grundpreis-bei-gratiszugabe
Gratiszugaben müssen in den Grundpreis eingerechnet werden
Positiv für Händler, da sich Grundpreis verringert
Bei einer Gratiszugabe muss der Grundpreis bezogen auf die Gesamtmenge berechnet werden, so das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln, Urteil vom 29.06.2012, Az.: 6 U 174/11).
Ein Lebensmittelhändler hatte einen Kasten mit 12 x 1-Liter-Flaschen eines Erfrischungsgetränkes beworben mit dem Zusatz:
“Beim Kauf eines Kastens erhalten Sie zusätzlich zwei Flaschen gratis.”
Wer somit 12 Flaschen kaufte, bekam zu diesem Preis tatsächlich 14 Flaschen.
Der Händler hatte den Grundpreis auch bezogen auf 14 Flaschen angegeben.
Die Verbraucherzentrale sah dies als Verstoß gegen die Preisangabenverordnung an. Nach Ansicht der Verbraucherzentrale hätte der Grundpreis sich aus 12 Litern errechnen müssen. Der Grundpreis wäre in diesem Fall höher gewesen. Die beiden zusätzlich abgegebenen Flaschen, so die Argumentation der Verbraucherzentrale, hätten keinen Preis und somit auch keinen Grundpreis. Dies sah das OLG anders und wies die Klage ab. Die Pflicht zur Angabe des Grundpreises pro Liter soll dem Verbraucher, so das OLG, die leichte Vergleichbarkeit verschiedener Angebote ermöglichen. Ein sinnvoller Vergleich mit anderen Angeboten sei dem Verbraucher jedoch nur möglich, wenn er den Preis unter Einrechnung der Gratiszugabe kenne. Würde der Preis nur unter Berücksichtigung von 12 Flaschen ermittelt, müsste der Verbraucher vielmehr die beiden Gratisflaschen selbst aufwendig in die Berechnung einstellen, um das Preis-Leistungs-Verhältnis vergleichen zu können.
Wir finden die Argumentation der Verbraucherzentrale wenig nachvollziehbar. Da es ja letztlich unter dem Strich darauf ankommt, was der Verbraucher für sein Geld bekommt. Zudem ist es für den Händler günstiger, die Gratiszugabe in den Preis mit einzurechnen, da ja in diesem Fall auch der Grundpreis niedriger ist. Im vorliegenden Beispiel betrug der Grundpreis bei 14 Flaschen 0,57 €/l, bei 12 Litern 0,67 €/l.
Das OLG hat sogar die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, da die Frage der Berechnung des Grundpreises bei Gratiszugaben höchstrichterlich nicht geklärt ist.
Zusammenfassend somit der Tipp für alle Händler:
Der Grundpreis sollte immer auf die Gesamtmenge berechnet werden. Etwas anderes gilt übrigens bei der Grundpreisangabe für Sets. Bei der Grundpreisangabe im Internet ist die räumliche Gestaltung wichtig, auch bei eBay, woe dies nicht ganz einfach ist
Stand: 07/2012.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/6903d25d66f34c629fcb63ac92265186