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Vorsicht: Gefälschte Tauschbörsen-Abmahnungen angeblich von kuw-Rechtsanwälten

Vorab ein Hinweis: Post vom Rechtsanwalt bekommen und echte Abmahnung erhalten? Rufen Sie an, wir beraten Sie sofort!

Dass sich mit Tauschbörsen-Abmahnungen viel Geld verdienen lässt,  hatten wir an mehreren Stellen bereits einmal näher erläutert. Beeindruckt offensichtlich von den allgemein zugänglichen Informationen, dass ein angemessener Prozentsatz von Abgemahnten auch tatsächlich zahlt, war es nur eine Frage der Zeit,  bis sich auch Betrüger diesen Umstand zunutze machen würden. Die Rechtsanwälte kuw haben umfangreich im Tauschbörsenbereich abgemahnt, existierten jedoch nur bis zum 30.06.2008. Nachfolgerin sind die U+C Rechtsanwälte.

Per Email werden zur Zeit “Abmahnungen” der kuw Rechtsanwälte versandt mit einer Postfachadresse aus Regensburg und ohne Angabe einer Telefonnummer. Ironischerweise kennen wir kaum einen Fall, in dem gefälschte Abmahnungen so professionell gestaltet sind, dass dies nicht sofort auffällt. Auch die Abmahnung der falschen kuw-Rechtsanwälte macht hier keinen Unterschied.

Es geht schon los mit der Überschrift “Klage wegen Urheberrechtsverletzung pornografischen Materials”. Dies soll offensichtlich Druck ausüben.

Im Weiteren heißt es: “Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass die Staatsanwaltschaft Essen großes Interesse daran hat, jeden Nutzer, gerade bei pornografischem Material und musikalischen Werken, genau zu überprüfen. Wir sind deshalb verpflichtet, Ihre Ermittlungsakte bis zum … der Staatsanwaltschaft Essen zurückzusenden.”

Da es letztlich um Geld geht, machen die falschen kuw-Anwälte ein “großzügiges” Angebot:

“Genau aus diesem Grund unterbreitet unsere Kanzlei Ihnen nun folgendes Angebot:

Um weiteren Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und anderen offiziellen Unannehmlichkeiten, wie Hausdurchsuchungen, Gerichtsterminen, aus dem Weg zu gehen, gestatten wir Ihnen, den Schadenersatzanspruch unseres Mandanten vollständig anonym zu bezahlen. Wenn Sie anonym bezahlen, garantiert unser Mandant, der Staatsanwaltschaft mitzuteilen, dass der Schadenersatzanspruch irrtümlich gegen Sie gerichtet worden ist und alle Ansprüche gegen Sie fallen gelassen werden sollen. Wenn die Staatsanwaltschaft keinen Auftrag hat, kann Sie auch nicht tätig werden!”

So viel Blödsinn auf einmal ist eher selten. Schadenersatzansprüche interessieren die Staatsanwaltschaften herzlich wenig sondern eher Straftatbestände, wie die Verbreitung von Pornografie. Hierbei – Jurastudium 1. Semester – wird zwischen Antragsdelikten und Offizialdelikten unterschieden. Bei einem “kleinen” Delikt, wie einer Beleidigung z. B., ist es tatsächlich so, dass die Staatsanwaltschaft, wenn kein Strafantrag vorliegt, nicht von sich aus tätig wird. Dies sieht bei der Verbreitung von Pornografie im Internet jedoch durchaus anders aus.

Es wird dann gefordert, den Schadenersatzanspruch in Höhe von 100,00 Euro sicher und unkompliziert über einen Zahlungsdienstleister zu begleichen. Von dem Zahlungsdienstleister wird behauptet, er sei “die sicherste Zahlungsmethode im Internet und für jeden Bürger anonym an Tankstellen, Kiosken etc. zu erwerben.”

Letztlich eröffnet diese Zahlungsart Missbrauchsmöglichkeiten, wie bei den bekannten Western-Union-Zahlungen. Interessanter Weise wird nicht einmal ein offizieller Zahlungsweg angeboten. Es heißt insofern: “Sollten Sie diesen Bezahlungsvorgang ablehnen bzw. wir bis zur angesetzten Frist keinen 16-stelligen ….-Code im Wert von 100,00 Euro erhalten, wird der Schadenersatzanspruch offiziell aufrecht erhalten und das Ermittlungsverfahren mit allen Konsequenzen wird eingeleitet. Sie erhalten dieses Schreiben daraufhin nochmals auf dem normalen Postweg.”

Um Unterlassungsansprüche geht es somit gar nicht. Das Ermittlungsverfahren wird erst eingeleitet, obwohl es ja nach Mitteilung bereits eingeleitet ist und eine entsprechende Ermittlungsakte vorliegt (ohne eingeleitetes Verfahren keine Ermittlungsakte).

Letztlich ist das gesamte Vorgehen derart dilettantisch, dass es auch für den Laien einfach erkennbar ist.

Die Frage, die sich letztlich stellt, ist, wie die vermeintlichen Abmahner an die entsprechenden Adressen kommen.

Der Ratschlag ist jedenfalls eindeutig: Weder reagieren noch zahlen!

Stand: 15.03.2010

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/50205058854646eba3bda3878c07c434