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Darf nur nach Zertifizierung vergeben werden: GS-Zeichen „geprüfte Sicherheit“
Das GS-Zeichen „geprüfte Sicherheit“ ist vielen Verbrauchern bekannt.
Eine gesetzliche Regelung findet sich in § 21 Produktsicherheitsgesetz (ProdSG):
1) Die GS-Stelle darf das GS-Zeichen nur zuerkennen, wenn
das geprüfte Baumuster den Anforderungen nach § 3 entspricht und, wenn es sich um ein Verbraucherprodukt handelt, zusätzlich den Anforderungen nach § 6 entspricht,
das geprüfte Baumuster den Anforderungen anderer Rechtsvorschriften hinsichtlich der Gewährleistung des Schutzes von Sicherheit und Gesundheit von Personen entspricht,
bei der Prüfung des Baumusters die vom Ausschuss für Produktsicherheit für die Zuerkennung des GS-Zeichens ermittelten Spezifikationen angewendet worden sind,
Vorkehrungen getroffen wurden, die gewährleisten, dass die verwendungsfertigen Produkte mit dem geprüften Baumuster übereinstimmen.
Die GS-Stelle hat zu dokumentieren, dass diese Anforderungen erfüllt sind.
(2) Die GS-Stelle hat eine Bescheinigung über die Zuerkennung des GS-Zeichens auszustellen. Die Zuerkennung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen oder auf ein bestimmtes Fertigungskontingent oder -los zu beschränken. Die GS-Stelle hat eine Liste der ausgestellten Bescheinigungen zu veröffentlichen.
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Die Darstellung des GS-Zeichens ist gesetzlich in der „Anlage Gestaltung des GS Zeichens zum Produktsicherheitsgesetz geregelt.“ Das GS Zeichen muss ferner eine Information darüber enthalten, welche GS-Stelle es erteilt hat.
Was wird bei einer GS-Prüfung geprüft?
Bei einer GS-Prüfung wird überprüft, ob das Produkt die Voraussetzungen des § 21 Produktsicherheitsgesetz erfüllt. Das Produkt muss daher den Schutz von Sicherheit und Gesundheit von Personen nach den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Dies umfasst Anforderungen der europäischen Richtlinien und Verordnungen. Hierbei ist nicht jede Norm, die bei einer CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, Prüfungsbestandteil. So werden keine Normen geprüft, die nicht auf Sicherheit und Gesundheitsschutz ausgerichtet sind, wie bspw. die Ökodesign-Richtlinie. Bestandteil der Prüfung ist jedoch bspw., soweit, notwendig die Bedienungsanleitung, Funktionsprüfung, soweit diese etwas mit der Prüfung der Sicherheit zu tun haben.
Das GS-Zeichen gewährleistet zum einen für den Hersteller die Qualität wie auch eine Gewährleistung der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften. Aus Marketing-Gründen ist das GS-Zeichen ebenfalls sinnvoll.
Obwohl es in § 21 Produktsicherheitsgesetz gesetzliche Regelungen zum GS-Zeichen gibt, ist eine entsprechende Zertifizierung freiwillig, anders als bspw. die Kennzeichnung mit dem CE-Zeichen.
Wer darf Produkte für das GS-Zeichen zertifizieren?
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat eine Liste der GS-Stellen veröffentlicht. Der Weg zu einem legalen GS-Zeichen sieht wie folgt aus:
- Der Hersteller oder Bevollmächtigte stellt einen Antrag bei einer von der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) anerkannten GS-Stelle. Hierbei muss gewährleistet werden, dass die verwendungsfertigen Produkte mit dem geprüften Baumuster übereinstimmen.
- Die GS-Stelle erbringt durch eine Baumusterprüfung den Nachweis, dass das geprüfte Baumuster den Anforderungen des Produktsicherheitsgesetzes hinsichtlich der Aspekte Sicherheit, Gesundheit und anderer Rechtsvorschriften sowie technischer Spezifikationen entspricht.
- Es muss ferner gewährleistet sein, dass das geprüfte Baumuster im Herstellungsprozess den verwendungsfertigen Produkten entspricht.
- Die GS-Stelle erteilt dann, wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, eine Bescheinigung über die Zuerkennung des GS-Zeichens.
Wie kann überprüft werden, ob ein Produkt ein GS-Zeichen zurecht trägt?
Es gibt zum einen ein Formular für eine Schnellanfrage im Rahmen der BMA-Empfehlung zur Kontrolle von GS-Zertifikaten. Des Weiteren kann die Gültigkeit von Zertifikaten auch online abgefragt werden.
Nach unserem Eindruck gibt es durchaus schwarze Schafe, die ihre Produkte mit einem GS-Zeichen kennzeichnen, obwohl eine entsprechende Zertifizierung nie stattgefunden hat. So scheinen einige asiatische Verkäufer bei Amazon es mit der Zertifizierung nicht so genau zu nehmen, obwohl die Produkte mit einem GS-Zeichen gekennzeichnet sind.
Entsprechende Verstöße können sowohl bei den zuständigen Stellen gemeldet werden. Die Kennzeichnung eines Produktes einem GS-Zeichen ohne Zertifikat ist zudem auch wettbewerbswidrig, so dass die Hersteller bzw. Bevollmächtigten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können.
Denkbar wäre ggf. auch, soweit es sich um Angebote bei Amazon handelt, eine entsprechende Meldung an Amazon.
Wir beraten Sie.
Stand: 22.10.2019
Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard