widerrufsbelehrung-frist-textform

KG Berlin: Formulierung “Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung” im Rahmen der Widerrufsbelehrung kann im eBay-Angebot selbst nicht verwendet werden.

Vorab ein Hinweis: Post vom Rechtsanwalt bekommen und Abmahnung erhalten? Rufen Sie an, wir beraten Sie sofort!

Die Frage des Fristbeginns bei einer Verwendung der unveränderten Muster-Widerrufsbelehrung ist nun um einen rechtlichen Aspekt reicher. Das Kammergericht Berlin hat in seinem Beschluss vom 05.12.2006, Az: 5 W 295/06 umfangreiche Ausführungen zum einen zur Frage der Widerrufsfrist gemacht zum anderen einen neuen Aspekt in die zur Zeit heftig diskutierte Frage eingebracht, wie über den Fristbeginn im Rahmen der Widerrufsbelehrung zu belehren ist. Die für den Online-Handel rechtlich sehr weitreichenden Ausführungen finden sich unter 2. des Beschlusses. Das Kammergericht nimmt an, dass die Formulierung: “Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung” in einem Online-Angebot selbst nicht klar und verständlich sei, da die Frist frühestens dann beginnt, wenn die Widerrufsbelehrung in Textform beim Verbraucher vorliegt.

Die rechtliche Brisanz liegt in folgendem Auszug aus dem Beschluss:

….

2. Mit Recht beanstandet der Antragsteller des Weiteren den Inhalt der in Rede stehenden Belehrung des Antragsgegners, soweit es dort heißt, die Frist (zum Widerruf) beginne frühestens mit Erhalt dieser Belehrung, und greift auch in diesem Punkt den zurückweisenden Beschluss des Landgerichts mit Erfolg an.

a) Die genannte Formulierung ist als Information über die Bedingungen der Ausübung des Widerrufs für den Verbraucher ebenfalls entgegen § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 240 EGBGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoVO nicht klar und verständlich. Anknüpfungspunkt für den Fristbeginn ist in erster Linie gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB die Mitteilung der Widerrufsbelehrung in Textform (weitere Anknüpfungspunkte finden sich in § 312d Abs. 2 BGB). Eine Widerrufsbelehrung in Textform ist – wie ausgeführt – mit der ins Internet gestellten Widerrufsbelehrung des Antragsgegners noch nicht erfolgt. Mit Erhalt “dieser” Belehrung beginnt die Frist also (gemäß § 312d Abs. 2 BGB) nicht zu laufen. Bezogen auf den Erhalt der Widerrufsbelehrung als Mindestvoraussetzung zur Fristauslösung muss richtigerweise dort also angeführt werden, dass die Frist frühestens mit Erhalt einer in Textform noch gesondert mitzuteilenden Widerrufsbelehrung zu laufen beginnt.

Zum rechtlichen Hintergrund

Nach den gesetzlichen Regelungen besteht die Verpflichtung, in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise bereits vor Vertragsschluss auf das Widerrufsrecht hinzuweisen. Dies erfolgt bei eBay nach einer Entscheidung des OLG Hamm vom 14.04.2005, Az: 4 U 2/05 ordnungsgemäß, wenn im Volltext auf der Angebotsseite selbst auf die Widerrufsbelehrung hingewiesen wird. In einem Internetshop ist im Rahmen des Bestellvorgangs auf das Widerrufsrecht hinzuweisen. Das Kammergericht nimmt im aktuellen Beschluss an, dass die Frist mit Erhalt “dieser” Belehrung nicht zu laufen beginnt. Dass im vorliegenden Fall offensichtlich die Muster-Belehrung verwandt wurde, war für das Kammergericht nicht von Belang.

Klarstellend dürfen wir darauf hinweisen, dass das Kammergericht die Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung ausschließlich für die Informationspflichten im Internetauftritt selbst als unzulässig angesehen hat. Die Begründung des Kammergerichtes ist nach unserer Auffassung so zu verstehen, dass der Verbraucher davon ausgeht, dass die Frist bereits dann beginnt zu laufen, wenn der Verbraucher die Belehrung in einem eBay-Angebot selbst auf seinem Bildschirm zur Kenntnis genommen hat. Dies sei so zum einen nicht richtig und unter Bezugnahme auf die Muster-Belehrung auch nicht klar und verständlich.

Kritik an der Entscheidung

Nach unserer Auffassung begegnet der Ansicht des Kammergerichtes durchaus Kritik. Das Kammergericht hat bei dem Belehrungsteil “Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung” die Betonung auf “dieser” gelegt. Nach unserer Auffassung kann der Verbraucher aus dieser Formulierung bspw. in einem eBay-Angebot nicht schließen, dass die Frist zu diesem Zeitpunkt schon beginnt. Wichtig ist nach unserer Auffassung hier nicht das Wort “dieser” sondern das Wort “Erhalt”, wenn man schon anfängt, die Belehrung in einzelne Worte zu zerlegen. Der Verbraucher dürfte nicht davon ausgehen, dass er allein durch Einsicht in ein eBay-Angebot eine Belehrung in irgendeiner Form “erhält”. Ein Erhalt setzt voraus, dass irgendetwas beim Verbraucher eingeht, was allein durch Ansehen eines eBay-Angebotes noch nicht der Fall sein dürfte.

Das Kammergericht geht übrigens davon aus, dass somit bei der Belehrung über den Widerruf im Internetauftritt selbst die Original-Musterbelehrung nicht verwandt werden darf, sondern angeführt werden muss, dass die Frist frühestens mit Erhalt einer in Textform noch gesondert mitzuteilenden Widerrufsbelehrung zu laufen beginnt. Dies hat zur Folge, dass sich die Belehrung, die in einem Internetauftritt verwendet wird, von der unterscheidet, die der Verbraucher später in Textform erhält. Bemerkenswert ist es, dass das Kammergericht an dem Begriff “frühestens” keine Kritik äußert, so dass eine Formulierung zulässig sein dürfte, mit der im Internetauftritt darauf hingewiesen wird, dass die Frist frühestens mit einer in Textform noch gesondert mitzuteilenden Widerrufsbelehrung zu laufen beginnt. Andere Gerichte, wie bspw. das Landgericht Halle hatten jedoch bezüglich der Klarheit und Transparenz der Widerrufsbelehrung auch auf das Wort “frühestens” abgestellt.

Fiktionswirkung des amtlichen Musters

Unabhängig davon, wie der Verbraucher die Widerrufsbelehrung in einem Internetauftritt selbst versteht, ist nach unserer Auffassung gesetzlich zulässig, die Muster-Widerrufsbelehrung auch im Internet selbst zu verwenden. § 1 Abs. 4 Satz 2 BGB-InfoV sieht unter Bezugnahme auf das amtliche Muster vor, dass der Unternehmer seinen Informationspflichten durch Verwendung des Musters genügt.

Bei einer Änderung der Widerrufsbelehrung besteht vom Grundsatz her die Gefahr, dass die sogenannte Fiktionswirkung der Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung entfallen könnte. Gemäß § 14 Abs. 1 BGB-InfoV genügt die Belehrung über das Widerrufsrecht den gesetzlichen Anforderungen, wenn das Muster in Textform verwandt wird. Auf Grund der erheblich unterschiedlichen Rechtsprechung (Landgericht Halle kritisiert “frühestens“, das Kammergericht “dieser”, Landgericht Münster sieht die Belehrung als ordnungsgemäß an ) lässt sich die Frage, wie der Verbraucher ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht im Fernabsatzhandel belehrt wird, leider zur Zeit nicht rechtssicher beantworten.

Rechtslage vollkommen unklar!

Was tun?

Wir halten es daher zur Zeit auf Grund der verworrenden Rechtslage für das kleinere Übel, bei der Belehrung im Internet selbst von der Muster-Belehrung abzuweichen, jedoch in Textform später das unveränderte Muster zu verwenden. Wir halten es ferner für wichtig, bei der Belehrung im Internet den Begriff “frühestens” zu verwenden, da eine absolute Fristberechnung wie bspw. der Hinweis, dass die Frist dann beginnt, wenn der Verbraucher die Belehrung in Textform und die Ware erhalten hat, ebenfalls problematisch ist.

Statt der Formulierung:

“Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.”

in der Belehrung im Internetauftritt selbst soll es daher nach der Rechtsansicht des Kammergerichtes Berlin ausschließlich im Internet lauten:

“Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt einer in Textform noch gesondert mitzuteilenden Widerrufsbelehrung.”

Wenn Sie diese Änderungen vornehmen, beachten Sie bitte, dass sich diese Änderungen ausschließlich auf die Information im Internetauftritt selbst beziehen, d. h. auf die Widerrufsbelehrung bspw. bei eBay auf der Angebotsseite in entsprechenden Links oder auf der Mich-Seite, in Internetshops unter entsprechenden Links oder im Rahmen der Informationen während des Bestellvorgangs. Um Missverständnisse zu vermeiden, sollte man ferner sorgfältig darauf achten, entsprechende Belehrungen, wenn sie bspw. in AGB enthalten sind, ebenfalls abzuändern. Die Belehrung, die nach Vertragsschluss oder nach Bestellung bspw. durch die Bestelleingangsbestätigungs-Mail in Textform versandt wird oder die ausgedruckt der Ware beigefügt wird, bleibt im Übrigen unverändert. Wenn hier aus Versehen das Belehrungsmuster mit der Änderung verwandt wird, hat dies zur Folge, dass der Kunde, obwohl er die Belehrung bereits in Textform erhalten hat, auf Grund der Formulierung auf den weiteren Erhalt einer in Textform noch gesondert mitzuteilenden Widerrufsbelehrung wartet.

Die aktuelle Entscheidung des Kammergerichtes Berlin macht deutlich, dass der Gesetzgeber dringend gefragt ist, hier Rechtssicherheit zu schaffen. Dies ist zur Zeit, wie sich aus der Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage der FDP-Fraktion ergibt, nicht der Fall. Die Bundesregierung hat noch im November 2006 die Auffassung vertreten, dass die Musterbelehrung ausreichend ist. Der Internethandel ist daher gefragt, entsprechend Druck auf die Politik auszuüben. Auch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Klarstellung ist dringend geboten.

Stand: 05.10.2007

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/0cf41cd7d62d4e2195e38b9aa986092a