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BGH zu Google Adwords Anzeigen bei Amazon: Was die Entscheidung für die Google-Adwords-Werbung mit Marken auch für Internetshops bedeutet
Wir hatten bereits über die Entscheidung des OLG München vom 11.01.2018 Az.: 29 U 486/17 berichtet. Ein Suchergebnis bei Amazon kann eine Markenrechtsverletzung darstellen, wenn das entsprechende Markenprodukt gar nicht angeboten wird.
Nunmehr hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung des OLG München bestätigt (BGH-Urteil vom 25.07.2019 Az.: I ZR 29/18 “Ortlieb II”).
In der Sache selbst ging es darum, dass bei Eingabe der Suchbegriffe “Ortlieb Fahrradtasche” oder andere Ortlieb-Produkte in entsprechenden Google-Anzeigen, die von Amazon gebucht worden waren, das Wort “Ortlieb” mit auftauchte. Es erfolgte im Rahmen der Google-Anzeige eine Verlinkung auf die Angebotslisten von Amazon. Dort wurden neben Ortlieb-Produkten auch Produkte anderer Hersteller angezeigt.
Es ging in diesem Fall somit um die Google-Suchfunktion, bei der Amazon Anzeigen geschaltet hatte, nicht jedoch um die Amazon interne Suche.
Auch nach Ansicht des BGH liegt eine Markenrechtsverletzung vor. Indem in der Google-Anzeige der Begriff “Ortlieb” mit auftauchte, wird die Werbewirkung der Marke ausgebeutet, soweit diese auch zum Angebot von Fremdprodukten führt.
Die Internetnutzer, man spricht hier von den sogenannten angesprochenen Verkehrskreisen, erwarten nicht, dass in der Angebotsübersicht bei Amazon ohne gesonderte Kenntlichmachung neben Ortlieb-Produkten gleichrangig Angebote anderer Hersteller präsentiert werden. Hinzukommt, dass der Suchbegriff in diesem Fall “Ortlieb” und “Fahrradtasche” in der URL der Internetseite mit auftaucht.
Dieser Form der Verwendung der registrierten Marke kann der Markeninhaber sich widersetzen.
Es bleibt abzuwarten, wie Amazon in der Praxis reagiert und wie zukünftig entsprechende Google-Anzeigen, die Amazon nach unserem Eindruck durchaus häufig schaltet, abgeändert werden,
BGH-Entscheidung auch auf allgemeine Aspekte von Google-Adwords-Anzeigen übertragbar
Die Entscheidung des BGH geht weit über die Ergebnisliste bei Amazon nach einer Google-Suche hinaus.
Viele Internetshops nutzen ebenfalls markenbasierte Keywords und bieten häufig nicht ausschließlich nur die entsprechenden Markenprodukte auf der Zielseite an.
Ein Aspekt des Ergebnisses einer Google-Suche, die auf die Seite von Amazon führt, war die konkrete Linkbezeichnung bzw. URL, die sinngemäß lautete www.amazon.de/ortlieb+fahrradtasche.
Diese Gestaltung ist für Internetshops jedenfalls eher ungewöhnlich, so dass dies für Shopbetreiber ein Stück Rechtssicherheit bedeutet. Wenn neben dem Original-Markenprodukt noch weitere Produkte angezeigt werden, empfiehlt es sich, dass diese Produktanzeige in irgendeiner Form sich von dem Markenprodukt, nach dem gesucht wurde, unterscheidet. Dies gilt wohlgemerkt nur dann, wenn in der Suchergebnisliste des Shops neben dem Markenprodukt auch noch andere Produkte aufgeführt werden.
Dies gilt bspw. bei nachfolgendem Link:
Hier wäre die Darstellung von Produkten anderer Markeninhaber ggf. nach der BGH-Rechtsprechung markenrechtlich problematisch.
Wir beraten Sie.
Stand: 30.07.2019
Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke
https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/d9ea1008db4f4ed99ccc05b21c9a97d4