einstweilige-verfuegung-wann-muendliche-verhandlung

Bundesverfassungsgericht: Deutliche Richterschelte, wenn einstweilige Verfügung, die nicht exakt der Abmahnung entspricht, ohne mündliche Verhandlung ergeht

Ansprüche im Wettbewerbsrecht, Markenrecht oder auch im Presserecht werden häufig im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt. Dabei handelt es sich um ein gerichtliches Eilverfahren, bei dem ein Gericht durch Beschluss entscheidet, ohne mündliche Verhandlung. Eine fehlende mündliche Verhandlung hat jedoch zur Folge, dass der Antragsgegner, somit der Abgemahnte, nicht angehört wird. Dies kann den Antragsgegner gleich unter mehreren Gesichtspunkten und mit sehr unterschiedlichen Rechtsfolgen in seinen Rechten verletzen. Zum einen hat das Bundesverfassungsgericht in aller Deutlichkeit festgestellt, dass es rechtsmissbräuchlich ist, wenn bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die Reaktion des Abgemahnten nicht vorgelegt, sondern dem Gericht verschwiegen wird (ein Fall dazu aus unserer Beratungspraxis hier).

Des Weiteren hat das Bundesverfassungsgericht mehrfach deutlich gemacht, in welchen Fällen auf eine mündliche Verhandlung nicht verzichtet werden darf. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 01.12.2021, Az.: 1 BVR 2708/19 besonders deutliche Worte, gerichtet an das Hanseatische Oberlandesgericht, gefunden.

Sowohl das Landgericht Hamburg wie auch das OLG Hamburg gelten als besonders entscheidungsfreudig, wenn es um presserechtliche Unterlassungsansprüche geht. In dem Fall ging es um eine einstweilige Verfügung, die das OLG Hamburg erlassen hatte, ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners.

Der Fall

Nachdem aufgrund einer Abmahnung keine Unterlassungserklärung abgegeben worden war, wurde vor dem Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung beantragt. Das Landgericht teilte der Antragstellerin mit, dass die Anträge keine Aussicht auf Erfolg hätten. Daraufhin formulierte die Antragstellerin ihren ursprünglich gestellten Antrag, der der Abmahnung entsprach, um und ergänzte zwei Hilfsanträge. Dennoch wies das Landgericht den Antrag auch in der verbesserten Form zurück.

Die Antragstellerin legte daraufhin Beschwerde ein. Der ursprüngliche Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung war am 21.08.2019 gestellt worden. Am 01.10.2019 erließ der Pressesenat des OLG Hamburg dann die einstweilige Urteilsverfügung „der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung“.

Das Landgericht hob im Übrigen mit Urteil vom 31.01.2020 die einstweilige Verfügung wieder auf.

Der Antragsgegner hatte aufgrund des Erlasses der einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung Verfassungsbeschwerde erhoben.

Deutliche Worte des Bundesverfassungsgerichtes

In einer nach unserer Auffassung einmaligen Form kritisiert das Bundesverfassungsgericht die Pressekammer des OLG Hamburg.

„Ausweislich ihres Vortrages handelt es sich bei der Vorgehensweise des Pressesenates, in der sie eine Verletzung ihrer Verfahrensrechte erblickt, um keinen Einzelfall. Die von der Justizbehörde übermittelte Stellungnahme des Pressesenates macht zudem deutlich, dass bei diesem offenbar Missverständnisse hinsichtlich der Anforderungen der prozessualen Waffengleichheit bestehen.“

Gerade im Presserecht führt das Bundesverfassungsgericht aus:

„Eine stattgebende Entscheidung über den Verfügungsantrag kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Gegenseite die Möglichkeit hatte, auf das mit dem Antrag und weiteren an das Gericht gerichteten Schriftsätzen geltend gemachte Vorbringen zu erwidern.“

Ausnahmen können nur dann gelten, wenn zumindest das vor Gericht geltend gemachte Unterlassungsbegehren identisch ist mit der Abmahnung und das Zurückweisungsschreiben des Antragsgegners zusammen mit der Antragsschrift zusammen bei Gericht eingereicht wurde.

„Nur dann ist sichergestellt, dass der Antragsgegner hinreichend Gelegenheit hatte, sich zu dem vor Gericht geltend gemachten Vorbringen des Antragstellers in gebotenem Umfang zu äußern. Dem gegenüber ist dem Antragsteller Gehör zu gewähren, wenn er nicht in der gehörigen Form abgemahnt wurde oder der Antrag vor Gericht in anderer Weise, als in der Abmahnung oder mit dem ergänzenden Vortrag begründet wird.“

In diesem Fall sah das Gericht einen sehr eindeutigen Verstoß gegen das grundrechtsgleiche Recht auf prozessuale Waffengleichheit.

Ermahnung des Gerichtes

Dann findet das Bundesverfassungsgericht sehr deutliche Worte:

„Der wiederholte Verstoß des Pressesenates des Oberlandesgerichtes gegen das Gesetz der Waffengleichheit bei einstweiligen Anordnungen gibt Anlass, auf die rechtliche Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes hinzuweisen. Bei zukünftigen Verstößen gegen die Waffengleichzeit durch den Senat wird die Kammer ein Feststellungsinteresse für eine Verfassungsbeschwerde oder einen Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß § 32 BVerfGG stets als gegeben ansehen.“

Deutlicher kann das Bundesverfassungsgericht ein Gericht kaum kritisieren.

Praktische Auswirkungen

Auch wenn es in diesem Verfahren (mal wieder) um Presserecht ging, hat die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zu einstweiligen Verfügungsverfahren auch Auswirkungen im Wettbewerbsrecht: Zunächst kann es rechtsmissbräuchlich sein, wenn bei dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eine Stellungnahme des Abgemahnten bzw. Antragsgegners nicht vorgelegt wird. Zudem dürfte es nur noch unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen zulässig sein, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung zu erlassen. Dies gilt erst recht, wenn der beantragte Tenor von der Unterlassungsforderung in der Abmahnung abweicht. Auch einseitige richterliche Hinweise an den Antragsteller, die in früheren Jahren gern telefonisch erfolgten, sind heute nicht mehr zulässig, ohne nicht auch gleichzeitig den Antragsgegner zu informieren.

Die Gerichte haben nach unserem Eindruck darauf reagiert. Diese sehr deutliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes dürfte zudem dazu beitragen, dass bei immer mehr einstweiligen Verfügungsverfahren nicht ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.

Nachtrag: Mit dem LG Berlin geht das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 123/21 vom 11.01.2022) in einem änlichen Fall ebenfalls hart in Gericht:

“Der wiederholte Verstoß der Pressekammer des Landgerichts gegen das Gebot
der prozessualen Waffengleichheit bei einstweiligen Anordnungen gibt Anlass, auf
die rechtliche Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
hinzuweisen (§ 31 Abs. 1, § 93c Abs. 1 Satz 2 BVerfGG, dazu BVerfG, Beschluss
der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Januar 2006 – 1 BvQ 4/06 -, Rn. 26 ff.).
Bei zukünftigen Verstößen gegen die Waffengleichheit durch die Berliner Presse-
kammer wird die Kammer ein Feststellungsinteresse für eine Verfassungsbeschwer-
de oder einen Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß § 32 BVerfGG stets als ge-
geben ansehen.”

Wir vertreten Sie bei einer einstweiligen Verfügung

Stand: 17.03.2022

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke