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Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung: BGH lässt durch den EuGH klären, ob in der Widerrufsbelehrung zwingend eine Telefonnummer angegeben werden muss

Seit dem 13.06.2014 gibt es eine neue Muster-Widerrufsbelehrung. Seitdem kann der Verbraucher den Widerruf auch telefonisch erklären. In der Muster-Widerrufsbelehrung des Gesetzgebers heißt es im Gestaltungshinweis 2 des Musters insofern:

“Fügen Sie Ihren Namen, Ihre Anschrift und, soweit verfügbar, Ihre Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse ein.”

Die meisten Gerichte nehmen an, dass eine fehlende Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung wettbewerbswidrig ist.

BGH an EuGH: Wann ist Telefonnummer “verfügbar”

Der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 07.03.2019, Az.: I ZR 160/17) hat die Frage, wann eine Telefonnummer “verfügbar” ist, nunmehr dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt. Es geht zum einen darum, ob eine Telefonnummer “verfügbar” ist, wenn der Unternehmer die Telefonnummer im Impressum stehen hat oder auf der Startseite seines Internetauftrittes benennt.

Die weitere Frage beschäftigt sich damit, ob die Telefonnummer “verfügbar” ist, wenn der Unternehmer den Telefonanschluss zwar geschäftlich nutzt, aber nicht für den Abschluss von Fernabsatzverträgen oder für Rückabwicklungen verwendet.

Hinsichtlich der letzten Frage geht es darum, dass die Beklagte keine Verträge am Telefon abschließt. Es gibt viele Internethändler, die ausschließlich Onlinebestellungen zulassen, jedoch keine telefonischen Bestellungen.

Der Begriff “verfügbar” in der Muster-Widerrufsbelehrung stammt im Übrigen direkt aus Anhang I Teil A der Richtlinie 2011/38/EU. Es ist somit keine deutsche Erfindung, die Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung anzugeben.

Wir sind sehr gespannt, wie der EuGH entscheidet. Der Europäische Gerichtshof hatte vor Kurzem entschieden, dass die Angabe einer Telefonnummer im Impressum nicht zwangsläufig notwendig ist. Soweit in diesem Zusammenhang diskutiert wurde, dass in der Widerrufsbelehrung somit auch keine Telefonnummer anzugeben ist, halten wir diese Ansicht für nicht zutreffend. Der jetzige Vorlagebeschluss des BGH macht zudem deutlich, dass diese Frage gerade noch nicht geklärt ist.

Stand: 14.12.2020

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard