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BGH: Wer eine Telefonnummer im Impressum hat, muss diese auch in der Widerrufsbelehrung angeben

Seit 2014 haben Verbraucher die Möglichkeit, einen Fernabsatzvertrag auch telefonisch zu widerrufen. Dementsprechend gibt es die Verpflichtung, in der Widerrufsbelehrung auch eine Telefonnummer anzugeben.

Ungeklärt war bisher die Frage, ob eine Telefonnummer immer in der Widerrufsbelehrung anzugeben ist. Die Gestaltungshinweise zur amtlichen Muster-Widerrufsbelehrung sind hier nicht ganz eindeutig. In Gestaltungshinweise 2 des amtlichen Muster Widerrufsbelehrung heißt es

„Fügen Sie Ihren Namen, Ihre Anschrift und, soweit verfügbar, Ihre Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse ein.“

Nunmehr hat der Bundesgerichtshof (BGH Urteil vom 4 20.9.2020 Az. I ZR 169/17) diese Frage geklärt.

In der Sache selbst ging es um wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche. In der Widerrufsbelehrung war keine Telefonnummer angegeben worden. Im Impressum war jedoch durchaus eine Telefonnummer genannt. Der Bundesgerichtshof hatte diese Rechtsfrage dem EuGH vorgelegt. Der europäische Gerichtshof (EuGH, Urteil vom 14.5.2020 Az.  C-266/19) hatte entschieden, dass eine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung dann anzugeben ist, wenn der Unternehmer auf seiner Internetseite eine Telefonnummer angibt und Verbrauchern damit suggeriert, dass diese für Kontakte zum Unternehmen genutzt werden können.

Dementsprechend war klar, wie der BGH entscheiden würde:

Unabhängig davon, ob der Unternehmerverträge am Telefon abschließt, ist eine Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung anzugeben, wenn auch im Internet im Impressum eine Telefonnummer dargestellt wird.

In diesem Zusammenhang hat der BGH auch klargestellt, dass eine fehlende Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung durchaus wettbewerbswidrig ist. Die Nichtangabe der Telefonnummer sei geeignet, dass der Verbraucher glauben könne, er könne sein Widerrufsrecht nicht telefonisch ausüben.

Da die allermeisten Internetshops (große Plattformen einmal ausgenommen) im Impressum eine Telefonnummer darstellen, ist diese somit auch in die Widerrufsbelehrung mit aufzunehmen. Die Aufnahme in das Muster-Widerrufsformular empfiehlt sich übrigens nicht.

Stand: 14.12.2020

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard