes
festgestellt, als in den Disclaimern immer behauptet wird.
Das Urteil vom 12.05.1998, Aktenzeichen 312 O 85/98
(www.braunschweig.ihk.de/lire.htm), hatte eine ehrverletzende Berichterstattung
über den Kläger zum Inhalt. Der Beklagte hatte durch Aufnahme einer
Haftungsfreizeichnungsklausel dargestellt, dass er keinerlei Verantwortung
übernehme. Im übrigen berief er sich auf das Recht auf freien
Meinungsäußerung.
Die Entscheidungsgründe des Urteils, hier ein Auszug, ist auch
für den juristischen Leihen verständlich, und sprechen für sich:
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet aus § 823 I, II BGB
i.V.m. §§ 186 StGB, 824 BGB wegen Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts sowie der Ehre des Klägers.
Der Beklagte hat dadurch, dass er einen sog.
Link auf die Webpage - Anlage JS 2 - in seiner Homepage aufgenommen hat, die auf
der Anlage JS 2 befindlichen ehrverletzenden sowie beleidigenden
Tatsachenbehauptungen als auch Meinungsäußerungen zu seinen eigenen gemacht.
Nach Auffassung des erkennenden Gerichts wie
auch wohl des Beklagten, denn er hat die Unterlassungserklärung abgegeben,
überschreitet der Text der Anlage JS 2 an mehreren Stellen die von Art. 5 GG
geschützte Meinungsfreiheit, in dem die durch Güterabwägung zu ermittelnde
Grenze zum Ehr- und Persönlichkeitsrechtsschutz nicht eingehalten ist.
Angesichts der von dem Beklagten abgegebenen Unterlassungserklärung erübrigt
sich eine detaillierte Darlegung der Beleidigungen im einzelnen. Hinsichtlich
des klagweise weiterverfolgten Schadensersatzanspruchs ist auszuführen, dass
entgegen der Auffassung der Beklagten die Aufnahme des Links weder von der
"Haftungsfreizeichnungsklausel" - so sie denn am 17.02.1998 überhaupt
aufgenommen gewesen ist - noch von dem ohnehin erst im nachhinein erstellten
sog. "Markt der Meinungen" gerechtfertigt wird.
Wie in der Entscheidung des BGH vom
30.01.1996, NJW 96, 1131 ff. ausgeführt, kann das Verbreiten einer von einem
Dritten über einen anderen aufgestellten herabsetzenden Tatsachenbehauptung dann
eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen, wenn derjenige, der die
Behauptung wiedergibt, sich nicht ausreichend von ihr distanziert. Eine solche
ausreichende Distanzierung hat der Beklagte jedenfalls nicht dadurch
vorgenommen, dass er auf die eigene Verantwortung des jeweiligen Autors
verweist. Dies ist keine Distanzierung, sondern vielmehr eine nicht
verantwortete Weitergabe und damit eine eigene Verbreitung.
Auch von einem nach Meinung des Beklagten dank
seiner Recherchen über den Kläger aufgestellten Zusammenschau von über den
Kläger erfolgten Publikationen im Sinne der zitierten BGH-Entscheidung
vorliegenden Markt der Meinungen, der etwa die Aufnahme des Links legitimieren
könnte, kann nicht die Rede sein. Es geht dem Beklagten nicht darum, wie aber in
der zitierten Entscheidung des BGH der Fall, ein Kaleidoskop von Behauptungen in
einer die Öffentlichkeit berührenden Angelegenheit möglichst umfassend in alle
möglichen Richtungen vertiefend wiederzugeben, um der Wahrheitsfindung
nachzuhelfen. Der Beklagte hat vielmehr hier eine Zusammenschau ehrverletzender
Artikel über den Kläger erstellt. Die auf der Webpage Anlage JS 2 enthaltenen
ehrverletzenden Behauptungen sind darüber hinaus so schwerwiegend und
nachhaltig, dass der Beklagte vom Grunde her nicht allein zur Abdeckung des
materiellen, sondern auch des immateriellen Schadens verpflichtet ist.
Zentral ist die Aussage in den Entscheidungsgründen, dass
entgegen der Auffassung des Beklagten die Links weder von einer
"Haftungsfreizeichnungsklausel" noch von der Meinungsfreiheit gedeckt sind. Zwar
kann das Verbreiten einer beleidigenden Tatsachenbehauptung dann eine
Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen, wenn derjenige, der die Behauptung
wiedergibt, sich nicht ausreichend von ihr distanziert. Indem auf die eigene
Verantwortung des jeweils gelinkten Autors verwiesen wird, ist eine solche
Distanzierung jedenfalls nicht möglich.
Jedenfalls ist im Urteil mit keinem Wort erwähnt, dass ein
Disclaimer oder eine Distanzierung für eine Freizeichnung von der Haftung
ausreichend ist.
Nach unserer Auffassung richtet sich daher die Haftung
für Links nach den allgemeinen Regeln des TDG und kann nicht durch
Disclaimer ausgeschlossen werden. Derartige Disclaimer sind daher nach unserer
Auffassung überflüssig. Günstig kann es jedoch sein, deutlich zu machen, dass
ein gelinkter Inhalt ein Fremdinhalt ist, falls dieser beispielsweise geframed
wird.
Beachten Sie bitte auch eine aktuelle Auffassung des Landgerichtes
Potsdam.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard
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