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Wer ist klüger, als der Gesetzgeber?
Niemand – Formulierung “Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung” in der Widerrufsbelehrung ist daher nicht wettbewerbswidrig
(OLG Hamburg)
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Achtung! Dieser Beitrag bezieht sich auf das alte Widerrufsrecht in der Fassung vor dem 11.06.2010 und ist ggf. nicht mehr aktuell!
Wir hatten an mehreren Stellen bereits darüber berichtet, dass die Formulierung in der Muster-Widerrufsbelehrung “Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung” für den Verbraucher unklar sein könnte. Gerade das Kammergericht Berlin hat in einer vielbeachteten Entscheidung vom 05.12.2006, Aktenzeichen 5 W 295/06 daher angenommen, dass die Formulierung “Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung” im Internet selbst nicht verwandt werden kann.

Diese Entscheidung steht in Widerspruch zur Entscheidung des Kammergerichtes Berlin und weiterer Entscheidungen wie beispielsweise des OLG Hamm. Vor dem Hintergrund, dass der Abmahner sich letztlich aussuchen kann, wo er klagt, tritt durch diese Entscheidung noch keine Klärung über die Rechtsfrage ein, wie denn nun über den Fristbeginn zu belehren ist. Solange der Bundesgerichtshof über diese Frage nicht entschieden hat oder der Gesetzgeber ein rechtssicheres Muster entwickelt hat, empfehle ich, diese Formulierung nicht zu verwenden.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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