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Ist dies das Ende der privaten Verkäufe bei eBay? EuGH: sind 8 Verkäufe schon gewerbliches Handeln?

Die Plattform eBay begann ursprünglich einmal als privater Flohmarkt. Auch heue noch werden dort von Privatverkäufern viele, häufig gebrauchte Sachen angeboten.

Es gibt auf der anderen Seite jedoch auch Verkäufer, die aus verschiedenen Gründen privat sehr umfangreich bei eBay verkaufen:

Wer seine Schallplattensammlung verkauft oder Bücher über eBay, ist schnell mit vielen Verkäufen dabei. Es gibt jedoch auch “private” eBay-Verkäufer, die rein tatsächlich und wirklich gewerblich über eBay verkaufen. Wenn bspw. 20 – 30-Mal ein identischer neuer Artikel oder immer nur neue Artikel umfangreich gleichzeitig im Angebot sind, spricht einiges für einen tatsächlich gewerblichen Verkauf.

Ein pseudo-privater Verkauf ist, dies wissen wir seit vielen Jahren aus unserer Beratungspraxis, ein häufiger Abmahngrund. Wer ständig und planmäßig bei eBay verkauft (so die Definition der Rechtsprechung), handelt im Rechtsinne gewerblich. Dies hat nichts damit zu tun, ob man ein Gewerbe angemeldet hat oder Steuern zahlt. Es geht schlichtweg um den Umfang des Verkaufes. Folge ist, dass der eigentlich privat auftretende Verkäufer plötzlich als Gewerbetreibender gilt. Ihn treffen damit eine Vielzahl von rechtlichen Pflichten, wie diese auch ein gewerblicher Verkäufer erfüllen muss:

Ein gewerblicher Verkäufer muss ein Impressum haben. Nur private Verkäufer können die Mängelhaftung komplett ausschließen. Vor allen Dingen müssen gewerbliche Verkäufer über ein Widerrufsrecht informieren und dies auch tatsächlich einräumen. Gewerbliche Verkäufer müssen des Weiteren viele Informationspflichten erfüllen und benötigen daher unter anderem Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Das Thema umfangreicher Privatverkauf bei eBay beschäftig die deutsche Rechtsprechung schon seit langer Zeit. In unserer Rechtsprechungsübersicht haben wir über die Jahre über 30 Urteile zusammengetragen, an denen deutsche Gerichte ein tatsächlich gewerbliches Handeln festmachten.

So nimmt bspw. der BGH an, dass allein bei 25 Käuferbewertungen ein gewerbliches Handeln vorliegen kann. Die Rechtsprechung führt dazu, dass eine Frau mit mehreren Kindern, die gebrauchte Kinderkleidung bei eBay verkaufte, schnell plötzlich gewerblich war. Kaum lösbar ist das Problem im Übrigen dann, wenn tatsächlich die Platten oder Büchersammlung verkauft wird oder ein Haushalt aufgelöst werden soll. eBay selbst trägt nicht zur Rechtssicherheit bei. Regelmäßig, insbesondere nach den Feiertagen, gibt es Aktionen von eBay, dass private Verkäufer bis zu 100 Auktionen ohne Gebühren bei eBay einstellen können (wie hier 2013). Damit wäre die Gewerbeeigenschaft auf jeden Fall erreicht.

Häufiges Abmahnthema

Pseudo-Privatverkäufer bei eBay sind häufig die Opfer einer Abmahnung. Die in der Regel die Abmahnung aussprechenden eBay-Händler stören sich erheblich daran, dass ein angeblicher Privatverkäufer umfangreich Produkte aus ihrer Branche verkauft und zwar erheblich preiswerter. Dies verwundert nicht, wenn man bedenkt, dass der Privatverkäufer keine Steuern zahlt, keine Kosten in eine rechtliche Absicherung investieren musste und zudem natürlich auch deswegen geringere Kosten hat, weil er die Gewährleistung komplett ausschließen kann und zudem auch kein Widerrufsrecht einräumen muss.

EuGH muss entscheiden, ab wann ein Internetverkauf gewerblich ist.

Vereinfacht gesagt liegt aktuell die Messlatte für die Unterscheidung zwischen einem privaten und gewerblichen Verkauf bei eBay bei 25 Verkäufen in drei Monaten bzw. 15 – 25 laufenden Angeboten. Es kommt hier immer auf den Einzelfall an. So macht es bspw. einen Unterschied, ob immer wieder gleichartige Neuware angeboten wird oder sehr unterschiedliche Gebrauchtware.

Ein bulgarisches Gericht hat nunmehr den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Klärung angerufen. Beim EuGH ist unter Aktenzeichen C-105/17 eine Vorlagefrage des Verwaltungsgerichtes VARNA aus Bulgarien anhängig.

Die Vorlagefrage lautet wie folgt:

Vorlagefrage

Ist Art. 2 Buchst. b und Buchst. d der Richtlinie 2005/29/EG1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken dahin auszulegen, dass eine Tätigkeit einer natürlichen Person, die auf einer Internetseite für den Verkauf von Waren registriert ist und gleichzeitig insgesamt acht Anzeigen für den Verkauf verschiedener Waren über die Website veröffentlicht hat, eine Tätigkeit eines Gewerbetreibenden im Sinne der Legaldefinition nach Art. 2 Buchst. b ist, Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Sinne von Art. 2 Buchst. d darstellt und in den Anwendungsbereich der Richtlinie gemäß Art. 3 Abs. 1 fällt?

Übersetzt bedeutet dies Folgendes:

Ist eine Privatperson im Rechtssinne bereits ein gewerblicher Anbieter, wenn er gleichzeitig acht Angebote für den Verkauf verschiedener Waren über das Internet veröffentlicht?

Ob sich der Sachverhalt auf eBay oder eine Kleinanzeigenplattform, wie bspw. eBay-Kleinanzeigen in Deutschland bezieht, ist nicht klar. Der Sachverhalt wäre jedoch identisch zu beurteilen.

Was passiert, wenn der EuGH annimmt, dass acht gleichzeitig laufende Angebote im Internet als gewerblich einzustufen sind?

Wann der EuGH über die Vorlagefrage entscheiden wird, können wir zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschätzen. Wir gehen davon aus, dass vor Ende 2018 ein Ergebnis des EuGH vorliegen wird.

Wie der EuGH entscheiden wird, ist ebenfalls unklar.

Eine Entscheidung des EuGH, dass acht Angebote im Internet als gewerblich einzustufen sind, hätte jedoch weitreichende Folgen:

Die Entscheidung des EuGH würde auch für Deutschland gelten. Für private Verkäufe, sei es über eBay oder eBay-Kleinanzeigen, würde das Abmahnrisiko erheblich steigen.

Privater Verkäufer wäre tatsächlich nur noch der, der sehr wenig gleichzeitig bei eBay anbietet. Uns ist kein einziger Fall aus der deutschen Rechtsprechung bekannt, in der allein auf Grundlage des gleichzeitigen Angebotes von acht unterschiedlichen Produkten eine Gewerbeeigenschaft im Rahmen eines Abmahnverfahrens angenommen worden wäre.

Dies würde sich plötzlich ändern. Eine Vielzahl von privaten Verkäufern wäre plötzlich abmahngefährdet, ohne dass diese sich überhaupt darüber bewusst wären, plötzlich im Rechtssinne Gewerbetreibender zu sein.

eBay, wie auch eBay-Kleinanzeigen, könnten tatsächlich dann von privaten Verkäufern nur noch für einzelne Angebote genutzt werden.

Über das Ergebnis des Verfahrens werden wir Sie selbstverständlich informieren.

Stand: 19.12.2017

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

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