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LG Essen: Fehlende deutsche Gebrauchsanweisung ist wettbewerbswidrig-Verkäufer muss prüfen, ob Gebrauchsanleitung in Deutsch vorhanden ist

Bei Verbraucherprodukten ist nicht immer eine deutsche Gebrauchsanweisung mitzuliefern. In Fällen, in denen bestimmte Regelungen zu beachten sind, um den Schutz von Sicherheit und Gesundheit zu gewährleisten, ist gemäß § 3 Abs. 4 Produktsicherheitsgesetz eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache notwendig. Die stellt immer dann ein Problem dar, wenn der Verkäufer das Produkt aus dem Ausland bezogen hat (einschließlich der EU) und es keine deutsche Gebrauchsanleitung gibt.

LG Essen: Fehlende deutsche Gebrauchsanleitung ist wettbewerbswidrig

Das Landgericht Essen (LG Essen Urteil vom 11.3.2020 Az. 44 O 40/19) hatte sich mit einem Händler zu befassen, der über das Internet einen Kohlenmonoxid-Gas-Warner anbot. Dem Produkt war keine deutschsprachige Gebrauchsanweisung beigefügt, die gesamte Produktverpackung war ausschließlich in englischer Sprache gehalten. Auf der Produktverpackung oder dem Gerät selbst befanden sich keine sicherheitsrelevanten Informationen in deutscher Sprache. Der abgemahnte Händler hatte später noch einen Link auf eine deutsche Gebrauchsanweisung Versand. Diese Gebrauchsanmaßung betraf zwar das Gerät eines identischen Herstellers, es handelte sich jedoch um einen anderen Gerätetyp.

Unterlassungsansprüche gegenüber dem Händler

Das Landgericht Essen hatte den Händler antragsgemäß zur Unterlassung dahingehend verurteilt,

…im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken elektronische Sicherheitstechnik, insbesondere Gaswarnmelder, auf dem Markt bereitzustellen, zum Kauf anzubieten und/oder auf dem Markt bereitzustellen und/oder zum Kauf anbieten zu lassen, ohne eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache mit zu liefern..

Zur Begründung führt das Landgericht aus:

„Der Beklagte hat gegen § 3a UWG i.V.m. § 3 Abs. 4 Produktsicherheitsgesetz verstoßen, indem er keine deutschsprachige Anleitung zu dem konkreten Produkt, das Gegenstand des Testkaufs war, zur Verfügung gestellt hat.

Es entspricht nicht den Voraussetzungen von § 3 Abs. 4 Produktsicherheitsgesetz, eine Gebrauchsanweisung in englischer Sprache zur Verfügung zu stellen. Nach eigenem Vortrag des Beklagten war die in Papierform zur Verfügung gestellte Gebrauchsanweisung nicht in deutscher, sondern in englischer Sprache verfasst. Der ebenfalls nach eigenem Vortrag des Beklagten per E-Mail vom 05.03.2019 übersandte Link zu einer Bedienungsanleitung in deutscher Sprache war gleichsam nicht ausreichend. Die Gebrauchsanweisung betraf nämlich nicht das identische Produkt. Bei dem verkauften Gerät handelte es sich um ein britisches Gerät. Die Gebrauchsanweisung betraf zwar das Gerät eines identischen Herstellers, unstreitig handelte es sich jedoch ein um ein anderes Gerät anderen Typs, als das gekaufte Gerät. Dass die Abweichungen der Geräte sich nur auf den Bereich der Batterien bezogen haben mögen, kann vom Beklagten insoweit nicht mit Erfolg eingewandt werden, da die Funktionsweise unstreitig voneinander abwich und damit eine andere Gebrauchsanweisung nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht.“

Soweit ist das Urteil nachvollziehbar.

Überprüfungspflicht des Händlers?

Gleichzeitig wurde der Händler jedoch auch zur Unterlassung dahingehend verurteilt,

..und/oder ohne sich vergewissert zu haben, dass die Sicherheitsinformationen sowie Gebrauchsanleitung auf dem Produkt in deutscher Sprache beigefügt sein.

Zu dieser Überprüfungspflicht, die das Gericht annimmt, gibt es in den Entscheidungsgründen keinerlei Ausführungen. Gemäß § 6 Abs. 5 Produktsicherheitsgesetz darf ein Verkäufer kein Verbraucherprodukt auf dem Markt bereitstellen, von dem er weiß oder wissen muss, dass es nicht den Anforderungen nach § 3 Produktsicherheitsgesetz entspricht. Der Bundesgerichtshof (BGH Urteil vom 12.01.2017, Az.: I ZR 258/15) hatte angenommen, dass der Händler jedenfalls haftet, wenn eine Herstellerinformation gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Produktsicherheitsgesetz fehlt. Eine Überprüfungspflicht, ob eine deutsche Bedienungsanleitung vorliegt, erscheint nach den Vorgaben des BGH zwar nachvollziehbar. Konkrete Ausführungen gibt es im Urteil des Landgerichtes Essen dazu jedoch nicht.

Die Prüfungspflichten des Verkäufers/Händlers sind somit weitgehend. Es verpflichtet, zu überprüfen ob die Herstellerkennzeichnung vorhanden ist und, falls eine Bedienungsanleitung notwendig ist, ob diese in deutscher Sprache abgefasst ist. Falls es übrigens die Verpflichtung gibt, dass das Produkt mit einem CE-Zeichen versehen sein muss, muss er das Vorhandensein des CE-Zeichens ebenfalls vor dem Verkauf prüfen, so OLG Frankfurt, Az. 6 U 23/16.

Ebenfalls nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt (Az. 6 U 181/17) reicht im Übrigen eine Bedienungsanleitung als PDF per E-Mail aus. Schriftlich muss eine Bedienungsanleitung, so das OLG, nicht sein. Ein per E-Mail übersandtes PDF dürfte in diesem Zusammenhang im Übrigen etwas anderes sein, als ein Link auf eine Bedienungsanleitung.

Wir beraten Sie bei Wettbewerbsverstößen zum Produktsicherheitsgesetz

Stand: 01.07.2020

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard