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BGH entscheidet: Bei eBay muss über Garantiebedingungen informiert werden
Die Bewerbung mit einer Garantie, sei es eine eigene Garantie oder eine Herstellergarantie, ist ein wichtiges Verkaufsargument.
Nicht abschließend geklärt war bisher die Frage, ob bei eBay bereits im Angebot selbst über die Garantiebedingungen nach § 477 BGB informiert werden muss.
Die Rechtslage war bezogen auf eBay bisher verworren:
Während der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 14.04.2011, Az.: I ZR 133/09) entschieden hatte, dass in einem Internetshop in den Angeboten nicht über die Garantiebedingungen informiert werden muss, war die Frage für eBay nicht abschließend geklärt. In der Entscheidung des Bundesgerichtshofes “Bauheizgerät” (BGH-Urteil vom 15.12.2011, Az.: I ZR 174/10), konnte man mit etwas Interpretationskunst herauslesen, dass die Bewerbung bei eBay mit Garantien ohne Erläuterung zulässig sei. Ganz klar war dies jedoch nicht. Das Oberlandesgericht Hamm jedenfalls hat auch weiterhin angenommen, dass es bei einer Garantiewerbung bei eBay notwendig ist, in aller Ausführlichkeit über die Garantiebedingungen zu informieren.
BGH klärt Rechtsfrage endgültig: Bei eBay muss über Garantiebedingungen informiert werden
Nunmehr hat der BGH endgültig für Klarheit gesorgt. In der Entscheidung vom 05.12.2012 (BGH-Urteil vom 05.12.2012, Az.: I ZR 88/11) hat der BGH entschieden, dass bei der Bewerbung mit Garantien bei eBay komplett über die Garantiebedingungen im eBay-Angebot informiert werden muss. Internetrecht-rostock.de war an diesem Verfahren beteiligt.
Der Fall
In einem eBay-Angebot eines Trampolins wurde mit einer Herstellergarantie geworben. Die Garantiefristen wurden erläutert. Ferner wurde angegeben, dass es sich bei der Garantie um eine Herstellergarantie einer bestimmten Firma handelte.
Es fehlte jedoch der Hinweis in der Artikelbeschreibung selbst
– auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers hinzuweisen,
– darauf, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden,
– über den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, zu informieren.
Das Urteil
Nach Ansicht des BGH fehlten im Kaufangebot bei eBay Informationen zur Herstellergarantie gemäß § 477 Abs. 1 BGB.
Der BGH führt aus, was Inhalt einer Garantieerklärung sein muss:
Eine Garantieerklärung im Sinne des § 443 BGB muss einfach und verständlich abgefasst sein. Gemäß § 477 Abs. 1 S. 2 BGB muss eine solche Erklärung zudem den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers und darauf, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden sowie den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben enthalten, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie den Namen und die Anschrift des Garantiegebers.
Unter dem Begriff der Garantieerklärung fallen dabei nur Willenserklärungen, die zum Abschluss eines Kaufvertrages (unselbständige Garantie) oder eines eigenständigen Garantievertrags führen, nicht dagegen die Werbung, die dem Verbraucher lediglich zur Bestellung auffordert und in diesem Zusammenhang eine Garantie ankündigt, ohne sie bereits rechtsverbindlich zu versprechen.
Garantieinformation ja oder nein – Auf die Art des Vertragsschlusses kommt es an
Aus Laiensicht ist die Begründung, wann über Garantiebedingungen zu informieren ist und wann nicht, haarspalterisch und nicht nachvollziehbar:
In einem klassischen Internetshop kommt durch das Absenden der Bestellung des Verbrauchers in der Regel noch kein Vertrag zustande. Es handelt sich hierbei um eine sogenannte invitatio ad offerendum. Das bedeutet, der Verbraucher richtet an den Shop-Betreiber ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages. Es ist dann Sache des Shop-Betreibers bspw. durch Übersenden einer Annahmeerklärung, dieses Vertragsangebot anzunehmen. In diesem Fall muss der Anbieter im Angebot selbst nicht über die Garantiebedingungen informieren.
Anders bei eBay:
Bei eBay handelt es sich rechtlich gesehen nicht um eine invitatio ad offerendum. Vielmehr bietet der Verkäufer etwas bspw. zum Sofortkauf an und der Käufer erklärt die Annahme mit der Folge, dass ein Kaufvertrag zustande gekommen ist durch Anklicken des Sofort-Kaufen-Buttons. Der Verkäufer kann sich in diesem Fall, anders als in einem klassischen Internetshop, nicht entscheiden, ob er mit dem Käufer einen Vertrag schließen will oder nicht. Der Vertrag ist durch Anklicken des Buttons und Durchlaufen des Bestellablaufes bei eBay zustande gekommen.
Aus diesem Grund muss auch in der klassischen Prospekt-Werbung, die wohl Motivation für die ursprüngliche BGH-Entscheidung war, nicht konkret über Garantiebedingungen informiert werden.
Bei eBay kommt damit quasi zeitgleich mit dem Abschluss des Kaufvertrages auch der Garantievertrag zustande. Dieser Garantievertrag kann zwischen Käufer und Verkäufer bestehen oder – wie es üblich ist – zwischen Käufer und Hersteller.
Der BGH macht hierbei keinen Unterschied, ob für eigene Garantien oder für Herstellergarantien geworben wird. Auch bei einer Herstellergarantie müssen sämtliche Garantieinformationen im Angebot selbst mit aufgeführt sein.
Unter dem Strich hat somit der BGH die Ansicht des Oberlandesgerichtes Hamm bestätigt, dass bei eBay in den Angeboten selbst bei einer Garantiewerbung auch immer komplett über die Garantiebedingungen zu informieren ist. Ob es sich hierbei um eine eigene oder eine Herstellergarantei handelt ist unerheblich (BGH I ZR 146/11 – Herstellergarantie II).
Die praktischen Folgen
eBay-Händler müssen somit grundsätzlich sehr vorsichtig sein, das Wort “Garantie” in der Artikelbeschreibung zu verwenden.
Wer mit Garantien wirbt, sollte zunächst deutlich machen, ob es sich um eine eigene Garantie oder um eine Herstellergarantie handelt. Ferner sind sämtliche Informationen gemäß § 477 BGB in die Artikelbeschreibung mit aufzunehmen, nämlich:
Eine Garantieerklärung muss einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss enthalten:
1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden und
2. den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers
Es wird bereits problematisch bei der Vorgabe “einfach und verständlich abgefasst”. Nach unserer Erfahrung sind oftmals selbst die Garantiebedingungen von Herstellern nicht komplett und entsprechen zum Teil nicht den Informationsvorgaben des § 477 BGB.
Die Bewerbung mit Garantien ist zwar möglich, jedoch nach unserer Praxiserfahrung sehr anspruchsvoll und aufwendig.
Worauf eBay-Anbieter sonst noch achten müssen
Grundsätzlich raten wir davon ab, das Wort “Garantie” in irgendeiner Form zu verwenden, sei es in Form einer “Zufriedenheitsgarantie”, einer garantierten Lieferung o. ä.
Es droht schlichtweg die Gefahr, dass Abmahner bei eBay nach dem Wort “Garantie” suchen und der eBay-Händler dann plötzlich Probleme bekommt, wo er sie gar nicht vermutet.
Auch Hinweise, dass der Ware eine “Garantiekarte” beigefügt ist, kann somit sehr problematisch werden.
Beim Angebot von Elektronik schreibt eBay zudem seit September 2012 vor, über Herstellergarantien zu informieren. Um Ärger zu vermeiden, sollte hier auf jeden Fall “keine” Garantie angewählt werden.
Abmahnung wegen Garantiewerbung
Die Werbung mit einer Garantie bei eBay ohne Erläuterungen gehört immer noch zu den Top-10-Abmahnthemen bei eBay, so jedenfalls die Erfahrung aus unserer Beratungspraxis.
Eine derartige Abmahnung ist sehr weitreichend, da das Wort “Garantie” Händlern im Rahmen der Artikelbeschreibung schnell einmal durchrutschen kann.
Wir beraten Sie.
Stand: 10.06.2013
Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock
https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/54e7e0a666cd44a0aaf8e389955c77dd