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Kennzeichnungspflicht nach Elektrogesetz: Nicht nur Herstellerbezeichnung verpflichtend, sondern auch die Marke?

Das “Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten'” (Elektrogesetz) sieht neben Anmeldepflichten bei der Stiftung EAR auch Kennzeichnungspflichten vor.

Eine ausdrückliche Regelung ergibt sich aus § 7 Elektrogesetz. Dort heißt es:

Ҥ 7 Kennzeichnung

Elektro- und Elektronikgeräte, die nach dem 13. August 2005 in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union erstmals in Verkehr gebracht werden, sind dauerhaft so zu kennzeichnen, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist und festgestellt werden kann, dass das Gerät nach diesem Zeitpunkt erstmals in Verkehr gebracht wurde. Sie sind außerdem mit einem Symbol nach Anhang II zu kennzeichnen, sofern eine Garantie nach § 6 Abs. 3 erforderlich ist. Sofern es in Ausnahmefällen auf Grund der Größe oder der Funktion des Produktes erforderlich ist, ist das Symbol auf die Verpackung, die Gebrauchsanweisung oder den Garantieschein für das Elektro- oder Elektronikgerät aufzudrucken.”

Gesetzlich vorgeschrieben ist somit auf erstem Blick lediglich die Kennzeichnung in der Form, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist.

Das “Symbol nach Anhang II” beschreibt das Zeichen einer durchgestrichenen Mülltonne. Nur hinsichtlich der durchgestrichenen Mülltonne gibt es Ausnahmevorschriften, wenn das Produkt sehr klein ist und für die Mülltonne kein Platz besteht.

Muss die Marke ebenfalls auf dem Gerät angegeben werden?

§ 6 Abs. 2 ElektroG regelt den Inhalt einer Registrierung bei der Stiftung EAR. Bestandteil des Registrierungsantrages ist u. a. auch die Marke.

Die Rechtsprechung schließt daraus, dass es auch eine Kennzeichnungspflicht dahingehend gibt, dass – weitergehend als § 7 Elektrogesetz – das Elektrogerät auch mit einer Marke gekennzeichnet werden muss.

Das Landgericht Duisburg (Urteil vom 26.04.2012, Az.: 21 O 15/12) führt im Rahmen eines wettbewerbsrechtlichen Verfahrens hierzu aus:

“Nach § 6 Abs. 2 ElektroG muss sich jeder Hersteller bei der zuständigen Behörde registrieren lassen, bevor er Elektro- oder Elektronikgeräte in den Verkehr bringt. Der Registrierungsantrag muss dabei u. a. die Marke, die Firma, den Ort der Niederlassung enthalten.

Hersteller im Sinne des § 6 ElektroG ist nach der gesetzlichen Definition des § 3 Abs. 11 Nr. 1 ElektroG unabhängig von den Verkaufswegen jeder, der Elektrogeräte unter seinem Markennamen herstellt und erstmals im Geltungsbereich des Gesetzes in Verkehr bringt. Zusätzlich gilt nach Nr. 2 auch derjenige als Hersteller, der Geräte anderer Anbieter unter seinem Markennamen im Geltungsbereich des Gesetzes weiterverkauft, wobei der Weiterverkäufer dann nicht als Hersteller anzusehen ist, sofern der Markenname des Herstellers gemäß Nr. 1 auf dem Gerät erscheint.

Der Beklagte ist danach als Hersteller anzusehen. Der Beklagte hat einen Elektroartikel im Geltungsbereich des Gesetzes weiterverkauft, auf dem kein Markenname aufgebracht war. Unabhängig davon, dass dieses Verhalten bereits nach § 7 ElektroG ausdrücklich untersagt ist, ist der Verkauf der ungekennzeichneten Ware auch dem Fall gleichzustellen, in dem der Verkäufer unter seinem nicht registrierten Markennamen den Artikel eines anderen Herstellers weiterverkauft und dieser seinen Markennamen nicht auf dem Gerät aufgebracht hat.

Sinn und Zweck der Kennzeichnungspflicht und insbesondere auch der Anknüpfung des Hersteller-Begriffes an den Veräußerer ist, dass dieser wieder ihn beliefernde Hersteller an die Verpflichtungen zur Registrierung nach ElektroG gebunden sein soll, wenn er nicht gekennzeichnete Artikel weiterverkauft. Danach kann es aber keinen Unterschied machen, ob der Verkäufer in diesem Fall einen eigenen, nicht registrierten Markennamen aufbringt oder dies völlig unterlässt. In beiden Fällen führt die nicht nachvollziehbare Registrierung dazu, dass den Mitbewerbern und Verbrauchern die vom Gesetzgeber beabsichtigte Verfolgbarkeit des Ursprungs der Geräte wesentlich erschwert wird.

Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob der fragliche Artikel unter einer Marke tatsächlich anderweitig registriert war. Denn die Registrierungspflicht der Beklagten ist nach § 3 Abs. 11 Nr. 2 ElektroG nur dann ausgeschlossen, wenn dieser Hersteller seine Marke auf dem Gerät dauerhaft aufgebracht hat, was hier jedoch ausweislich der vorliegenden Lichtbilder nicht der Fall ist.

Unstreitig ist der Beklagte selbst auch wieder als Hersteller registriert, noch hat er die Marke registrieren lassen.”

Entsprechende Verstöße gegen das Elektrogesetz, sei es hinsichtlich der Anmeldung an sich oder hinsichtlich der Registrierung, sind in ständiger Rechtsprechung als wettbewerbswidrig angesehen worden. Es bestehen somit entsprechende Unterlassungsansprüche. Hierzu führt das Landgericht Duisburg aus:

“Nach zutreffender Auffassung in der Rechtsprechung begründet die Registrierungspflicht nach § 6 Abs. 2 ElektroG für den Hersteller jedes Mal neu eine Verpflichtung zur Registrierung, wenn eine weitere Marke oder Geräteart in Verkehr gebracht wird. Danach dürfen keine Elektrogeräte in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nicht mit den registrierten Marken und / oder Gerätearten übereinstimmen. Die marken- und gerätebezogene Registrierungspflicht nach § 6 ElektroG stellt danach ein Vertriebsverbot für nicht registrierte Elektro- und Elektronikgeräte dar.”

Ob dies auch mit einer entsprechenden Kennzeichnungspflicht einhergeht ergibt sich jedenfalls nicht aus dem Gesetz, die DIN EN 50419 regelt die Kennzeichnung:

 

1. Eine eindeutige Identifizierung des Herstellers. Dies kann in Form

– des Names der Handelsmarke,

– des Warenzeichens,

– der registrierten Firmennummer oder

2. anderer geeigneter Mittel zur Indentifizierung des Herstellers sein.

Es gibt zumindest nach der DIN höchst unterschiedliche Möglichkeiten. Diese Vorschrift dürfte auf Grund der Rechtsprechung überholt sein.

Vertriebsverbot droht

Dieser Aspekt wird immer gern übersehen: § 6 Abs. 2 ElektroG regelt eindeutig, dass Hersteller, die sich nicht haben registrieren lassen, Elektronikgeräte nicht in den Verkehr bringen dürfen. Vertreiber dürfen diese Geräte nicht zum Verkauf anbieten. Es handelt sich somit um die sehr strenge Sanktion des Vertriebsverbots. Zudem droht ein empfindliches Bußgeld.

Letztlich muss man diese Formulierung wohl so lesen, dass dies nur für den ordnungsgemäß registrierten Hersteller gilt mit der Folge, dass sowohl die Marke ordnungsgemäß gemeldet sein muss wie auch die Kennzeichnung entsprechend eindeutig sein muss.

Das Landgericht Duisburg scheint nicht das einzige Gericht zu sein, das diese Rechtslage so einschätzt. Auch das Landgericht München I spricht Untersagungsverfügungen aus, die sich darauf beziehen, dass auf dem Elektrogerät keine ordnungsgemäß registrierte Marke aufgebracht ist.

Weitergehende Ansprüche als eindeutig gesetzlich vorgesehen

Auf erstem Blick erscheint die Verpflichtung, das Gerät mit der Marke zu kennzeichnen, widersinnig, da sich eine ausdrücklich gesetzlich normierte Kennzeichnungspflicht aus § 7 ElektroG ergibt, die sich nur auf die Hersteller-Identifikation und das Mülleimersymbol bezieht.

Über den “Umweg” des nicht registrierten Markennamens und des nicht auf dem Produkt aufgebrachten Markennamen ergibt sich indirekt eine Verpflichtung zur Markenkennzeichnung.

Die uns vorliegende Rechtsprechung bezieht sich auf Beleuchtungskörper, insbesondere Energiesparlampen bzw. LED-Lampen. Aus unserer Beratungspraxis ist uns bekannt, dass (Stand Mai 2013) selbst bei der Stiftung EAR registrierte Hersteller im Rechtssinne ihre Produkte oftmals nicht korrekt kennzeichnen. Nach unserem Eindruck soll diese Rechtsprechung auch nicht an die große Glocke gehangen werden, da in einer uns vorliegenden Abmahnung zwar eine Unterlassungserklärung hinsichtlich der markenmäßigen Kennzeichnung von Elektronikprodukten in der Unterlassungserklärung, die der Abmahnung beigefügt war, enthalten ist, inhaltlich äußert sich die Abmahnung zu diesem Thema jedoch nicht.

Eine entsprechende Abmahnung ist somit sehr weitgehend, da der Vertrieb von Lampen (oder grundsätzlich Elektronikgeräten) dann an hohe Anforderungen für Händler geknüpft wird. Verkäufer von Elektro- oder Elektronikgeräten, insbesondere auch Beleuchtungsmitteln und Lampen, sind hier schnell in der rechtlichen Verantwortung und zwar sowohl hinsichtlich eines Verstoßes gegen das Elektrogesetz, was ein hohes Bußgeld zur Folge haben kann, wie auch wettbewerbsrechtlich. Gemäß § 3 Abs. 12 Elektrogesetz ist der Vertreiber Hersteller im Sinne des Gesetzes (mit allen ihn obliegenden Anmelde- und Kennzeichnungspflichten), soweit er vorsätzlich oder fahrlässig Elektro- oder Elektronikgeräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet. Problematisch ist die weitreichende Definition des Vertreiber-Begriffes. Dies ist nämlich jeder, der Elektro- oder Elektronikgeräten gewerblich für den Nutzer anbietet, d. h. das reine Angebot reicht bereits aus. Durch die Formulierung “nicht ordnungsgemäß” ergibt sich nach unserer Auffassung im Umkehrschluss, dass selbst bei einer ordnungsgemäßen Registrierung des Herstellers und seiner Marke diese als nicht ordnungsgemäß gilt, wenn die Kennzeichnung nicht formvollendet ist.

Praktisches Beispiel

Wenn man darauf achtet, wird man feststellen, dass viele Elektronikgeräte nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet sind und z.T. auch in bekannten Discountern angeboten werden.

Ein Beispiel sollen verdeutlichen, wie es richtig ist:

Ein CD Player von AEG

Kennzeichnung nach ElektroG

Hersteller ist die ETV Elektro-technische Vertriebsges. mbH (laut Registerauskunft der Stiftung EAR).

Registrierte Marke für “Übrige Geräte der Unterhaltungselektronik (mit Ausnahme von TV-Geräten)” ist “AEG”

Beides steht gut sichtbar auf dem Gerät nebst unterstrichenener Mülltonne.

Praxistipp

Soweit Sie Lampen, insbesondere Energiesparlampen wie aber auch sonstige Elektronikgeräte selbst importieren, und sei es auch nur aus einem anderen Land der Europäischen Union, unterliegen Sie als Händler selbst einer Anmelde- und Kennzeichnungspflicht. Händler, die die Ware von deutschen Herstellern oder Großhändlern beziehen, können sich nach unserer Auffassung eigentlich darauf verlassen, dass die Produkte verkehrsfähig sind, d. h. der Hersteller korrekt angemeldet und die Produkte auch korrekt gekennzeichnet sind. Soweit die Theorie.

Soweit es in der Praxis Probleme gibt, insbesondere durch eine fehlerhafte oder unvollständige Kennzeichnung, kann auch der Internethändler abgemahnt werden. Ein Händler wird sich nicht damit rausreden können, dass er davon ausgegangen ist, dass die von einem deutschen Hersteller oder Händler bezogenen Produkte schon rechtlich in Ordnung seien. Vor einer Abmahnung wegen eines Verstosses nach ElektroG schützt dies nicht, ggf. kann der Abgemahnte gegenüber seinem Lieferanten Regressansprüche geltend machen.

Selber kontrollieren!

Unsere Empfehlung ist daher, in der Datenbank der Stiftung EAR zu überprüfen, ob der Hersteller im Rechtssinne ordnungsgemäß registriert worden ist, insbesondere auch für die richtigen Produktkategorien, und welche Marken der Hersteller gemeldet hat. Im zweiten Schritt sollte dann die Kennzeichnung (Hersteller-Identifikation und gemeldete Marke) am Produkt selbst überprüft werden.

Wer direkt von einem Hersteller Ware bezieht, sollte § 6 Abs. 2 S. 4 ElektroG beachten. Der Hersteller muss nämlich die Registrierungsnummer bei der Stiftung EAR (die sogenannte WEEE-Nummer) im schriftlichen Geschäftsverkehr führen. Eine Angabe im Internet ist nicht notwendig, jedoch bspw. auf der Rechnung des Herstellers.

Ein Großhändler, der lediglich ordnungsgemäß registrierte und gekennzeichnete Ware vertreibt, muss selbst nicht angemeldet sein.

Auch hier hilft eine Recherche in der Datenbank der Stiftung EAR weiter.

Bei Zweifelsfragen sollten sich Händler nicht scheuen, diese mit ihrem Großhändler oder Hersteller zu klären.

Wir beraten Sie.

Stand: 03.05.2013

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/aff47285fcb34b29abc3ea5df28ca919