markenrechtsverletzung-durch-amazon-adwords-werbung

Amazon-AdWords-Werbung ist Markenrechtsverletzung, wenn das Produkt bei Amazon gar nicht angeboten wird

Nach unserem Eindruck schaltet kaum ein Unternehmen so intensiv bei der Suchmaschine Google AdWords-Anzeigen, wie der Versender Amazon. Quasi bei der Suche nach jedem Produkt wird einem eine AdWords-Anzeige präsentiert, die dann auf die entsprechenden Amazon-Angebote führt.

Nach einer Entscheidung des OLG München (Oberlandesgericht München vom 11.01.2018, Az: 29 U 486/17) stellt dies jedoch eine Markenrechtsverletzung dar, wenn bei Amazon das entsprechende Markenprodukt gar nicht angeboten wird.

Kläger war der Taschenhersteller Ortlieb, der in der Vergangenheit die Bewerbung seiner Produkte auf der Plattform selbst bei Amazon bis zum Bundesgerichtshof hatte klären lassen (mehr dazu unten).

Zum Verhängnis wurde Amazon, dass in der Anzeige von Google das Zeichen “Ortlieb” genutzt wurde. Hier ist der Sachverhalt etwas unklar. In der Regel ist es jedoch so, dass im Rahmen der Google-Anzeige der Link auf die Amazon-Angebote das gesuchte markenrechtlich geschützte Kennzeichen enthält.

In der Entscheidung des OLG München heißt es insofern:

“Durch die in den Anzeigen nur selektiv wiedergegebenen URL´s wird die durch die Überschrift der Anzeigen hervorgerufene Erwartung, dass die Anzeige nur zu Angeboten von entsprechenden Ortlieb-Produkten führt, vielmehr noch verstärkt… Die URL´s enthalten nämlich die Angaben “keyword + ortlieb + fahrradtasche”. Würden diese Teile der URL´s in den Anzeigen wiedergegeben, würden Teile des Verkehrs möglicherweise darauf schließen, dass die Wiedergabe der Begriffe in den URL´s sei, wie von der Beklagten vorgetragen, darauf zurückzuführen, dass diese Begriffe bei Google als AdWords gebucht wurden. Durch die Angabe “bzw” und die dann folgende jeweilige Aneinanderreihung der schon in der ersten Zeile der Anzeige enthaltenen Begriffe verbunden mit einem Plus-Zeichen wird dem Verkehr dagegen suggeriert, dass er durch Anklicken der Anzeige zu der Webseite Amazon.de gelangt und zwar dort zu einer Zusammenstellung von Angeboten, die die genannten Kriterien erfüllen, somit zu den entsprechenden Produkten der Marke Ortlieb.

Amazon hatte sich in dem Verfahren offensichtlich mit allen Argumenten verteidigt, die denkbar waren. So führt das OLG aus:

“Es gehört nicht zum Wettbewerb, Anzeigen zu bestimmten Markenprodukten in der geschehenen Weise mit der Trefferliste zu verlinken, die Produkte anderer Hersteller enthalten.”

Aktuell schaltet Amazon weiterhin Adwords Werbung für Ortlieb:

 

 

 

Im Link werden jedoch Markenprodukte von Ortlieb bei Amazon angeboten. Kein Problem somit…

Hat eine aktuelle BGH-Entscheidung auf das OLG-Urteil Einfluss?

In einer zeitlich nach dem Urteil des OLG-München veröffentlichten Entscheidung des BGH vom 19.02.2018 (Az: I ZR 138/16) hatte Ortlieb das Verfahren verloren. Hier ging es jedoch um einen anderen Sachverhalt, nämlich die Amazon-interne Suche. Hier heißt es in der Pressemitteilung des BGH:

“Diese Nutzung der Marke kann die Klägerin nur untersagen, wenn nach Eingabe der Marke als Suchwort in der Ergebnisliste Angebote von Produkten gezeigt werden, bei denen der Internetnutzer nicht oder nur schwer erkennen kann, ob sie vom Markeninhaber oder von einem Dritten stammen.”

Diese Konstellation ist bei Google-AdWords-Werbung gerade nicht gegeben, so dass wir nicht davon ausgehen, dass die Entscheidung des BGH hier auch in der nächsten Instanz zu einem anderen Ergebnis führt.

Die Entscheidung des OLG München verdeutlicht, dass Markeninhaber, die aus einer ganz bewussten Entscheidung heraus Produkte nicht bei Amazon anbieten, eine entsprechende AdWords-Werbung von Amazon nicht hinnehmen müssen. Außer der Plattformbetreiber bietet das Markenprodukt plötzlich an.

Ortlieb hat somit unter dem Strich nichts gewonnen.

Wir beraten Sie.

Stand: 22.03.2018

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/972d583fd31b41ec8309e3cc773a7e5e