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FAQ zur Buchpreisbindung

Aktuell:

Sie verkaufen Bücher, Noten oder Globen? Hier finden Sie Antworten auf Ihre häufigsten Fragen zur Buchpreisbindung.

  1. Was versteht man unter Buchpreisbindung?

  2. Wo ist die Buchpreisbindung gesetzlich geregelt?

  3. Welche Produkte unterliegen der Buchpreisbindung?

  4. Was versteht man unter Reproduktionen von Büchern? Fallen diese auch unter die Preisbindung?

  5. Was gilt beispielsweise für Bücher auf Datenträgern? Sind diese ebenfalls preisgebunden?

  6. Ich verkaufe kombinierte Produkte. Unterliegen diese auch der Buchpreisbindung?

  7. Welche Produkte unterliegen nicht der Buchpreisbindung?

  8. Wer muss sich an die Buchpreisbindung halten?

  9. Welche Ausnahmen gibt es?

  10. Was habe ich beim Verkauf von Mängelexemplaren zu beachten?

  11. Gibt es einen Unterschied zwischen Mängelexemplaren und Remittenden?

  12. Gilt die Buchpreisbindung auch für Remittenden?

  13. Wie ist das mit der Preisbindung beim Verkauf von gebrauchten Büchern?

  14. Wie bekomme ich die Höhe des Ladenpreises heraus?

  15. Gilt die Buchpreisbindung für ein Buch zeitlich unbegrenzt?

  16. Was passiert bei einem Verstoß gegen die Buchpreisbindung?

1. Was versteht man unter Buchpreisbindung?

Die Buchpreisbindung ist die gesetzliche Verpflichtung, einen festgelegten Ladenpreis für Bücher bei deren Verkauf einzuhalten. Zur Festsetzung der Preise sind die Verlage und Importeure verpflichtet.

Zeitungs- und Zeitschiftenverlage haben auch die Möglichkeit, die Preise für Zeitungen und Zeitschriften festzusetzen. Im Gegensatz zu Büchern und buchnahen Produkten unterliegen Zeitungen und Zeitschriften jedoch nicht dem Zwang zur Preisbindung.

2. Wo ist die Buchpreisbindung gesetzlich geregelt?

Die Verpflichtung, den von den Verlagen und Importeuren festgesetzten Buchpreis einzuhalten, ist in § 3 des Buchpreisbindungsgesetzes (BuchPrG) geregelt.

Zeitungen und Zeitschriften können nach § 30 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen im Preis gebunden werden.

3. Was unterliegt der Buchpreisbindung?

a) Selbstverständlich unterliegen zunächst Bücher der Preisbindung. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um Bücher mit einem festen Einband oder um Taschenbücher, Paperback-Ausgaben, Comics etc. handelt. Diese Bücherformen fallen alle unter die Preisbindung. Ferner sind beispielsweise auch durch ihre Inhalte geprägte Buchkalender sowie Lose-Blatt-Sammlungen und deren Nachlieferungen preisgebunden.

b) § 2 BuchPrG bestimmt des Weiteren, dass Bücher im Sinne dieses Gesetzes auch Musiknoten, kartographische Produkte, buchnahe Produkte sowie kombinierte Objekte sind. Mit kartographischen Produkten sind insbesondere Atlanten, Landkarten und Globen gemeint. Der Preisbindung unterliegen auch buchnahe Produkte. Dies sind zum Einen Wiedergaben und Nachbildungen von Büchern (Reproduktionen), zum Anderen auch Produkte, die Bücher ersetzen können (Substitutionen).

4. Was versteht man unter Reproduktionen von Büchern? Fallen diese auch unter die Preisbindung?

Dies sind Produkte, die auf Grund graphischer, photomechanischer oder digitaler Vervielfältigungsverfahren Bücher im Sinne des Buchpreisgesetzes wiedergeben. Hierfür ist nicht Voraussetzung, dass diese Produkte aus bedrucktem Papier bestehen. Vielmehr stellen beispielsweise auch verkleinerte Wiedergaben von Original-Büchern auf Mikrofilm oder Mikrofiche Reproduktionen dar, die der Preisbindung unterliegen.

Im Gegensatz dazu sind z. B. Hörbücher und Sprachkassetten nicht preisgebunden, da es sich bei diesen Produkten um Tonträger handelt, die nicht lesbar sind.

5. Was gilt beispielsweise für Bücher auf Datenträgern? Sind diese ebenfalls preisgebunden?

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil “NJW auf CD-Rom” (BGH, Beschluss vom 11.03.2007,  Az. KVR 39/95 (KG)) entschieden, dass ein Produkt dann als so genanntes Buchsubstitut im Preis zu binden ist, wenn es Lesestoff, Noten oder Kartenmaterial enthält, die dem Benutzer typischerweise in herkömmlichen Druckerzeugnissen zur Verfügung stehen. Dies hat er in dem vorgenannten Urteil beispielsweise  auch für eine juristische Fachzeitschrift auf CD-ROM bejaht. Dementsprechend unterliegen nach unserer Einschätzung auch auf Datenträger gespeicherte Wörterbücher und Lexika der Preisbindung.

6. Ich verkaufe kombinierte Produkte. Unterliegen diese auch der Buchpreisbindung?

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 BuchPrG sind kombinierte Objekte preisgebunden, wenn es sich bei der Hauptsache um ein der Buchpreisbindung unterliegendes Produkt handelt, also um ein Buch, um Musiknoten oder um ein kartographisches Produkt. Als Hauptprodukt kommen aber auch Substitutionsprodukte wie beispielsweise eine textorientierte CD-Rom in Betracht. Wann das Buch die Hauptsache darstellt, ist stets im Einzelfall zu prüfen, da diese Beurteilung von unterschiedlichen Kriterien abhängt. Klassische kombinierte Objekte sind beispielsweise Computerbücher mit Demo-CDs oder Sprachlehrbücher mit Übungskassetten.

7. Welche Produkte unterliegen nicht der Buchpreisbindung?

Alle Verlagserzeugnisse, die nicht in den Anwendungsbereich des § 2 BuchPrG fallen und auch keine Zeitungen bzw. Zeitschriften sind, dürfen preislich nicht gebunden werden. Dies sind insbesondere alle Bild- (z. B. DVDs) und Tonträger (z. B. Hörbücher). Ebenfalls nicht preisgebunden sind beispielsweise Bildkalender, Ansichtskarten, Glückwunsch- und Spielkarten.

Der Buchpreisbindung unterliegen grundsätzlich auch nicht fremdsprachige Bücher, es sei denn, dass diese hauptsächlich für den Absatz auf dem deutschen Markt bestimmt sind. Dies ist nur bei solchen Büchern der Fall, die an deutschsprachige Abnehmer gerichtet sind, wie beispielsweise Fremdwörterbücher.

8. Wer muss sich an die Buchpreisbindung halten?

§ 3 BuchPrG bestimmt, dass jeder, der gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Letztabnehmer verkauft, die Buchpreisbindung beachten muss.

Gewerbsmäßig handelt, wer berufsmäßig in Gewinnerzielungsabsicht geschäftlich tätig wird.

Ein geschäftsmäßiges Handeln liegt dagegen schon vor, wenn – auch ohne Gewinnerzielungsabsicht – in einem Umfang Bücher verkauft werden, wie dies im privaten Verkehr unüblich ist, selbst wenn der Verkauf nur “nebenbei” erfolgt. Ein solches geschäftsmäßiges Handeln wurde vom OLG Frankfurt beispielsweise angenommen bei einem Verkauf von mehr als 40 Büchern im Internet in einem Zeitraum von sechs Wochen (OLG Frankfurt, Urteil vom 15.06.2004, Az. 11 U 18/2004 ). Wann ein geschäftsmäßiges Handeln gegeben ist, lässt sich demnach nicht generell beantworten, sondern ist stets eine Frage des Einzelfalls. Vergleichen Sie hierzu bitte unseren Beitrag ‘Wann ist ein Unternehmer ein Unternehmer‘. Es wird unter Umständen auch dann zu bejahen sein, wenn nur hin und wieder einige Bücher oder aber einmalig eine Vielzahl von Büchern zum Verkauf angeboten werden.

Die Preisbindung ist nur im Verhältnis zum Letztabnehmer zu beachten. Dies ist derjenige, der das Buch zu eigenen Gebrauchszwecken oder zur unentgeltlichen Weitergabe erwirbt. Im Verhältnis zum Händler, der das Buch zu geschäftlichen Zwecken erwirbt, gilt die Preisbindung dagegen nicht.

9. Welche Ausnahmen gibt es?

a) Von der Preisbindung ausgenommen sind zunächst gem. § 3 S. 2 BuchPrG gebrauchte Bücher. Dies sind Bücher, die zu anderen Zwecken als dem Weiterverkauf erworben worden sind und für die der gebundene Ladenpreis gezahlt worden ist. Auf den Zustand der Bücher kommt es insoweit nicht an,  auch ein original verpacktes Buch kann demnach ein gebrauchtes Buch sein.

b) Die Preisbindung gilt gem. § 4 Abs. 1 BuchPrG des Weiteren nicht für grenzüberschreitende Buchverkäufe innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums. Um Umgehungen der Buchpreisbindung durch Reimporte zu verhindern, ist jedoch in § 4 Abs. 2 BuchPrG geregelt, dass reimportierte Bücher der Buchpreisbindung unterliegen, wenn sich aus objekten Umständen ergibt, dass die fraglichen Bücher nur zum Zweck der Wiedereinfuhr ausgeführt worden sind, um die Buchpreisbindung zu umgehen.

c) Verleger und Händler sind ebenfalls nicht an die festgesetzten Preise gebunden, wenn es sich bei den Büchern beispielsweise um Mängelexemplare handelt, die als solche gekennzeichnet sind (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 BuchPrG). Bei Mängelexemplaren handelt es sich um Bücher, die äußerlich erkennbar beschädigt (beschädigter Einband, fehlende Seite) oder verschmutzt sind. Maßgeblich ist, dass das Buch zum gebundenen Ladenpreis nicht mehr verkäuflich ist.

d) Weitere Ausnahmen von der Preisbindung sind in § 7 BuchPrG geregelt, so unter anderem die Lieferung an Buchhändler für ihren Eigenbedarf (“Kollegenrabatt”), die Lieferung an Autoren für den Eigenbedarf sowie die Lieferung von Prüfstücken für Lehrkräfte.

10. Was habe ich beim Verkauf von Mängelexemplaren zu beachten?

a) Gem. § 7 Abs. 1 Nr. 4 BuchPrG sind Mängelexemplare als solche zu kennzeichnen. Dies erfolgt üblicherweise durch einen entsprechenden Stempelaufdruck an der Unterkante des Buches. Allerdings ist zu beachten, dass Mängelexemplare nicht allein durch diesen Stempel zum Mängelexemplar werden. Dies bedeutet, dass das Buch tatsächlich Mängel aufweisen muss um als Mängelexemplar im Rechtssinn zu gelten. Ist dies nicht der Fall, unterliegt das Buch trotz entsprechender Kennzeichnung weiterhin der Preisbindung (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2005, Az.: 11 U 8/2005 (Kart)).

Eine entsprechende Kennzeichnung ist aber auch unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten erforderlich. Fehlt sie, so besteht die Gefahr, dass der Käufer über die Qualität des Produkts irregeführt wird.

b) Wurde ein Buch bereits als Mängelexemplar vom Zwischenhändler erworben, so empfiehlt es sich stets, vor dem Verkauf dieses Buches an den Endkunden, selbst zu überprüfen, ob das betreffende Bücher tatsächlich die Voraussetzungen eines Mängelexemplars erfüllt. Auf die Angaben des Zwischenhändlers kann sich der Letztverkäufer nicht verlassen, denn er ist in jedem Fall für die Einhaltung der Preisbindung verantwortlich.

11. Gibt es einen Unterschied zwischen Mängelexemplaren und Remittenden?

Ja, denn bei Remittenden handelt es sich um Bücher, die von den Buchhändlern an den Verlag zurückgegeben wurden, diese unterliegen grundsätzlich der Preisbindung. Eine Remittende ist erst dann ein Mängelexemplar und damit nicht mehr preisgebunden, wenn es Schäden aufweist. Entsprechend gekennzeichnet kann es dann ausnahmsweise unterhalb des festgesetzten Ladenpreises verkauft werden.

12. Gilt die Buchpreisbindung auch für Remittenden?

Ja! Remittenden sind grundsätzlich preisgebunden. Erst wenn die Voraussetzungen eines Mängelexemplars erfüllt sind, können auch Remittenden unterhalb des Ladenspreises verkauft werden.

13. Wie ist das mit der Preisbindung beim Verkauf von gebrauchten Büchern?

Gebrauchte Bücher sind solche, die zu anderen Zwecken als dem Weiterverkauf erworben worden sind und für die der gebundene Ladenpreis gezahlt worden ist. Auf den Zustand der Bücher kommt es insoweit nicht an,  auch ein original verpacktes Buch kann demnach ein gebrauchtes Buch sein. Diese unterfallen grundsätzlich nicht der Buchpreisbindung. Kauft also beispielsweise jemand ein Buch, um es zu verschenken und die beschenkte Person verkauft das Buch ihrerseits in der Originalverpackung weiter, so kann dieser Verkauf unterhalb des festgesetzten Ladenspreises erfolgen.

Anders ist der Sachverhalt jedoch zu beurteilen, wenn die Bücher in der Absicht gekauft werden, sie wieder zu verkaufen. Dann handelt es sich beim Käufer nicht um einen Letztabnehmer mit der Folge, dass dieser beim Weiterverkauf der Bücher an Endkunden die Buchpreisbindung beachten muss.

14. Wie bekomme ich die Höhe des Ladenpreises heraus?

Gem. § 5 BuchPrG muss der Verleger oder der Importeur den Endpreis festsetzen und in geeigneter Weise veröffentlichen. Entsprechendes gilt für Ladenpreissenkungen oder Ladenpreisaufhebungen. Üblicherweise geschieht das über die branchentypsichen Datenbanken oder Mitteilungsorgane, wie beispielsweise das “Verzeichnis lieferbarer Bücher”  oder die “Gelben Seiten” im Börsenblatt des Deutschen Buchhandels. Der ursprünglich festgesetzte Ladenpreis kann auch dem Buchumschlag oder der Rechnung entnommen werden. Schauen Sie ferner beo großen Onlinehändler wie libri.de.

15. Gilt die Buchpreisbindung für ein Buch zeitlich unbegrenzt?

Ja! Die Verleger und Importeure haben jedoch gem. § 8 Abs. 1 BuchPrG die Möglichkeit, die Preisbindung für Buchausgaben aufzuheben, deren erstes Erscheinen länger als 18 Monate zurückliegt. Erfolgt eine Ladenspreisaufhebung ist diese ebenfalls in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

16. Was passiert bei einem Verstoß gegen die Buchpreisbindung?

Wer gegen die Vorschriften des BuchPrG verstößt, kann gem. § 9 BuchPrG auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Da auf das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) anwendbar sind, werden diese Ansprüche in der Praxis zunächst mit Abmahnungen geltend gemacht, die die Aufforderung zu Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung enthalten. Scheitert dieser Versuch der außergerichtlichen Streitbeilegung, so kann der Abmahner im nächsten Schritt seinen Anspruch gerichtlich weiter verfolgen. Abmahn- und klagebefugt sind gem. § 9 Abs. 2 BuchPrG Wettbewerber,  Branchenverbände wie beispielsweise der Börsenverein, sowie Preisbindungstreuhänder berechtigt. Beim Preisbindungstreuhänder handelt es sich um einen Rechtsanwalt oder eine Sozietät, der oder die von Verlegern oder Importeuren gemeinsam damit beauftragt worden ist, ihre Preisbindung zu betreuen. Dieser kann Verstöße gegen das BuchPrG im eigenen Namen verfolgen. 

Sollten Sie eine Abmahnung wegen eines Buchpreisbindungsverstoßes erhalten haben, dann lassen Sie sich am besten anwaltlich beraten. Die Rechtsfolgen einer derartigen Unterlassungserklärung können existenzbedrohend sein.

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

Stand: 11/2007

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