eu-konformitaet-produktrecht
Wichtig für Internethändler, die selbst importieren: Sind Ihre Produkte konform nach EU Recht?
Immer mehr Internethändler importieren Produkte selbst, bspw. aus Asien. Dem damit verbundenen Preisvorteil steht der Nachteil gegenüber, dass der Händler sich nicht sicher sein kann, ob seine Produkte zum einen nach EU-Recht und deutschem Recht richtig gekennzeichnet sind sowie EU-rechtskonform sind. So gibt es bspw. bei Spielzeug eine Vielzahl von Vorschriften, die der Sicherheit dienen.
Neben wettbewerbsrechtlichen Problemen, wir hatten bspw. gerade in letzter Zeit mehrere wettbewerbsrechtliche Fälle, die sich mit der Kennzeichnung von Spielzeug befassten, stehen auch Themen wie Produkthaftung sowie gesetzliche Sanktionen in Form von Bußgeldern, Schadenersatzzahlungen bis hin zu Freiheitsstrafen bei Gesetzesverletzungen im Raum.
Als fernabsatzrechtliche wie auch wettbewerbsrechtliche Kanzlei, die in erster Linie Gewerbetreibende im Internet berät, wissen wir, dass eine Konformitäts- und rechtskonforme Kennzeichnung von verschiedenen Produkten ein weites Feld ist. Unternehmen, wie die Firma Hansecontrol Zertifizierungsgesellschaft mbH aus Hamburg, haben sich darauf spezialisiert, Konformitätsprüfungen für Produkte vorzunehmen. Dies wird vor dem Hintergrund des zunehmenden Wettbewerbsdrucks nach unserer Erfahrung immer wichtiger.
Nachfolgend informiert die Firma Hansecontrol Zertifizierungsgesellschaft mbH über ihr Angebot, anhand von Produktmustern zu überprüfen, ob ein Produkt den formalen produktrechtlichen Anforderungen der Europäischen Union gerecht wird und ob ausreichend Konformitätsnachweise vorliegen:
Die Marktfähigkeit von Produkten – rechtliche Pflichten für Händler in der EU
Einleitung
Der Handel mit Waren aller Art aus dem In- und Ausland hat sich in den letzten Jahrzehnten logistisch deutlich vereinfacht.
– Es gibt überall auf der Welt Einkaufsagenturen, denen sich ein Händler bedienen kann.
– viele Logistikanbieter, auch in Deutschland, transportieren die Ware vom Hersteller direkt vor die Tür und von dort zum Kunden.
– Über Internetportale können die Waren direkt dem Endkunden angeboten werden ohne ein eigenes Filialnetz betreiben zu müssen.
Von Seiten des Produktrechts ist jedoch einiges zu beachten, was dem Händler bei Missachtung deutliche Probleme bereiten kann. Das kann von Bußgeldern (z.B. nach § 19 GPSG) über Schadensersatzzahlungen (z.B. nach § 10 ProdHaftG, § 823 BGB oder § 9 UWG) bis hin zu Vorstrafen (z.B. nach § 20 GPSG) gehen.
Rechtliche Stellung des Händlers
Zunächst ist es wichtig zu klären, ob sich ein vermeintlicher “Händler” wirklich rechtlich wie ein Händler oder wie ein Hersteller verhält. Nach § 2 Abs. 10 GPSG ist ein Hersteller
“… jede natürliche oder juristische Person, die
1. ein Produkt herstellt oder
2. ein Produkt wiederaufarbeitet oder wesentlich verändert und erneut in den Verkehr bringt.
Als Hersteller gilt auch jeder, der geschäftsmäßig seinen Namen, seine Marke oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen an einem Produkt anbringt und sich dadurch als Hersteller ausgibt, oder der als sonstiger Inverkehrbringer die Sicherheitseigenschaften eines Verbraucherprodukts beeinflusst.“
Der Händler darf also z.B. weder direkt bei einem ausländischen Hersteller kaufen, noch seine Ware im Inland mit einem anderen Markennamen versehen, sonst gilt er selbst als Hersteller. Der Händler kann sich aber einem Importeur bedienen, der einen Firmensitz in der EU oder der Schweiz hat. Dies ist gängige Praxis.
Produktrechtliche Pflichten des Händlers
Gemäß § 5 Abs. 3 GPSG hat “der Händler […] dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte in den Verkehr gebracht werden. Er darf insbesondere kein Verbraucherprodukt in den Verkehr bringen, von dem er
1. weiß oder
2. anhand der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht den Anforderungen nach § 4 entspricht.“
Das GPSG lässt hier viel Interpretationsspielraum, insbesondere darüber, was ein Händler “wissen” muss. Die neuesten EU-Richtlinien, wie z.B. die über die Sicherheit von Spielzeug (2009/48/EG, umzusetzen in nationales Recht (GPSG) zum 20.7.2011) präzisieren dies aber wesentlich schärfer. In Artikel 7 wird in Abs. 2 festgelegt, dass
“…bevor [der Händler] ein Spielzeug auf dem Markt bereitstell[t], überprüf[t]
…, ob das Spielzeug mit der erforderlichen Konformitätskennzeichnung versehen ist, ob ihm die erforderlichen Unterlagen sowie die Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen in einer Sprache oder Sprachen beigefügt sind,…”
In Abs. 3 wird der Händler in die Pflicht genommen, dafür zu sorgen, dass ” …die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen nach Artikel 10 und Anhang II nicht beeinträchtigen…” und in Abs. 4 die Mitwirkungspflicht bei Produktrückrufen auferlegt.
Nach Abs. 5 muss der Händler jederzeit in der Lage sein, “… der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen aus[zuhändigen], die für den Nachweis der Konformität des Spielzeugs erforderlich sind…”
Letztendlich wird also u.a. vom Händler verlangt, dass er nicht nur den direkten Zugriff auf einen kompletten Satz der technischen Unterlagen zum Produkt verfügen muss, sondern auch beurteilen muss, ob die Unterlagen ausreichen, die Konformität des Produkts zu belegen!
Zur Sicherheit des Produkts wird gem. § 4 Abs. 2 GPSG auch berücksichtigt, was u.a. auf der Verpackung, in der Auslobung wie Produktwerbung und allen sonstigen Informationen zum Produkt ausgesagt wird. Auch hier steht der Händler in der Pflicht zu wissen, welche Aussagen zum Produkt z.B. gemäß § 5 EBPG oder § 4 GPSG mindestens zu machen sind und welche auf gar keinen Fall gemacht werden dürfen! Auch aus dem Wettbewerbsrecht (UWG) ist es nicht gestattet, Angaben als besondere Produkteigenschaft auszuloben, die nach dem Produktrecht gefordert sind, oder sich durch Unterlassung von geforderten Produktabsicherungen Wettbewerbsvorteile zu verschaffen.
Konsequenzen
Der Händler muss also ständig über die produktrechtlichen Anforderungen an seine Ware informiert sein. Das ist bei deutlich mehr als 10 Produktgesetzen, über 100 Verordnungen und tausenden von Normen allerdings nur schwer leistbar. Das ist der Grund, warum selbst große Handelshäuser mit tausenden von Mitarbeitern dazu über gehen, diese Aufgabe an externe Spezialisten zu geben. Damit kann sich der Händler seinem Kerngeschäft widmen und die durch die Qualitätsarbeit entstehenden Kosten transparent halten.
Die “MARCO”-Lösung
Die in Hamburg ansässige Hansecontrol-Cert bietet unter dem Namen MARCO (von “Market Complience”) ein Dienstleistungspaket an, das den Bedürfnissen des Händlers gerecht wird. An Hand eines eingesendeten Produktmusters, seiner Verpackung und den technischen Unterlagen wird beurteilt, ob die formalen produktrechtlichen Anforderungen der EU eingehalten werden und die Unterlagen einen Konformitätsnachweis erbringen. Die Dienstleistung wird zu einem Festpreis angeboten. Die Kosten sind somit transparent und können eingepreist werden.
Die Alternative mündet in einem hohen unternehmerischen Risiko für den Händler, wenn er sich eigener, meist beschränkter Mittel bedienen muss.
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