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Unzulässig: Einstweilige Verfügung auf Unterlassung einer Abmahnung

Nicht jede Abmahnung, die ausgesprochen wird, ist tatsächlich berechtigt. In einer Abmahnung wird auch immer ein Unterlassungsanspruch gefordert, sei es aus Wettbewerbsrecht oder aus Markenrecht.

Für viele Abgemahnte stellt sich daher die Frage, welche Möglichkeit es gibt, gerichtlich gegen eine unberechtigte Abmahnung vorzugehen.

Einstweilige Verfügung gegen eine unberechtigte Abmahnung?

Das Kammergericht Berlin (KG Berlin, Urteil vom 18.10.2016, Az.: 5 W 210/16) hatte sich mit dem Fall zu befassen, dass gegen eine Abmahnung eine einstweilige Verfügung beantragt wurde.

Es ging um eine markenrechtliche Abmahnung, die der Abgemahnte für unberechtigt hielt. Er beantragte daraufhin beim Landgericht Berlin, dem Abmahner zu untersagen, eine Unterlassung der Benutzung des geschützten Zeichens zu verlangen.

Kein Rechtsschutzbedürfnis

Bereits die erste Instanz, das Landgericht Berlin, hatte den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung mangels Rechtsschutzbedürfnis zurückgewiesen. Das Kammergericht Berlin sah dies genauso:

“Vorliegend fehlt das vom Amts wegen zu prüfende Rechtsschutzbedürfnis, weil eine einstweilige Untersagung weitere Abmahnungen hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Verletzungsform nicht geeignet ist, die von der Antragstellerin hiermit verfolgten Zwecke zu erfüllen. Ihre Unsicherheit, ob sie Shirts mit der Aufschrift … verkaufen darf, ohne Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche des Markeninhabers gewärtigen zu müssen, wird durch die einstweilige Untersagung nicht behoben. Die einstweilige Untersagung entfaltet keine Beweiskraft; insbesondere kann sie im Widerspruchsverfahren aufgehoben oder durch ein Urteil im Hauptsacheverfahren obsolet werden. …Mit dem Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung wäre nichts gewonnen.”

Eine Ausnahme ist, dieser Fall war vorliegend nicht gegeben, nur bei einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Kundenbeziehung des Herstellers möglich, bspw. im Fall einer sogenannten Abnehmerverwarnung. “Vorliegend geht es nicht um den Bestand des Schutzrechtes, sondern um die Frage einer markenmäßigen Benutzung, die von beiden Seiten gleichermaßen beurteilt werden kann” so das Kammergericht.

Was tun gegen eine unberechtigte Abmahnung?

Eine einstweilige Verfügung ist in den allermeisten Fällen somit nicht der richtige Weg, auch wenn ein gerichtliches Eilverfahren zunächst einmal so wirkt, als könnte es Rechtssicherheit herstellen.

Wenn aufgrund einer vermeintlich unberechtigten Abmahnung eine einstweilige Verfügung beantragt wird, kann dies bereits im Vorfeld verhindert werden:

So kann bspw. eine Schutzschrift eingereicht werden. Eine Schutzschrift ist eine Klagverteidigung auf eine zu erwartende Klage. Gerade bei gerichtlichen Eilverfahren ist dies ein gutes Mittel, um den Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung zu verhindern.

Wenn eine einstweilige Verfügung erlassen wird (bspw. ohne das Vorliegen einer Schutzschrift) kann dagegen Widerspruch eingelegt werden. Wird die einstweilige Verfügung später aufgehoben, kann der Abgemahnte relativ leicht Schadenersatz geltend machen.

Wer die Frage, ob eine Abmahnung berechtigt war oder nicht, gerichtlich klären möchte, hat zudem noch den Weg der negativen Feststellungsklage. Bei einer negativen Feststellungsklage wird auf Feststellung geklagt, dass die Unterlassungsansprüche nicht bestehen.

Es gibt somit durchaus Möglichkeiten, gegen eine unberechtigte Abmahnung vorzugehen. Eine einstweilige Verfügung ist hier in der Regel nicht der richtige Weg.

Wir beraten Sie.

Stand: 08.05.2017

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke

 

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