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Auch weiterhin unzulässig: Werbung mit einer Garantie bei eBay ohne Erläuterung

Weiterhin problematisch ist bei eBay die Bewerbung mit einer Garantie, ohne dass die Garantiebedingungen gemäß § 477 BGB erläutert werden.

Hierbei handelt es sich um ausführliche und komplexe Informationspflichten, die nach Ansicht der Rechtsprechung in die Artikelbeschreibung bei eBay mit aufzunehmen sind.

Konkret geht es um folgende Informationen (§477 BGB)

Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss enthalten
1.den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden und
2.den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers.

Fehlen diese Informationen gilt dies als wettbewerbswidrig.

Für den juristischen Laien vollkommen unverständlich ist der Umstand, dass eine Garantieerläuterung in einem Internetshop nicht notwendig ist. Hintergrund ist ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 14.04.2011, Az.: I ZR 133/09). Vereinfacht gesagt hat der BGH angenommen, dass eine Garantieerläuterung nicht notwendig ist, wenn lediglich zur Bestellung aufgefordert wird, d.h. mit dem Absenden der Bestellung noch kein verbindlicher Vertrag zustande kommt.

Diese ist bei eBay anders. Durch Nutzen der “Sofort-kaufen” – Funktion bei eBay kommt es sofort mit Anklicken dieses Buttons zum Vertrag.

Nach unserer Auffassung hat der BGH in er oben genannten Entscheidung in erster Linie die Prospekt-Werbung mit Auge gehabt und wollte verhindern, dass bei einer Prospekt- oder Anzeigenwerbung unnötigerweise ausführliche Garantiebedingungen angegeben werden können. Es spricht Vieles dafür, dass der Bundesgerichtshof die Sonderproblematik bei eBay nicht auf dem Schirm hatte. Nach einer weiteren Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 15.12.2011, Az.: I ZR 174/10) (siehe Besprechung am Ende des verlinkten Beitrags) hatte der BGH in einem anderen Zusammenhang entschieden, dass die Werbung mit “zwei Jahre Garantie” bei eBay zulässig sei. Die Begründung des BGH ist kryptisch. Auch hier spricht wieder Vieles dafür, dass der Bundesgerichtshof die von ihm selbst aufgeworfenen Rechtsfragen nicht zu Ende gedacht hat.

Ständige Rechtsprechung des OLG Hamm: Garantiewerbung ohne Erläuterung ist wettbewerbswidrig

Die interpretationsbedürftige Entscheidung des BGH zur Bewerbung bei Garantien mit eBay hat das Oberlandesgericht Hamm nicht davon abgehalten, in mehreren Entscheidung auch weiterhin anzunehmen, dass eine Werbung mit Garantien bei eBay ohne Erläuterung abgemahnt werden kann. In einer Entscheidung vom 22.11.2011 (OLG Hamm, Urteil vom 22.11.2011, Az.: 4 U 98/11) hatte sich das OLG mit der BGH Entscheidung auseinandergesetzt und aufgrund des Umstandes, dass bei eBay mit Nutzung der Sofort-Kauf-Option sofort ein Vertrag geschlossen werden kann, angenommen, dass eine Erläuterung der Garantiebedingungen bei eBay in der Artikelbeschreibung notwendig sei.

Konsequent führt das OLG Hamm nunmehr diese Rechtsprechung weiter. In einer aktuellen Entscheidung vom 14.02.2013 (OLG Hamm, Urteil vom 14.02.2013, Az.: 4 U 184/12) hält das OLG an seiner Rechtsprechung fest, dass zumindestens bei einem “Sofort-Kaufen”-Angebot bei eBay eine Erläuterung der Garantiebedingungen notwendig sei.

Da es sich hierbei um ein bindendes Angebot handelt, sei auch über Garantien zu informieren.

Eine fehlende Information der Garantiebedingungen stellt nach Ansicht des OLG Hamm auch keine Bagatelle dar.

Abmahngefahr zu hoch: Bei eBay besser nicht mit Garantien werben

Natürlich ist es möglich, mit einer Garantie zu werben, wenn über die Garantiebedingungen entsprechend § 477 BGB informiert wird. Derartige Informationen sind jedoch komplex. Nach unserer Erfahrung ist es zudem so, dass selbst große Hersteller, die Herstellergarantien anbieten, zum Teil keine formvollendeten Garantiebedingungen vorhalten.

Zudem, gerade im IT-Bereich, kann dies sehr komplex sein, gibt es sehr unterschiedliche Garantiebedingungen für unterschiedliche Produkte, die der Händler dann jeweils aus den Informationen des Herstellers korrekt zusammensuchen müsste.

Weitere Praxisprobleme bei der Garantiewerbung

Um des klar zu sagen, muss man eigentlich jedem eBay-Händler grundsätzlich davon abraten, in irgendeiner Form mit Garantien zu werben. Dies ist, wie bereits erläutert, zwar möglich, jedoch komplex und anspruchsvoll sowie fehlerträchtig.

Zum Teil sieht eBay vor, dass bei bestimmten Produkten Voreinstellungen vorgenommen werden können, in denen über Gewährleistung und Garantie informiert wird. Hier kann es schnell zu Fehlern kommen.

Ein weiterer beliebter Fehler ist, mit einer Garantie zu werben und nicht deutlich anzugeben, wer diese Garantie eigentlich gibt. Es macht einen erheblichen Unterschied, ob man angibt “fünf Jahre Garantie” oder “fünf Jahre Herstellergarantie”.

Im ersten Fall ist der Händler der Garantiegeber, im zweiten Fall der Hersteller.

Wenn man bedenkt, wie weitreichend Garantieansprüche sein können, kann der kleine Zusatz “Hersteller” (Garantie) erhebliche Rechtsfolgen haben.

Abmahnung wegen Werbung mit Garantie

Das Thema Garantie wird auch weiterhin regelmäßig wettbewerbsrechtlich abgemahnt. Vor dem Hintergrund, dass der Abmahnende sich aussuchen kann, wo er entsprechende Unterlassungsansprüche gerichtlich durchsetzt, wird jeder kundige Abmahner natürlich in den OLG Bezirk Hamm gehen, da die Rechtsprechung dort vorhersehbar ist im Sinne des Abmahners.

Da mit entsprechenden Suchfunktionen einfach bei dem Wort “Garantie” bei eBay gesucht werden kann, fallen Händler, die mit einer Garantie werben, schnell auf.

Wir empfehlen rein vorsorglich, den Begriff “Garantie” grundsätzlich zu vermeiden. Dies gilt auch für Werbeaussagen, wie “Zufriedenheitsgarantie” oder ähnliche Formulierungen, die möglicherweise nichts aussagen, jedoch rechtlich problematisch werden können.

Wir beraten Sie!

Stand: 05/2013

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

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