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OLG Frankfurt: Gebrauchsanleitung nach Produktsicherheitsgesetz als pdf reicht

§ 3 Abs. 4 Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) schreibt vor, wann eine Gebrauchsanleitung bzw. Bedienungsanleitung notwendig ist:

“Sind bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines Produkts bestimmte Regeln zu beachten, um den Schutz von Sicherheit und Gesundheit zu gewährleisten, ist bei der Bereitstellung auf dem Markt hierfür eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache mitzuliefern, sofern in den Rechtsverordnungen nach § 8 keine anderen Regelungen vorgesehen sind.”

Das OLG Frankfurt (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 28.02.2019, Az: 6 U 181/17) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob eine Bedienungsanleitung zwingend schriftlich beizufügen ist. Es ging um ein Kinderelektroauto, bei dem unstreitig eine Bedienungsanleitung notwendig ist, da konkrete Sicherheitsbestimmungen zu beachten sind. Grundsätzlich ist eine fehlende Bedienungsanleitung ein Wettbewerbsverstoß.

Gebrauchsanleitung in Papierform nicht notwendig

Nach Ansicht des OLG ist eine Gebrauchsanleitung in Papierform nicht notwendig

“Unstreitig hat der Beklagte dem Produkt zunächst keine deutsche Gebrauchsanleitung in Papierform beigefügt. Dies ist auch nicht erforderlich. In welcher Form eine Bedienungsanleitung mitzuliefern ist, ist in § 3 Abs. 4 Satz 1, 1. Halbsatz ProdSG nicht geregelt. Eine Verpflichtung, die Bedienungsanleitung in auf Papier gedruckter Form beizufügen, lässt sich aus dem ProdSG nicht ableiten (LG Potsdam, Urt. v. 26.6.2014 – 2 O 188/13, Rn. 31 – juris; Czernik, MMR 2015, 338). Eine andere Auslegung ergibt sich auch nicht aus der RL 95/2001/EG, welche durch das Produktsicherheitsgesetz umgesetzt wurde. Nach Art. 5 Abs. 1 sind dem Verbraucher lediglich einschlägige Informationen zu erteilen, damit er die Gefahren, die von dem Produkt während der üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer ausgehen und die ohne entsprechende Warnhinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen und sich dagegen schützen kann. Auch aus den Erwägungsgründen lässt sich nichts anderes ableiten. Aus § 7 II Nr. 2 der Zweiten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug) ergibt sich ebenfalls nur, dass dem Spielzeug die Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache “beigefügt” sein müssen.
Es genügt daher, wenn der Beklagte dem Käufer vor der Lieferung eine deutschsprachige Bedienungsanleitung per Email als PDF-Datei zur Verfügung stellt…. “

Gerade bei Internetverkäufen kann daher eine Gebrauchsanleitung als pdf, die per E-Mail versandt wird, ausreichend sein. Wichtig für Händler ist, dass tatsächlich gewährleistet ist, dass jeder Käufer die Bedienungsanleitung per pdf auch tatsächlich bekommt. Zudem wird man davon ausgehen müssen, dass der Käufer die Bedienungsanleitung erhält, bevor er das Produkt erhält. Anderenfalls bestände die Gefahr, dass das Produkt ohne Gebrauchsanleitung in Betrieb genommen wird.

Da § 3 Abs. 4 Produktsicherheitsgesetz davon spricht, dass eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache “mitzuliefern” ist, dürfte ein Link auf eine Gebrauchsanleitung als pdf nicht ausreichend sein.

Wenn eine Bedienungsanleitung fehlt, ist dies ein Wettbewerbsverstoß. Wettbewerber haben einen Anspruch auf Unterlassung aus §§ 3, 3 a, 81 UWG i. V. m. § 3 Abs. 4 ProdSG, soweit ein Produkt in den Verkehr gebracht wird, ohne dass eine deutschsprachige Bedienungsanleitung beigefügt ist.

Die Bedienungsanleitung muss selbstverständlich auch die Anforderungen nach Produktsicherheitsgesetz erfüllen und gewährleisten, dass diese geeignet ist, den Schutz von Sicherheit und Gesundheit durch die Informationen sicherzustellen.

Stand: 02.04.2019

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

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