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Wann liegt ein kosmetisches Mittel zur Nagelverschönerung vor, bei dem eine Grundpreisangabe nicht notwendig ist?

Die Preisangabenverordnung sieht verschiedene Ausnahmen vor, bei denen ein Grundpreis nicht anzugeben ist. Gem.§ 9 Abs. 5 Nr. 2 Preisangabenverordnung (PangV) ist ein Grundpreis nicht einzugeben bei

– kosmetischen Mitteln, die ausschließlich der Färbung oder der Verschönerung der Haut, des Haares oder der Nägel dienen.

Eine fehlende oder falsche Grundpreisangabe ist wettbewerbswidrig und kann abgemahnt werden. Für Händler in diesem Bereich wichtig ist die Frage, wann dies denn überhaupt der Fall ist.  Das Gesetz selbst spricht von einer “Färbung” oder “Verschönerung”. Bei Nägeln dürfte dies somit der klassische Nagellack sein.

Klassische Pflegemittel dürften dagegen einen rechtlichen Graubereich darstellen.

Das Landgericht Leipzig (Beschluss vom 20.07.2012, Az.: 04 HK O 2214/12) hatte sich etwas näher mit der Frage befasst und ausgeführt:

Aber zunächst fallen beide Produkte (gemeint sind Antifugal-Produkte sowie Nagelöle) nicht unter die Auflistung solcher, welche nur zur Verschönerung dienen, des Bay. Wirtschaftsministerium in der Anlage 6 zu den Vollzugshinweisen zu der Preisangabenverordnung in der Fassung vom 07.12.2000, die nur Nagelhärter und nur Nagelhautentferner und etwa Nagelpoliturstifte erfasst, was zumindest schon ein starkes Indiz ist….während die Ausnahmevorschrift jedoch nur greift, wenn es sich um kosmetische Produkte handelt, welche ausschließlich der Verschönerung von hier Haut und/oder Nägeln handelt. Zudem handelt es sich bei dem Produkt “Antifungal” schon nach der Begriffsinhalt dieser Bezeichnung um ein Mittel gegen Fußpilz, so dass es sich dabei nicht um ein Mittel handelt, welches ausschließlich der Verschönerung der Haut oder von (Fuß)Nägel handelt. Dies gilt im Übrigen selbst dann, wenn es sich dabei um ein Mittel gegen Mittel gegen Pilzbefall (auch) betreffend Nägel handeln sollte. Die Wirkungen mögen auch eine Verschönerung zur Folge haben, beschränken sich dann darauf aber jedenfalls nicht, wie indes nach § 9 Abs. 5 Nr. 2 PangV erforderlich. Nichts anderes gilt für Nagelöle, auch diese haben – wie über die Ehefrau des Vorsitzenden hinreichend gerichtsbekannt, anders als etwa Nagellack oder Nagelpolierstifte zumindest auch – wenn nicht gar überwiegend oder ausschließlich – pflegende Funktion, mithin nicht wie erforderlich ausschließlich verschönernde Funktion. Sie dienen nämlich gerade zumindest auch der Aufweichung und Pflege auch der an einen Fuß-/Handnagel unmittelbar anschließenden Hautbereich, der Vermeidung von Hornhaut dort, wie auch insbesondere zur Vermeidung von Rissen in Nägeln. Dies mag zwar auch eine “Schönheitsfrage” sein, ist das aber nicht ausschließlich.

Das Deutsch ist etwas sperrig, die Ansicht jedoch wohl durchaus vertretbar.

Es ist schön, die pflegende Funktion von Nagelölen einmal juristisch erklärt zu bekommen, und was alles so gerichtsbekannt ist, zeigt, wie Richter so mitten im Leben stehen…

Bei diesen ist im Übrigen genauso wie bei Antipilzprodukte somit eine Grundpreisangabe notwendig.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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