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Keine Grundpreisangabe beim Angebot von Druckerpatronen (LG Bochum)

 

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    Druckerpatronen: Grundpreisangabe sowie Angabe der Füllmenge nicht notwendig

    Beim Angebot von Druckerpatronen ist eine Grundpreisangabe nicht notwendig (s. u.). Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat jetzt in einer Entscheidung über § 6 Absatz 1 Fertigpackungsverordnung (FPV) entschieden, dass auch eine Füllmenge bei einer Druckerpatrone nicht angegeben werden muss (Urteil vom 16.01.2013, Az.: 12 K 2568/12).

    Das Verwaltungsgericht hat die Entscheidung damit begründet, dass der Verbraucher beim Kauf von Druckerpatronen nicht primär Tinte kaufen möchte, sondern eine gebrauchsfertige Einheit, nämlich Tinte und Druckkopf. Mit Tinte allein kann der Nutzer – anders als im Fall von Nachfüllpackungen – nichts anfangen.

    Das Verwaltungsgericht folgt somit der Ansicht der Rechtsprechung zur Grundpreisangabe bei Druckerpatronen. Etwas anderes gilt dann, wenn ausschließlich Tinte ohne technische Bestandteile eines Druckkopfes angeboten werden.

Übersicht

Gemäß § 2 Abs. 1 und 3 Preisangabenverordnung sind bei Fertigverpackungen, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, die Grundpreise mit anzugeben. Im Bereich des Angebotes von Druckerzubehör gab es immer wieder Versuche, eine angeblich fehlende Grundpreisangabe bei Druckerpatronen abzumahnen. Druckerpatronen sind mit einer gewissen Menge Druckertinte gefüllt und werden entweder als Originalprodukt, als Nachbau oder als wiederbefülltes Produkt angeboten.

Rechtsprechung gab es bisher zu dieser Thematik nicht. Zudem ist die Angabe von Grundpreisen beim Angebot von Druckerpatronen eher unüblich.

Nach einer aktuellen Entscheidung des Landgerichtes Bochum (Urteil vom 03.06.2008, Az. I-20 O 140/08) ist bei Druckerpatronen kein Grundpreis anzugeben. Es heißt insofern in der Entscheidung:

“Der Verfügungsbeklagte hat auch nicht gegen die Vorschriften der Preisangabenverordnung verstoßen. Die Kammer hat bereits erhebliche Zweifel, ob gemäß § 2 Abs. 1 Preisangabenverordnung hier eine Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises besteht. Dies kann letztlich aber dahinstehen, da jedenfalls die Ausnahme des § 9 Abs. 4 Nr. 2 (Preisangabenverordnung) eingreift. Nach dieser Bestimmung ist § 2 Abs. 1 Preisangabenverordnung nicht anzuwenden auf Waren, die verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind. Auf der Grundlage des Vortrages der Verfügungsklägerin und insbesondere auf Basis der eingereichten Auszüge aus dem Internet kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Verfügungsbeklagte Druckertinte separat vertrieben hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass entsprechend dem Vortrag des Verfügungsbeklagten die Tinte nur als Bestandteil von Druckerpatronen verkauft wurde. Derartige Patronen sind aber gegenüber der Tinte selbstständige Produkte. Sie zeichnen sich durch eine konkret auf die Druckermodelle angepasste Form aus und enthalten teilweise sogar elektronische Bauteile. Die Unabhängigkeit von Tinte einerseits und Patrone andererseits zeigt sich insbesondere daran, dass auch “lose” verkaufte Tinte weitaus preisgünstiger ist, als Tinte, die als Inhalt einer Patrone verkauft wird. Außerdem sind die Druckerpatronen auch nach Verkauf der Tinte noch nutzbar, da im Handel Nachfülleinheiten erhältlich sind.

 

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung konnte daher insgesamt keinen Erfolg haben. Er war mit der gesetzlichen Kostenfolge zurückzuweisen.”

Der Verfügungskläger hatte gegen diese Entscheidung zum OLG Hamm Berufung eingelegt, die beim OLG Hamm unter Aktenzeichen I-4 U 123/08 anhängig war. In der mündlichen Verhandlung hat der Senat sehr deutlich zu verstehen gegeben, dass er die Entscheidung des Landgerichtes Bochum für zutreffend erachtet. Die Berufung wurde daraufhin zurückgenommen, die Entscheidung des Landgerichtes Bochum ist somit rechtskräftig.

Die Entscheidung der ersten wie auch zweiten Instanz ist ausdrücklich zu begrüßen und hätte, wenn das OLG Hamm anders entschieden hätte, weitreichende Folgen für den Handel mit Druckerzubehör gehabt, insbesondere da der Inhalt von Druckerpatronen oftmals gar nicht genau bezeichnet werden kann. Konsequent zu Ende gedacht hätte dies zudem zur Folge gehabt, dass bspw. bei Füllern, Kugelschreibern oder Feuerzeugen ebenfalls ein Grundpreis mit anzugeben wäre, was zeigt, wie widersinnig die Ansicht ist, auch bei Druckerpatronen einen Grundpreis mit anzugeben.

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