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Kostenloses Buch, für das nur Versandkosten verlangt werden, ist kein Verstoß gegen die Buchpreisbindung

Nach § 3 Buchpreisbindungsgesetz (BuchPrG) dürfen neue Bücher nur zu dem festgesetzten Preis verkauft werden. Ausnahmen gelten nur für den Verkauf gebrauchter Bücher.

Das Oberlandesgericht Dresden (OLG Dresden, Urteil vom 26.06.2018, Az.: 14 U 341/18) hatte einen besonderen Fall zu entscheiden:

Ein eigentlich preisgebundenes Buch, welches 14,95 Euro kostete, wurde kostenlos für 0,00 Euro abgegeben. Es entstanden jedoch Versandkosten in Höhe von 3,75 Euro.

Der Preisbindungstreuhänder sah hierin einen Verstoß gegen die Buchpreisbindung. Nach seiner Ansicht lag keine unentgeltliche Abgabe des Buches vor, weil die Bestellung unter der Bedingung erfolgte, dass als Gegenleistung Versandkosten in Höhe von 3,75 Euro beglichen würden. Zudem würde ein Buchversand in der Praxis auch weitaus weniger kosten.

Kein Verstoß gegen die Buchpreisbindung, wenn ein Buch kostenlos abgegeben wird und nur Versandkosten anfallen.

Das OLG Dresden sah keinen Verstoß gegen das Buchpreisbindungsgesetz. Nach Ansicht der Richter dienen die Versandkosten nur dazu, den Schenkungsgegenstand zu liefern. Bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrags stellen die Versandkosten Vertragskosten dar. Solche Aufwendungen für den Erwerb ändern an der Unentgeltlichkeit der Zuwendung nichts. Des Weiteren werden beim Verkauf von Büchern die Versandkosten nicht erfasst. So gilt die Übernahme der Versandkosten gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 3 Buchpreisbindungsgesetz nicht als Verstoß.

Dass man ein Buch in der Praxis unter Umständen preiswerter versenden kann, ist für das Gericht unerheblich. Der Händler wandte mehr auf, als die billigste möglichste Versendungsform für Bücher. Zudem berücksichtigte das Gericht auch den Versandkarton und das Verpackungsmaterial sowie die Verpackungsleistung.

Grundsätzlich soll, so das Gericht, das Buchpreisbindungsgesetz auch nicht dazu dienen, Bücher als Marketinginstrumente auszuschließen.

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Stand: 11.07.2018

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

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